Rechtssatz: Der Leiter dieser Zweigniederlassung war nicht bevollmächtigt, Sendungen einer Behörde für die erwähnte AG entgegenzunehmen. In dieser Zweigniederlassung hielt sich im maßgebenden Zeitraum auch kein anderer zur Empfangnahme von Sendungen für die AG befugter Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz regelmäßig im Sinne des § 16 Abs. 1 Zustellgesetz auf. Ein Postbevollmächtigter im Sinne des § 13 Abs. 2 Zustellgesetz wurde nicht bestellt. Damit steht aber fest, daß diese F... mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...