Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.09.2021Norm
VVG 1991 §4Rechtssatz
Die Vollstreckung eines Bauauftrags hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft kommt erst dann in Betracht, wenn der Auftrag gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl VwGH Ra 2017/06/0154). Die formelle Rechtskraft im Sinne der Unanfechtbarkeit eines Bescheides kann nämlich subjektiv different sein, dh sie kann im Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei eingetreten sein, einer anderen gegenüber aber (noch) nicht (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 2019 Rz 457), weil im Mehrparteienverfahren die Erlassung des Bescheides den einzelnen Parteien gegenüber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen kann; der Eintritt der formellen Rechtskraft ist demnach bei einem Bescheid, der an mehrere Parteien ergeht, für jede Partei gesondert zu beurteilen (vgl Hengstschläger/Leeb AVG § 68 Rz 7).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Ersatzvornahme; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Zustellung; Empfänger; Wirksamkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1247.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021