Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde vom 14.12.2020 des DI xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, gemäß §§ 8 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsge... mehr lesen...