Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage von der beklagten Kommanditgesellschaft die Zahlung von 14.227,36 EUR sA für die Vermittlung von Showtänzerinnen, deren Arbeitsort an der in der Mahnklage näher bezeichneten Zustelladresse liege. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die beklagte Partei ihren Sitz bzw ihre Geschäftsanschrift nicht an der in der Mahnklage genannten Zustelladresse hat. Unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter is... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte erschien bei der 1.Tagsatzung am 25.4.1991 persönlich und bestritt das Klagebegehren. Die Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Steitverhandlung vom 13.6.1991 wurde dem Beklagten durch Hinterlegung zugestellt und die Verständigung von der Hinterlegung nach dem Bericht des Zustellers in den Briefkasten eingelegt. Da der Beklagte nicht zur Verhandlung erschien, erließ das Erstgericht ein Versäumungsurteil, das dem Beklagten am 15.6.1991 durch Hinterlegung z... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1 IZustG §17 Abs4
Rechtssatz: Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellungen auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verständigungen dem Zustellempfänger nicht zugekommen sind. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund ... mehr lesen...