IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2018, Zl ****, betreffend Aufträge nach dem TNSchG und dem WRG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Punkt durch Beschluss gemäß § 31 VwG... mehr lesen...