Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 7, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Alfred Stöbich, der Berichterstatterin Dr. Martina Strele und dem weiteren
Mitglied Dr. Klaus Dollenz, über die Berufung der G E, vertreten durch J E, sowie über die Berufung des B H, vertreten durch Dr. A M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Gemeinde
Gerlos vom 19.07.1999, Zahl 131-BA-24/95-Gb4, nach der am 10.04.2000 durchgeführten
öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird
I. 1. der Berufung der Erstberufungswerberin G E insofern Folge gegeben, als der zu leistende
Entschädigungsbetrag von S 30.578,40 um S 2.880,-- auf S 27.698,40 herabgesetzt wird.
2. Das Mehrbegehren, die Entschädigungssumme um weitere S 22.698,40 auf S 5.000,--
herabzusetzen, wird abgewiesen.
II. die Berufung des Zweitberufungswerbers als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 76 Abs 5 AVG sind die Gebühren des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. I R
in Höhe von S 2.400,-- von der Gemeinde Gerlos zu tragen.
Unbestritten ist, dass G E mit Bescheid vom 02.10.1995, Zahl 131- BA-24/95, die Genehmigung für
den Abbruch und für die Neuerrichtung des bestehenden Gasthofes "Jägerhof" erteilt wurde. Für
die Errichtung der Tiefgarageneinfahrt und der Grundgrenzmauern war es erforderlich, die
angrenzende im Eigentum von B H und E B stehende Liegenschaft in EZ , KG Gerlos ua bestehend aus der Gp. teilweise zu benützen.
Mit Bescheid vom 24.09.1996, Zahl 131-BA-24/95-Gb2, wurde die von G E beantragte
Grundbenützung gemäß § 42 Abs 2 Tiroler Bauordnung 1989 unter anderem mit der Auflage
genehmigt, dass die Bauwerberin G E nach Beendigung der Bauarbeiten auf der genannten
Grundparzelle den früheren Zustand wiederherstellt und den Eigentümern B H und E B für die
verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung leistet.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde Gerlos vom 19.07.1999, Zahl 131-BA-24/95-Gb4,
hat der Bürgermeister der Gemeinde Gerlos gemäß § 65 des Tiroler Straßengesetzes LGBl Nr 13/1989 die Höhe der Vergütung, welche die Bauwerberin G E den Eigentümern B H und E B für
alle unmittelbar entstandenen Vermögensnachteile zu leisten hat, mit S 30.578,40 festgesetzt.
Weiters wurde G E zur Bezahlung der Barauslagen von S 2.400,-- für
die Stellungnahme des Sachverständigen Baumeister Ing. I R verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid haben sowohl G E (im Folgenden Erstberufungswerberin genannt) als
auch B H (im Folgenden Zweitberufungswerber genannt) Berufung erhoben.
Die Erstberufungswerberin brachte durch ihren Ehegatten J E als deren Vertreter im Wesentlichen
vor, dass die ihr vorgeschriebene Entschädigungssumme in Höhe von S 30.578,40 für die Benützung des Fremdgrundes, welcher für die unterirdische Erstellung des Bauwerkes sowie für
die Errichtung der Grenzmauer in Anspruch genommen worden sei, viel zu hoch sei. Der Betrag in Höhe von S 4.950,-- im Gutachten R sowie sein aufgerundeter Pauschalbetrag von S 5.000,-- im Schreiben vom 02.06.1999 an die Gemeinde Gerlos sei als Entschädigung für diese notwendige Fremdgrundbenützung realistisch und könne nur in dieser Höhe akzeptiert werden.
