RS UVS Kärnten 1994/11/30 KUVS-80/7/94

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Rechtssatz

Zustellungen im Ausland.

Erfolgte die Zustellung entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland über Wunsch der Erstinstanz "in der durch das Recht des ersuchten Staates vorgeschriebenen Form" so ist die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges nach dem Recht des Zustellstaates, vorliegend der Bundesrepublik Deutschland, zu beurteilen. Nach § 4 Abs 1 Deutsches Verwaltungszustellungsgesetz (dVwZG) gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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