Rechtssatz: Zustellungen im Ausland. Erfolgte die Zustellung entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland über Wunsch der Erstinstanz "in der durch das Recht des ersuchten Staates vorgeschriebenen Form" so ist die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges nach dem Recht des Zustellstaates, vorliegend der Bundesrepublik Deutschland, zu beurteilen. Nach § 4 Abs 1 Deutsches Verwaltungszustellungsgesetz (dVwZG) g... mehr lesen...