Im Zuge der Neuverlegung des Oberflächen- und Fäkalienkanals für ihr Objekt hätte sie sich bereit
erklärt, auch die Neuverlegung des Oberflächen- und Fäkalienkanals auf dem Grundstück H-B zu
machen. Anlässlich einer Besprechung in der Gemeinde sei vereinbart worden, dass die Kosten
der Verlegung und die Wiederherstellung dieser Fläche sie übernehme, das Material (Rohre)
werde von H bezahlt. Die gesamte Verlegung samt Material der Entsorgungskanäle für das Haus
H-B sei von der Firma K gemacht und von ihr bezahlt worden. Von einer Bezahlung des Materials
habe H später nichts mehr wissen wollen. Es sei ja auch die gesamte Fläche ihrer Grundgrenze bis
zum Haus H-B von der Firma K auf ihre Kosten wieder einwandfrei hergestellt worden. Die Firma K
habe auch nach Rücksprache mit Herrn H ihr gegenüber bestätigt,
dass dieser mit der Wiederherstellung zufrieden sei.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nocheinmal ausgeführt,
dass sie sich bereit erklären
würde, für die Fremdgrundbenützung zur Erstellung des unterirdischen Bauwerkes sowie der Grenzmauer den vom Sachverständigen R angegebenen Betrag von S 5.000,-- zu bezahlen, nicht
jedoch die in ihren Augen keineswegs gerechtfertigte Summe von S 30.578,40 einschließlich der
nicht von ihr verursachten weiteren Sachverständigenkosten von S 2.400,--.
Demgegenüber brachte der Zweitberufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter
im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid insoweit bekämpft werde, als hinsichtlich
ordnungsgemäßer Wiederherstellung des Asphalts im Bereich des Eingangs des Hauses Nr. ein Betrag von S 2.400,-- und für die Rechtseinräumung eine Vermögensnachteil von S 5.000,--
zugesprochen worden sei. Der Bürgermeister der Gemeinde Gerlos habe insgesamt einen Betrag
von S S 30.578,40 als Entschädigung festgesetzt, wobei er offensichtlich vom Gutachten Ing. R,
Seite 16 und 17, ausgehe. Wenn der Sachverständige in seiner Stellungnahme ausführe, dass pro
Quadratmeter ein Betrag von S 300,-- angemessen sei, weil die Wiederherstellung des Asphaltbelages nur im Zuge anderer Asphaltierungsarbeiten bzw vor Ort möglich sei, so sei diese Rechtsauffassung unrichtig. Es handle sich hier lediglich um eine Hypothese des Sachverständigen, wenn er behaupte, dass gerne von Baufirmen Nebenarbeiten dieser Art als
Auftrag aufgenommen werden. Tatsache sei, dass der Asphalt beschädigt worden sei. Bereits am 23.06.1998 habe über Auftrag der Gemeinde Gerlos der gerichtlich beeidete Sachverständige Ing. B festgestellt, dass für die ordnungsgemäße Wiederherstellung des Asphaltes pro Quadratmeter
ein Betrag von S 1.600,-- erforderlich sei. Dem Gutachten R könne in keiner Weise entnommen
werden, aufgrund welcher Überlegungen er zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Baufirma
die Verlegung eines Asphaltbelages samt allen Vorarbeiten einen Quadratmeterpreis von S 300,--
verrechnen werde. In diesem Gutachten sei das Gutachten des Sachverständigen ohne jede
Begründung geblieben bzw. liege eine Scheinbegründung vor. Richtig sei, dass der vom
Sachverständigen B angesetzte Betrag von S 1.600,-- pro Quadratmeter dem ortsüblichen Preis
entspreche, den eine Firma für die Verlegung eines Asphaltbelages verrechne. Ausgehend von der
vom Sachverständigen festgestellten Fläche von 8 m2 ergebe sich somit ein Betrag von S 12.800,-
-. In seinen Einwendungen habe der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Entwertung
des Grundstückes nicht nur durch die Bautätigkeit entstanden sei, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass im Zuge der Baumaßnahmen die Abwasserleitungen sowie die Telefonleitungen,
die sich früher auf dem Grundstück der Bauwerberin befunden hätten, auf das Grundstück des Berufungswerbers verlegt worden seien. Es stehe somit fest, dass aufgrund der Baumaßnahmen
