Norm: ZustG §28ZustG §28a, GOG §89a
Rechtssatz: Wenn eine Prozesspartei im elektronischen Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28a ZustG eingetragen ist und an der elektronischen Zustellung teilnimmt, kann ihr das Gericht Schriftstücke entweder elektronisch oder per Post zustellen; die Zustellung nur per Post ist daher wirksam. Entscheidungstexte 3 R 85/21y Entscheidungstext OLG Wien 12.10.2021 ... mehr lesen...