IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, des BB und der CC, allesamt vertreten durch DD, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.03.2018, Zl *****, betreffend die Vorschreibung von Sachverständigengebühren in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentlic... mehr lesen...