die Grundparzelle des Berufungswerbers dadurch entwertet worden sei, dass sich in dieser Wasser, Kanal und Telefonleitung befinden würden. Es würde daher wohl keiner weiteren
Ausführungen bedürfen, dass die vorher unbelastete Grundparzelle eine Wertminderung erfahre,
wenn in dieser zu Gunsten der Bauwerberin ein Abwasserkanal und eine Telefonleitung verlegt
würden. Eine uneingeschränkte Nutzung der Grundparzelle 193/2 in diesem Bereich sei nicht mehr
möglich. Die Einwendungen des Berufungswerbers seien vom Sachverständigen damit abgetan
worden, dass die Entschädigung im Zuge der Kanalverlegung nicht Gegenstand und Auftrag des Gutachtens gewesen sei. Gleichgültig, welchen Auftrag der Sachverständige von der Gemeinde
erhalten habe, wäre er verpflichtet gewesen, im Sinne des § 65 Tiroler Straßengesetz ein Gutachten zu erstellen. Das Gutachten sei daher in diesem Punkt völlig mangelhaft geblieben. Wie
in den Einwendungen zum Gutachten bereits ausgeführt worden sei, sei durch die Verlegung des Kanals insgesamt ein Grundstreifen von 55 m2 in Anspruch genommen worden. Ausgehend vom
Quadratmeterpreis in Gerlos von S 3.000,-- müsse jedenfalls von einer Entwertung von 50 %
ausgegangen werden, sodass sich eine Wertminderung von S 82.500,-- ergeben würde.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, der Berufung insofern Folge zu geben, als
der angefochtene Bescheid dahin abgeändert werde, dass dem Berufungswerber zum bereits
zugesprochenen Betrag von S 30.578,40 noch ein weiterer Betrag von S 92.900,-- zugesprochen
werde.
Aufgrund dieser Berufungen wurde am 10.04.2000 eine öffentliche mündliche
Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher auch der Bürgermeister der Gemeinde Gerlos
anwesend war. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Erstberufungswerberin, des Zweitberufungswerbers sowie des Zeugen J E, weiters durch
Einvernahme von E B als Partei. Schießlich wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen
Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Bauwerberin und Erstberufungswerberin G E wurde mit Bescheid vom 24.09.19996 die von ihr
beantragte Grundbenützung der im Eigentum von B H und E B stehenden Grundparzelle 193/2
(EZ , KG Gerlos) für die Errichtung einer Tiefgarageneinfahrt und der Grundgrenzmauern unter
anderem mit der Auflage genehmigt, dass sie nach Beendigung dieser Bauarbeiten auf der Gp.
den früheren Zustand wiederherstellt und den Eigentümern B H (Zweitberufungswerber) und E B
für die verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung leistet.
Nachdem diese Bauarbeiten Ende des Jahres 1996 beendet waren, hat der Zweitberufungswerber
B H im Jahre 1997 bei der Gemeinde Gerlos um Feststellung der Höhe der Entschädigung
angesucht. Seitens der Gemeinde Gerlos wurde zunächst Baumeister Ing. B mit der Erstattung
eines Gutachtens hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Entschädigung beauftragt. Da jedoch
wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt Baumeister Ing. B als
Sachverständiger mangels Befugnis von beiden Parteien nach Gutachtenserstattung abgelehnt
wurde, wurde der allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige Baumeister Ing. I R um die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der gegenständlichen Entschädigung ersucht.
Ing. B setzte die Höhe der Vergütung für die bewirkte Rechtseinschränkung und für alle unmittelbar
entstandenen Vermögensnachteile wie folgt fest:
"1) Verräumen des durch die Baufirma abgetragenen und auf Grund Hochstaffl gelagerten Zaunes
6 Std. zu a S 400,--S 2.400,00
2)Neuerrichtung eines provisorischen Zaunes; 24 Lfm zu a S 750,--
S 18.000,00
3) Nicht ordnungsgemäße Herstellung der Gartenbeete mit gesiebter und steinfreier Erde.
