TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/21 LVwG-2018/15/1958-4, LVwG-2018/15/1959-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG §138;
NatSchG Tir 2005 §17;
AVG §73 Abs6;
VwGVG §28 Abs3;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2018, Zl ****, betreffend Aufträge nach dem TNSchG und dem WRG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Punkt durch Beschluss gemäß § 31 VwGVG behoben und die Angelegenheit betreffend Spruchpunkt 3. zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.       Betreffend Spruchpunkt 1. wird klargestellt, dass sich die Vorschreibung auf die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes bezieht. Betreffend die Spruchpunkte 2., 4., 11. und 12. wird festgestellt, dass sich die Vorschreibungen sowohl auf die Bestimmungen des WRG als auch des TNSchG beziehen. Betreffend die Vorschreibungen 5., 6., 7., 8. und 9. wird festgehalten, dass sich die diesbezüglichen Vorschreibungen ausschließlich auf das WRG 1959 stützen.

3.       Spruchpunkt 10. wird behoben.

4.       Die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen wird mit dem 01.08.2019 neu festgesetzt.

5.       Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

6.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes aufgetragen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Naturschutz- sowie Wasserrechtsbehörde I. Instanz trägt Herrn AA, Adresse 1, Z gemäß §§  17 Abs. 1 lit. b und 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005 idgF. sowie gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idgF. auf,

bis spätestens 01.09.2018

folgende Maßnahmen auf:

1. Ca. bei hm 0,15 abzweigend von der Zufahrtsstraße zum Almgebäude wurde in nordöstlicher Richtung (Richtung Quelle CC-Alm) im Bereich der Gpn. **1 und **2 und über den BB-Bach hinaus in die Gp. **3 äußerst unsachgemäß eine rund 155 lfm lange Weganlage ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet.

Die über den BB-Bach hinaus errichtete Weganlage ist vollständig rückzubauen. Zu diesem Zwecke sind insbesondere allenfalls noch vorhandene Rasenziegel aufzutragen und Fehlstellen sind mit standortgemäßem Saatgut zu begrünen.

2. Am nordöstlichen Bereich der Gp. **1 wurde ein von der WLV angelegtes Seitengerinne gequert und verrohrt. Am nördlich des Grabens einliegenden Feuchtgebiet (Hangmoor) wurden diverse Grabungsarbeiten vorgenommen, wobei dort zwei Tümpel entstanden sind.

Im Bereich des im Zuge der Errichtung des Beckens von der WLV angelegte natürliche Seitengerinne ist unter Anleitung der WLV, Gebietsbauleitung Osttirol, der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

3. Der sich im Bereich der Gp. **4, **5 und **1 , alle KG X, befindliche Abfall ist nachweislich korrekt zu entsorgen.

4. Der sich im Bereich der Gewässerquerungen befindliche Metallgitterzaun ist ersatzlos zu entfernen.

5. Im Bereich der Zufahrt wurde ein Stahlgattertor mit seitlichem Drehkreuz errichtet. Das Tor ist verschlossen und weder für die Interessentschaft noch für die Wildbach- und Lawinenverbauung passierbar. Im Bereich des Drehkreuzes befindet sich unmittelbar unterhalb ein Rohrdurchlass für die Ableitung der Oberflächenwässer. Hier besteht eine Gefährdung für Fußgänger.

Es ist das Stahlgittertor offen zu halten oder den Interessentengemeinden (Y, X, Z) sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung eine Schlüssel zur Verfügung zu stellen.

6. Unmittelbar südöstlich des ehemaligen Hüttenstandortes sind im Bereich der Stauanlage Einbauten mit Futterkrippe sowie einem ortsfesten Zaun vermutlich zur Trennung der Schafe eingebaut worden.

Diese Anlagenteilte sind vollständig zu entfernen.

7. Der Zufahrtsweg im Becken wurde insofern verändert, dass hier widerrechtliche Geländeaufschüttungen und Materialeinbauten erfolgt sind.

Diese sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist unter Begleitung der WLV wieder herzustellen.

8. Auf der wasserseitigen Dammböschung wurde Festmist aufgebracht, der im Ereignisfall bei Wasserstau in das Gewässer gelangt. Zuletzt war dies im März/April 2018 der Fall.

Dieser Festmist ist korrekt zu entsorgen und es darf in weiterer Folge kein weiterer Feinmist mehr aufgebracht werden. Ebenso darf kein Aufbringen von Jauche oder Gülle erfolgen.

9. Auf der Dammkrone hat ein Weidezaun aus Holz bestanden, der durch den neuen Eigentümer entfernt wurde. Als Ersatzvornahme ist die Anbringung zumindest eines elektrischen Weidezaunes entlang der Dammkrone und hangseitig außerhalb des Staubereiches durchzuführen.

10. Ergänzend wird festgestellt, dass im Zuge der Ausführungen der Hochwasserschutzbauten die gesamte Hochwasserschutzanlage als auch der Staubereich auf Dauer entschädigt wurde. Ergänzt wird, dass somit die landwirtschaftliche Nutzung in diesem Bereich auf Dauer entschädigt wurde.

Es ist somit lediglich ein einmaliges Beweidung mit Schafen oder ein einmaliges Mähen erlaubt.

11. Weiter bachaufwärts wurde der rechtsufrige Quellbach gequert und in diesem Bereich ein Rohrdurchlass eingebaut.

Diese Anlagenteile sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand (offener Gerinneanschluss) zum BB-Bach wieder herzustellen.

