IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.04.2019, Zl *****, betreffend die Zurückverweisung seines Einspruches nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. ... mehr lesen...