Verbesserung als Pauschalbetrag S 3.900,00
4) Ordnungsgemäße Wiederherstellung des Asphaltes im Bereich Eingang Haus Hochstaffl; 5 m2
zu a S 1.600,-- S 8.000,00
5) Durch die Rechtseinräumung entstandener Vermögensnachteil Pauschal S 7.500,-- S
39.800,00 + 20 % MwSt S 7.960,00
Gesamtvergütung 47.760,00"
Der gerichtlich beeidete Sachverständige Ing. I R legte die Höhe der Entschädigung für die
entstandenen Vermögensnachteile folgendermaßen fest:
"1. Verräumen des durch die Baufirma abgetragenen und Gp (Hnr.) gelagerten Zaunes 5 St. Hilfsarbeiter zu a S 350,-- S 1.750,--
Div. Nebenkosten u. Sachaufwand
25 % von Lohnkosten S438,--
Summe 1 S 2.188,--
2. Neuerrichtung eines provisorischen Zaunes (Viehzaun) 20 lfm zu a S 400,-- S 8.000,--
Summe 2 S 8.000,--
3. Nichtordnungsgemäße Wiederherstellung der Gartenbeete, insbesondere Bodenverbesserung
16 Std. Hilfskraft zu a S 320,-- S 5.120,--
Geräte, Hilfsmittel und dgl. 20 % v. Lohn S 1.024,--
Bodenverbesserung Beete (Material)
ca. 25 m2 zu a S 50,-- S 1.250,--
Div. Nebenarbeiten sonst. Außenanlagen PA S 500,--
Summe 3 S 7.894,--
4. Ordnungsgemäße Wiederherstellung des Asphaltes im Bereich Eingang Haus Nr. (H-B) incl. Vor- und Nebenarbeiten ca. 8 m2 zu a S 300,-- S 2.400,--
Summe 4 S 2.400,--
5. Durch die Rechteinräumung lt. Bescheid Gemeinde Gerlos Zl. 131-BA-24/95-Gb3 entstandener Vermögensnachteil Pauschal S 5.000,--
Summe 5 S 5.000,--
Summe 1 - 5 S 25.482,--
+ 20 % Mwst.S 5.096,40
Gesamtsumme S 30.578,40"
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol stellt nun aufgrund des durchgeführten
Ermittlungsverfahrens zu den Eigentumsverhältnissen und Örtlichkeiten der EZ. , KG Gerlos, Gp. ,
zunächst Folgendes fest:
Während der Zweitberufungswerber B H und seine Schwester E B Eigentümer der Liegenschaft in Einlagezahl KG Gerlos, bestehend aus der Grundparzelle 193/2 und der Bauparzelle 679 (Haus Gerlos Nr.), sind, ist die Erstberufungswerberin G E Alleineigentümerin der Liegenschaft in Einlagezahl KG Gerlos, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundparzelle (Haus Gerlos Nr.) gehört. Diese Grundparzelle grenzt unmittelbar an die Bauparzelle 679 des Zweitberufungswerbers und der E B an und zwar in der Form, dass ihr östlichster Teil in Form
eines ungefähr gleichschenkligen Dreiecks keilförmig zwischen die Gerlos Bundesstraße und den
apshaltierten Vorplatz, zu dem im Eigentum des Zweitberufungswerbers und der E B stehenden
Haus ragt. Die Erstberufungswerberin G E hat auf ihrer Liegenschaft Gp. unter anderem eine Tiefgarage errichtet, wobei die Zu- und Abfahrt zu dieser Tiefgarage nur unter Inanspruchnahme
eines Teiles dieses Grundstückteiles möglich war.
Bezüglich des geschilderten keilförmigen Grundstückteiles war beim
Bezirksgericht Zell am Ziller
ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig, in welchem die Nutzungsrechte des Zweitberufungswerbers B H und E B strittig waren. Dieses Verfahren ist zwischenzeitig
rechtskräftig abgeschlossen und wurde vom Landesgericht Innsbruck im zweiten Rechtsgang zu
Geschäftszahl 4 R 271/97z unter anderem festgestellt, dass dem Zweitberufungswerber und der E
B sowie deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des unbeschränkten und unentgeltlichen Geh- und Fahrrechtes, der Ablagerung von Schnee sowie des Abstellens
von Fahrzeugen auf dem
dreieckigen Teilstück der Gp. zusteht.
