Norm: FamLAG §41FamLAG §43HKG §57 Abs4WKG §122 Abs7WKG §122 Abs8
Rechtssatz: Der Dienstgeberbeitrag ist eine Abgabe, die der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen hat. Auch den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag schuldet der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer. Entscheidungstexte 6 Ob 339/00x Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x Veröff: SZ 74/101 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen des Ferdinand R*****, der ein Elektroinstallationsunternehmen betrieb, wurde am 19. 2. 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Die objektive Zahlungsunfähigkeit trat Anfang August 1997 ein. In den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung zahlte der nunmehrige Gemeinschuldner folgende Beträge an das zuständige Finanzamt: 1.) 21. 08. 1997 55.517 S 2.) 22. 09. 1997 178.180 S 3.) 20. 10. 1997 ... mehr lesen...