Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §33Rechtssatz
Der Rechtsansicht, dass dem Datum auf der Hinterlegungsverständigung in der Regel deshalb keine besondere Bedeutung beigemessen werden könne, weil das Datum kein verlässlicher Hinweis darauf sei, dass das zuzustellenden Schriftstück tatsächlich auch an dem auf der Verständigung angegebenen Datum zur Abholung hinterlegt worden sei, wird unter Hinweis auf § 17 Abs 2 ZustG nicht beigepflichtet.
Die in § 17 Abs 2 ZustG genannte ordnungsgemäße Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsverständigung) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustG und macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung, wobei der Gegenbeweis möglich ist (VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001 mwN).
Mit ihrem Verweis auf das am Kuvert der zugestellten Sendung handschriftlich vom Zusteller angebrachte Wort "Hinterlegt" und den Datumsvermerk "11/08/2017" kann die Beschwerdeführerin schon deshalb keinen minderen Grad des Versehens am Irrtum darlegen, da sich daraus der vorgebrachte spätere Beginn der Abholfrist nicht zwangsläufig ergibt. So ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Sendung bereits am Tag der Hinterlegung schon zur Abholung bereit liegen kann (siehe auch die diesbezüglich vorgesehene Rubrik am Formular der Hinterlegungsverständigung). Ihr Rechtsvertreter hätte vielmehr die Angaben zur Abholbereitschaft auf der vom Zusteller an seiner Abgabestelle zurückgelassenen (im Briefkasten eingelegten) ordnungsgemäßen Hinterlegungsverständigung als maßgeblich erkennen müssen.
Schlagworte
Beweiskraft Hinterlegungsverständigung, öffentliche Urkunde, minderer Grad des VersehensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.279.1.10.2017..405.3.279.2.3.2017Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017