Unter Zugrundelegung dieses rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.07.1997, Geschäftszahl 4 R 271/97z, stellt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zu den
jeweils in beiden Gutachten genannten einzelnen Positionen dem Grunde und der Höhe nach
Folgendes fest:
Zu 1. und 2.: Verräumen des durch die Baufirma abgetragenen und auf der Gp. (Haus Nr.)
gelagerten Zaunes und Neuerrichtung eines provisorischen Zaunes:
Der im Auftrag der Erstberufungswerberin tätigen Baufirma K wurde seitens der Gemeinde Gerlos
die Erlaubnis erteilt, dass ein im Eigentum des Zweitberufungswerbers und der E B stehender
Grundstreifen von ca. 1 m Breite für die Durchführung von Bauarbeiten benützt werden darf. Zu
diesem Zweck musste die Baufirma K einen vom Zweitberufungswerber B H errichteten Zaun
abtragen. Der Baufirma K war es auch erlaubt, den abgetragenen Zaun auf dem im Eigentum des Zweitberufungswerbers und der E B stehenden Grund zu lagern. In weiterer Folge wäre auch
geplant gewesen, dass die Baufirma K über Auftrag der Erstberufungswerberin auch einen neuen
Zaun wieder errichtet. Es wurde dann auch an der Grundstücksgrenze eine ca. 70 cm hohe
Betonmauer errichtet und hätte dann auf diese Mauer ein Zaun gemacht werden sollen. Dies
wurde jedoch vom Zweitberufungswerber deswegen verhindert, weil über seinen Grund im Sommer das Weidevieh geht und dieses Vieh im Falle des Zaunes auf der Mauer nicht mehr
zurückgekommen wäre. Es kam daher durch die Erstberufungswerberin nicht mehr zur Errichtung
des Zaunes, wie er vor der Abtragung vorhanden war, weshalb der Zweitberufungswerber selbst
einen provisorischen Zaun errichtet hat.
Diese Feststellungen zum Thema "Zaun" gründen sich auf die glaubwürdigen und
nachvollziehbaren Angaben des Zweitberufungswerbers B H in Verbindung mit dem im Gutachten
des Ing. R befindlichen Foto der Lichtbildbeilage Nr. 4. Der Anspruch auf Entschädigung für das Abtragen des Zaunes durch die Baufirma K und in weiterer Folge deren Lagerung auf dem Grundstück des Zweitberufungswerbers sowie die Neuerrichtung eines provisorischen Zaunes
durch den Zweitberufungswerber besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Auch gegen die Höhe
der vom gerichtlich beeideten Bausachverständigen Ing. I R festgesetzten Kosten bestehen für die Berufungsbehörde keinerlei Bedenken, sodass die festgesetzte Summe für das Verräumen und für
die Lagerung des abgetragenen Zaunes in Höhe von S 2.188,-- und für die Neuerrichtung des
provisorischen Zaunes in Höhe von S 8.000,-- (jeweils ohne USt.) gerechtfertigt erscheint.
Zu 3.: Nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung der Gartenbeete:
Auch diesbezüglich besteht die vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. I R festgesetzte Entschädigungssumme von S 7.894,-- (ohne Mehrwertsteuer) dem Grunde und der Höhe nach zu
Recht. Es ergibt sich dies zweifelsfrei aus den im Gutachten des Ing. R befindlichen Lichtbildern zu
Lichtbildbeilage Nr. 12. Es sind dort die Beete vor den Grabarbeiten abgebildet und stellen sich
diese als schöne und gepflegte Beete dar. Im Zuge der Arbeiten ist dann seitens der Erstberufungswerberin Gartenerde abgetragen und in die Baugrube geschüttet worden. Bei den Auffüllarbeiten ist lehmige Erde von einer Deponie angebracht worden. Das Material war derart
lehmig und steinig, sodass im darauffolgenden Frühjahr Wasser stehen blieb und nicht mehr
abfließen konnte. Auch diese Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften Ausführungen des Zweitberufungswerbers sowie auf die Ausführungen der E B in Verbindung mit den im Gutachten
des Ing. I R befindlichen Fotos.
Zu 5.: Der Vermögensnachteil, welcher durch die Rechteinräumung lt. Bescheid der Gemeinde
Gerlos entstanden ist, wurde vom gerichtlich beeideten
Sachverständigen Ing. R pauschal mit S
5.000,-- (exklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Diese Pauschalsumme von S 5.000,-- wurde seitens der Erstberufungswerberin nicht bekämpft.
