Entscheidungsdatum
20.09.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.04.2019, Zl *****, betreffend die Zurückverweisung seines Einspruches nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom 22.02.2019 wurden dem Beschwerdeführer mehrere Verstöße gegen das Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) im Zusammenhang mit seiner Funktion als zuständiges Jagdschutzorgan im Genossenschaftsjagdgebiet X vorgeworfen.
Nach einem fruchtlosen Zustellversuch der Strafverfügung am 01.03.2019 wurde diese beginnend mit 01.03.2019 hinterlegt. Da der Beschwerdeführer den Rückscheinbrief nicht behob, wurde dieser an die belangte Behörde einlangend mit 20.03.2019 zurückgeschickt.
Zur Überprüfung etwaiger Zustellmängel übermittelte die belangte Behörde ein mit 26.03.2019 datiertes Schreiben, dem sie die Strafverfügung anschloss.
Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde fristgerecht mit, im Zeitraum 01.03.2019 bis 15.03.2019 mit Ausnahme der Arbeitszeiten an der Abgabestelle anwesend gewesen zu sein. Er führte zudem an, nie einen Rückscheinbrief mit diesem Schreiben (gemeint: dieser Strafverfügung) erhalten zu haben.
Ebenfalls am 05.04.2019 erhob der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des Formulardienstes des Landes Tirol Einspruch gegen die Strafverfügung.
Nachfolgend erlies die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, gegen den fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Am 20.09.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der Zeuge CC einvernommen wurden.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin an der Adresse 1 in Z in einem Einfamilienhaus. Dieses Haus ist noch nicht baulich vollendet und so gibt es weder einen Briefkasten noch eine sonstige Ablagemöglichkeit für Postsendungen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin haben Zugang zur Post.
Von 01.03.2019 bis 15.03.2019 war der Beschwerdeführer bis auf seine Arbeitszeiten an der Adresse 1 anwesend.
Am 01.03.2019 nahm CC als zuständiges Zustellorgan die Zustellung der Strafverfügung vor. Da er den Beschwerdeführer nicht antraf, ließ er eine Hinterlegungsanzeige zurück. Diese Hinterlegungsanzeige legte der Zusteller allerdings nicht ungesichert vor der Haustüre ab, sondern sicherte er sie dadurch, dass er diese entweder zwischen die restliche Post steckte und anschließend die gesamte Postsendung vor der Eingangstür platzierte oder indem er die Hinterlegungsanzeige so unter dem Fußabstreifer platzierte, dass sie deutlich sichtbar und gleichzeitig gesichert war. Auf dem Rückschein kreuzte er „in die Abgabeeinrichtung eingelegt“ an. Noch ab demselben Tag wurde der die Strafverfügung enthaltende Rückscheinbrief beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin an der Adresse 1 in Z in einem Einfamilienhaus ohne Briefkasten wohnt und dass er im Zeitraum 01.03.2019 bis 15.03.2019 grundsätzlich dort anwesend gewesen ist, sind unstrittig.
Die Feststellungen betreffend den Zustellvorgang der Hinterlegungsanzeige der Strafverfügung stützen sich auf die Aussagen des Zustellers CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.09.2019, wo dieser schlüssig, plausibel und nachvollziehbar erläutert hat, wie er die Zustellung der Post sowie die Zustellung von Rückscheinbriefen an der Adresse 1 in Z grundsätzlich vorgenommen hat und wie er vorgegangen ist, wenn er bei der Zustellung von Rückscheinbriefen den Empfänger nicht angetroffen hat. Auch, wenn der Zusteller angegeben hat, sich nicht mehr an die Zustellung des gegenständlichen Rückscheinbriefes zu erinnern, bestanden für das erkennende Gericht aufgrund seiner äußerst detaillierten und glaubhaften Angaben über sein grundsätzliches Vorgehen bei der Zustellung von Rückscheinbriefen keinerlei Zweifel, diese grundsätzlichen Angaben auf den Zustellvorgang des gegenständlichen Rückscheinbriefes zu übertragen und den entsprechenden Feststellungen zugrunde zu legen. Insbesondere die Angaben des Zeugen, dass er Hinterlegungsanzeigen nicht ungesichert vor der Haustüre ablegt, sondern in jedem Fall, entweder durch beschweren mit anderen Poststücken oder durch ein Einklemmen unter dem Fußabstreifer (Lochmatte) sicherte, erwiesen sich als wesentliche Indizien für die Nachvollziehbarkeit des Zustellvorganges.
Die Feststellung, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin Zugang zur Post haben, stützt sich auf die Angaben des Zustellers CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach er die Post grundsätzlich vor die Eingangstür gelegt hat, sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder, auf denen ersichtlich ist, dass das mittlerweile zuständige Zustellorgan die Post nach wie vor vor der Eingangstür platziert. Da die Post an der Adresse 1 somit gerade nicht in einen versperrten Briefkasten eingeworfen, sondern vor der Eingangstür auf den Boden gelegt wird, steht außer Zweifel, dass die Post nicht nur dem Beschwerdeführer sondern auch seiner Lebensgefährtin und nicht einem von ihnen allein zugänglich ist.
