Unbestritten ist, dass G E mit Bescheid vom 02.10.1995, Zahl 131- BA-24/95, die Genehmigung für den Abbruch und für die Neuerrichtung des bestehenden Gasthofes "Jägerhof" erteilt wurde. Für die Errichtung der Tiefgarageneinfahrt und der Grundgrenzmauern war es erforderlich, die angrenzende im Eigentum von B H und E B stehende Liegenschaft in EZ , KG Gerlos ua bestehend aus der Gp. teilweise zu benützen. Mit Bescheid vom 24.09.1996, Zahl 131-BA-24/95-Gb2, wurde die von G E beantragte Grun... mehr lesen...