Norm
ZustG §28Rechtssatz
Wenn eine Prozesspartei im elektronischen Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28a ZustG eingetragen ist und an der elektronischen Zustellung teilnimmt, kann ihr das Gericht Schriftstücke entweder elektronisch oder per Post zustellen; die Zustellung nur per Post ist daher wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001010Im RIS seit
11.03.2022Zuletzt aktualisiert am
11.03.2022