Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.01.2017 Norm: ZustG §17VwGVG §7
Rechtssatz: * Wurde das angefochtene Straferkenntnis der Bf. bereits am 16. September zugestellt, so erweist sich eine dagegen erhobene, erst am 15. Dezember zur Post gegebene Beschwerde – wenn im Übrigen keine Nachweise dafür vorliegen, dass bereits zuvor ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt wurde – als verspätet. ... mehr lesen...