Der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass auch sie am 01.03.2019 keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, war abzuweisen, wobei das Landesverwaltungsgericht hier ausdrücklich in der Beweiswürdigung auch davon ausgeht, dass die von der angebotenen Zeugin zu bezeugende Tatsache, nämlich dass diese keinen Hinterlegungsanzeige am 1.3.2019 vorgefunden habe, zugestanden wird. Allerdings hat neben der Lebensgefährtin auch der Beschwerdeführer Zugang zur Post. Da der Zugang zur Post somit nicht der Lebensgefährtin alleine offensteht, kommt der zu beweisenden Tatsache keine tatsächliche Bedeutung zu.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern ist festzuhalten, dass diese zwar einen situativen Überblick über den Eingangsbereich des Einfamilienhauses verschaffen mögen, ihnen aber betreffend den Zustellvorgang vom 01.03.2019 keine Relevanz zukommt, weil diese weder die grundsätzliche Vorgehensweise des Zustellers CC bei der Postzustellung bzw der Zustellung von Hinterlegungsanzeigen noch den gegenständlich relevanten Zustellvorgang der Hinterlegungsanzeige am 01.03.2019 dokumentieren, sondern lediglich darstellen, wie die Post üblicherweise (bezeichnenderweise ist auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern auch eine Sicherung der Post durch einen Stein ersichtlich!) zugestellt wird.
IV. Erwägungen:
Gemäß § 17 Abs 1 ZustG hat ein Zusteller in dem Fall, dass ein Dokument nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und er Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument bei der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde darauf gestützt, keinen Rückscheinbrief erhalten zu haben und angeführt, die Rückscheinbriefe würden immer nur offen, für alle anderen Personen zugänglich und weder vor Sturm und Regen geschützt vor die Haustüre gelegt. Er vermute, dass dadurch schon öfters Rückscheinbriefe abhandengekommen seien.
Der Beschwerdeführer spricht in der Beschwerde durchgehend von zurückgelassenen Rückscheinbriefen. Seine Ausführungen in der Beschwerde lassen aufgrund der Tatsache, dass Rückscheinbriefe nicht einfach an der Abgabestelle zurückgelassen werden dürfen, erkennen, dass er sich nicht auf die Rückscheinbriefe an sich, sondern auf die zurückgelassenen Hinterlegungsanzeigen bezieht.
Es gilt somit zu klären, ob die verfahrensgegenständlich relevante Hinterlegungsanzeige durch das gewählte Vorgehen des Zustellers ordnungsgemäß zugestellt worden ist und ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, für den Lauf der Einspruchsfrist relevant ist.
(1) zur ordnungsgemäßen Zustellung der Hinterlegungsanzeige:
Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.
Das Anbringen der Hinterlegungsanzeige an der Eingangstüre stellt die letzte Möglichkeit dar (VwGH vom 20.04.2006, 2005/01/0662 und VwGH 24.09.1986, 86/03/0106). Unter Anbringen ist ein Befestigen zu verstehen, ein Ablegen vor der Eingangstüre reicht nicht aus (vgl dazu VwGH vom 30.06.2005, 2004/18/0289 und OGH vom 06.11.1968, 7 Ob 219/68).
Da es an der gegenständlichen Abgabestelle „Adresse 1, Z“ keinen Briefkasten gibt, hat der Zusteller die Hinterlegungsanzeige für den die Strafverfügung enthaltenden Rückscheinbrief zwischen die restliche Post gesteckt und sodann die gesamte Postsendung im geschützten und überdachten Bereich vor die Eingangstüre gelegt bzw unter der als Fußmatte dienenden Lochmatte gesichert und somit wiederum eine Zustellung im geschützten und überdachten Eingangsbereich befestigt. Durch das Stecken der Hinterlegungsanzeige zwischen die restliche Post ist das für das Anbringen notwendige Element der Befestigung erfüllt. Die Hinterlegungsanzeige wurde somit ordnungsgemäß iSd § 17 Abs 2 ZustG zugestellt.
(2) zur Relevanz der Behauptung des Beschwerdeführers, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben:
Rückscheine iSd § 22 ZustG sind öffentliche Urkunden zum Beweis dafür, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Sie haben nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Der Gegenbeweis ist möglich; die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist jedoch nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl dazu VwGH vom 19.09.2003, 2002/08/0061, VwGH vom 03.09.1997, 96/01/0479, VwGH 26.09.1985, 85/02/0175).
Das Risiko der Beschädigung bzw Entfernung einer ordnungsgemäß hinterlassenen Hinterlegungsanzeige trägt der Empfänger (vgl dazu VwGH 13.12.1990, 90/09/0126, 0127 und OGH 08.09.1993, 9 ObA 224/93). Gemäß § 17 Abs 4 ZustG ist eine durch Hinterlegung vorgenommene Zustellung nämlich auch dann gültig, wenn die Hinterlegungsanzeige beschädigt oder entfernt wurde.
Die erfolgte Zustellung der Hinterlegungsanzeige wurde auf dem Rückschein vermerkt. Der Rückschein ist als öffentliche Urkunde somit Beweis dafür, dass die Zustellung der Hinterlegungsanzeige vorschriftsmäßig erfolgt ist. Die Tatsache, dass der Zusteller auf dem Rückschein „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt hat, obwohl er die Hinterlegungsanzeige auf eine andere Art zugestellt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Zustellung der Hinterlegungsanzeige an sich ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, keinen Rückscheinbrief (gemeint: keine Hinterlegungsanzeige) vorgefunden zu haben, bietet demgegenüber gerade kein Angebot zum Gegenbeweis. Vielmehr trifft ihn das Risiko, dass die ordnungsgemäß zugestellte Hinterlegungsanzeige womöglich nachträglich entfernt worden ist.
(3) zur Verspätung des Einspruches:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung erhoben werden.
Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Da die Strafverfügung beginnend mit 01.03.2019 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten, wurde sie dem Beschwerdeführer am 01.03.2019 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und begann damit die ihm zur Verfügung stehende zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Der Beschwerdeführer hat den Einspruch jedoch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 05.04.2019 – und sohin verspätet – erhoben.
Dementsprechend war die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
Schlagworte
Hinterlegung;Anmerkung
Aufgrund der außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2020, Z Ra 2017/10/0147-6, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.09.2019, Z LVwG-2019/23/1457-8 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.23.1457.8Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020