Sie führt in ihrer Berufung aus, dass dieser Betrag als Entschädigung für die notwendige Fremdgrundbenützung realistisch sei und in dieser Höhe akzeptiert werde.
Auch findet sich in der Berufung des Zweitberufungswerbers kein Hinweis darauf, dass dieser mit
dieser Pauschalsumme von S 5.000,-- für den entstandenen Vermögensnachteil durch die Rechteinräumung lt. Bescheid der Gemeinde Gerlos nicht einverstanden wäre. Auf den Antrag des Zweitberufungswerbers auf Zuspruch eines weiteren Entschädigungsbetrages von S 92.900,-- wird
noch gesondert eingegangen.
Zu 4.: Ordnungsgemäße Wiederherstellung des Asphaltes im Bereich
Eingang Haus Nr.:
Diesbezüglich wird zunächst auf die Ausführungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse und Örtlichkeiten der Einlagezahl KG Gerlos und Einlagezahl , KG Gerlos verwiesen.
Jene Fläche, auf der der Asphaltbelag wiederhergestellt werden sollte, steht im Eigentum der Erstberufungswerberin. Es handelt sich dabei um die Gp. in Einlagezahl, KG Gerlos. An dieser Gp.
steht dem Zweitberufungswerber und der E B im Bereich einer Grundfläche in Form eines
ungefähr gleichschenkligen Dreiecks die Dienstbarkeit des unbeschränkten und unentgeltlichen
Geh- und Fahrrechtes, der Ablagerung von Schnee sowie des Abstellens von Fahrzeugen zu.
Diese Dienstbarkeit, insbesondere jene des Abstellens von Fahrzeugen auf diesem dreieckigen
Teilstück der Gp. , haben der Zweitberufungswerber und E B durch Ersitzung erworben. Soweit
daher der Zweitberufungswerber vermeint, der Asphalt gehöre ihm und stehe damit im Eigentum
von ihm und seiner Schwester, unterliegt er einem grundsätzlichen Irrtum. Tatsächlich sind er und
seine Schwester nicht Eigentümer (weder des Asphalts noch der vorerwähnten Grundfläche),
sondern (lediglich) Dienstbarkeitsberechtigte. Schon allein aufgrund des Umstandes, dass
Eigentümer der in Rede stehenden Grundfläche nicht der Zweitberufungswerber ist, steht ihm dem Grunde nach kein Entschädigungsanspruch zu, zumal eine Beeinträchtigung seines Eigentums
nicht vorliegt.
Das dienstbare Gut, nämlich die gegenständliche Teilfläche der Gp. , wurde während der Ersitzungszeit und auch während der Bautätigkeit seitens des Zweitberufungswerbers und der E B
regelmäßig zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet. Dies war auch der Grund, weshalb eine Neuasphaltierung dieser Fläche nicht zustande kam. Nach den glaubwürdigen Aussagen des J E
wurde der Zweitberufungswerber mehrfach aufgefordert, sein Fahrzeug wegzustellen und hat er
die Asphaltierung verhindert. Die Ausübung der Dienstbarkeit war daher nicht in unzumutbarer
Weise beeinträchtigt, weshalb die Berufungsbehörde eine Entschädigungssumme für die Wiederherstellung des Asphaltbelages an den Zweitberufungswerber
dem Grunde nach auch
deswegen nicht als berechtigt ansieht.
Die in der gegenständlichen Verwaltungssache maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten
wie folgt:
Gemäß § 34 Abs 6 Tiroler Bauordnung hat der Eigentümer des Nachbargrundstückes, wenn ihm
oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden ist, gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der
betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung
nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei
sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung
durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989 in
der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Gegen die Entscheidung
ist Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde dem Zweitberufungswerber zu den Punkten 1., 2. und 3. dem Grunde und der Höhe nach ein Vermögensnachteil entstanden ist, weshalb er diesbezüglich Anspruch auf Vergütung hat. Zu
Punkt 5. steht der Anspruch auf Vergütung dem Grund und der Höhe nach außer Streit. Zu Punkt 4. gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zur Ansicht,
dass diesbezüglich eine Entschädigungssumme dem Grunde nach nicht zusteht.
