IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und der B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Juni 2021, Zl. ***, betreffend die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme eines Bauauftrages des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** für die Liegenschaft in ***, ***, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatz... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und der B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Juni 2021, Zl. ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme eines Bauauftrages des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** für die Liegenschaft in ***, ***, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehobe... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 23.09.2021 Norm: VVG 1991 §4ZustG §7ZustG §13 Abs1
Rechtssatz: Die Vollstreckung eines Bauauftrags hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft kommt erst dann in Betracht, wenn der Auftrag gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl VwGH Ra 2017/06/0154). Die formelle Rechtskraft im Sinne der Unanfechtbarkeit eines Bescheides kann nämlich subjektiv diff... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 23.09.2021 Norm: VVG 1991 §4ZustG §7ZustG §13 Abs1
Rechtssatz: Die Vollstreckung eines Bauauftrags hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft kommt erst dann in Betracht, wenn der Auftrag gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl VwGH Ra 2017/06/0154). Die formelle Rechtskraft im Sinne der Unanfechtbarkeit eines Bescheides kann nämlich subjektiv diff... mehr lesen...