IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde von AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2020, Zl ***, als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Bundesstraßenmautgesetz zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbeg... mehr lesen...