Schließlich begehrt der Zweitberufungswerber in seiner Berufung zusätzlich zu dem bereits mit
dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen Betrag von S 30.578,40 an Entschädigung den
weiteren Zuspruch eines Betrages von S 92.900,-- für die Verlegung der Wasser-, Kanal- und Telefonleitung im Zuge der Bautätigkeit der Erstberufungswerberin.
Aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs 6 Tiroler Bauordnung ist jedoch der Unabhängige
Verwaltungssenat in Tirol für die Festsetzung einer Vergütung nur dann zuständig, wenn ein Vermögensnachteil aufgrund der Durchführung von Bauarbeiten bei vorübergehender Benützung
von Nachbargrundstücken entstanden ist. Für diese Auslegung spricht auch die Tatsache, dass die Bestimmung des § 34 TBO 1998 die Überschrift "vorübergehende
Benützung von
Nachbargrundstücken" trägt.
Bei einer Verlegung von Wasser-, Kanal- und Telefonleitungen von einem auf ein anderes
Grundstück kann nicht von einer vorübergehenden Benützung gesprochen werden. Vielmehr geht
es um eine dauerhafte Nutzung fremden Grundes. Damit im Zusammenhang stehende Ansprüche,
wie die Frage der Entwertung des Grundstückes, können nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein
und ist daher der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol für die Festsetzung einer
diesbezüglichen Entschädigungssumme für nicht zuständig. Es
handelt sich dabei um einen
zivilrechtlichen Anspruch.
Zu den der Erstberufungswerberin mittels des angefochtenen Bescheides auferlegten
Sachverständigengebühren von S 2.400,-- wird Folgendes festgestellt:
Nachdem der Zweitberufungswerber bei der Gemeinde Gerlos um Feststellung der Höhe der zu
leistenden Entschädigung angesucht hat, wurde seitens der Gemeinde Gerlos zunächst
Baumeister Ing. B um Feststellung der Entschädigung der Höhe nach ersucht. Nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen Ing. B fand am 27.10.1998 im Gemeindeamt Gerlos eine Gutachtensbesprechung statt. Bei dieser Gutachtensbesprechung waren Bürgermeister F H,
Vizebürgermeister J K, der Sachverständige Ing. B, der Schriftführer W W, der Baumeister K und R
S von der Baufirma K, J E sowie der Zweitberufungswerber anwesend. In der diesbezüglichen
Niederschrift ist festgehalten, dass "der Anrainer B H mit Punkt 5. des Gutachtens nicht
einverstanden ist. Der Bauwerber bzw. anwesende Baumeister K sind ebenfalls mit sämtlichen
Punkten des Gutachtens nicht einverstanden. Da es sich bei Punkt 4. auch noch um zivilrechtliche
Angelegenheiten handelt, scheint es dem Sachverständigen sinnvoll, einen gerichtlich beeideten
Sachverständigen für eine endgültige Gutachtenserstellung beizuziehen." In weiterer Folge wurde
mit Bescheid der Gemeinde Gerlos vom 03.11.1998, Geschäftszahl 131-98, Baumeister Ing. I R
als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens betreffend
die gegenständliche Entschädigung bestellt.
In rechtlicher Hinsichtlich ergibt sich diesbezüglich Folgendes:
Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen,
sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen
sind, die Partei dafür aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat. Absatz 2 leg cit bestimmt, dass, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet worden ist, die Auslagen
den Beteiligten dann belasten, wenn sie durch ihr Verschulden herbeigeführt worden sind.
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde die Einholung des Sachverständigengutachtens
durch Ing. I R weder von der Erstberufungswerberin noch vom Zweitberufungswerber beantragt,
vielmehr ist in der Niederschrift vom 27.10.1998 festgehalten, dass es dem Sachverständigen
(gemeint Ing. B) sinnvoll erscheint, einen gerichtlich beeideten
Sachverständigen für eine
endgültige Gutachtenserstellung beizuziehen.
Es kommt daher § 76 Abs 5 AVG zur Anwendung, wonach die dem Sachverständigen
zustehenden Gebühren von jenem Rechtsträger zu tragen sind, in
dessen Namen die Behörde in
der Angelegenheit gehandelt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.