Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller über 1. die Beschwerde der H. GmbH, …, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M.,…, vom 11.9.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.2017, Zahl 05/01/67946/2016/009, 2. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.10.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist folgenden B E S C H L U S S: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.10.2017 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGVG 2014 §33ZustG §17 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsansicht, dass dem Datum auf der Hinterlegungsverständigung in der Regel deshalb keine besondere Bedeutung beigemessen werden könne, weil das Datum kein verlässlicher Hinweis darauf sei, dass das zuzustellenden Schriftstück tatsächlich auch an dem auf der Verstä... mehr lesen...