12. Weiter bachaufwärts oberhalb der Quellfassung CC-Alm wurde eine Furtquerung mit Zaun im Bachlauf hergestellt.

Diese Einbauten stellen im Ereignisfall ein Abflusshindernis dar und sind unverzüglich zu entfernen.“

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ein neues korrektes und objektives Ermittlungsverfahren beantrage. Außerdem beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am bestens sei es, wenn sich das Gericht vor Ort ein Bild machen würde. Der Bescheid sei seines Erachtens nicht korrekt zustande gekommen und sollte deshalb behoben werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin einen Verbesserungsauftrag zur Konkretisierung der Beschwerde erlassen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 02.10.2018 wörtlich Folgendes vorgebracht:

„Punkt 1

Zu den mir angelasteten Verwaltungsübertretungen möchte ich anführen, dass der Wegbestand nicht von mir errichtet wurde, sondern von der Wildbach und Lawinenverbauung und ich nur eine alte Wasserleitung (die durch Frost beschädigt wurde) gezwungener Weise erneuern musste.

Punkt 2

Ich möchte angeben, dass sich am DD-Feld zahlreiche Fischteiche befinden und durch die schlechte Qualität des Wassers ich zur Reinigung des Wasser zwei Tümpel errichtet habe, um eine Vorreinigung meines Brunnentroges, der für die Tränkung der Schafe dient, durchzuführen. Dabei habe ich vom ersten Tümpel zum zweiten Tümpel eine Plastikleitung verlegt, von der aus das Wasser über den Steig zu einem Brunnen geführt wird und zur Tränkung der Schaffe dient. Die Errichtung der Teiche erfolgte eben zu dem Zweck, um das Wasser, bevor dieses in den Brunnen gelangt, zu reinigen. Die Tümpel werden durch das natürliche Gerinne gespeist und nach der Speisung des Tümpels 2 fließt das Wasser über das natürliche Gerinne weiter in den Wassergraben. Ich habe weder das natürliche Gerinne umgeleitet, oder sonst noch etwas verändert. Ich bin sofort bereit, wenn die Fischteiche am DD-Feld verboten werden, den Ursprung herzustellen und die zwei Tümpel wieder zuschütten und die Schafe am natürlichen Gerinne zu tränken.

Ich fühle mich hier in keinster Weise schuldig und habe bereits in der Umweltabteilung der Bezirkshauptmannschaft Y meinen Standpunkt dargelegt und Einwendungen gegen das Vorbringen erhoben.

Ich verlange dass ein neues, korrektes und objektives Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Außerdem beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am besten wäre es wenn sich das Gericht vor Ort ein Bild machen würde.“

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes wurde am 27.11.2018 am Sitz der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.1998, Zl 800-151/36, wurde den Gemeinden Z, Y und X die wasser- und forstrechtliche Bewilligung für das Verbauungsprojekt am EE-Bach – Rückhaltebecken III Quellbach Rader, erteilt. Die Maßnahmen, auf die sich der nunmehr angefochtene Bescheid bezieht, wurden im Gebiet dieser Verbauungsmaßnahme durchgeführt. Grundstückseigentümer zum damaligen Zeitpunkt war noch Herr FF, der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger von Herrn FF.

Im Bescheid vom 21.12.1998 werden unterschiedliche Nebenbestimmungen für den Bau und den Betrieb der Anlage vorgesehen. Außerdem wurden hinsichtlich der berührten Grundstücke gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung der Anlage und zur Betretung der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt angemerkt.

Für das vorliegende Verfahren wird auf das Wesentliche zusammengefasst festgehalten, dass in weiterer Folge aufgrund eines Lokalaugenscheines der Behörde bzw der besagten Sachverständigen die im Spruch der belangten Behörde angeführten Missstände festgestellt wurden. Dabei besteht kein Zweifel daran, dass die einzelnen Maßnahmen unmittelbar durch den Beschwerdeführer umgesetzt bzw allenfalls von ihm als Grundstückseigentümer die Umsetzung veranlasst wurde.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde hat sich zu den einzelnen Vorschreibungen folgender Sachverhalt ergeben:

Betreffend die Vorschreibung 1. wird festgehalten, dass sich die gesamten Maßnahmen im Baufeld der WLV zum angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y befinden. Die Vorschreibung bezieht sich auf die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes zumal hier Gewässer ohne entsprechende Genehmigung gequert wurden. Außerdem befindet sich die Weganlage über 1.700 m üA. Zum Vorbringen, dass in diesem Bereich bereits ein Weg bestanden habe wird festgehalten, dass auf den historischen Orthofotos eindeutig erkennbar ist, dass zuvor allenfalls ein fußgängiger Steig, dies nämlich auch nur abschnittsweise, bestanden hat. Die vorliegende Weganlage hat eine Breite von ca 2,5 m und hat daher mit dem zuvor allenfalls bestandenen Steig jedenfalls nichts mehr zu tun und ist daher aus naturkundefachlicher Sicht jedenfalls von einer neuen Anlage auszugehen. Von der Weganlage sind außerdem Sonderstandorte betroffen, nämlich ein Moor, sowie zwei Gewässerquerungen.

Betreffend Spruchpunkt 2. wird festgehalten, dass durch diese Maßnahme der Hochwasserschutz beeinträchtigt wird. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme im Hochwasserabflussbereich. Durch die getätigte Baumaßnahme wurden die Abflussverhältnisse nachteilig beeinträchtigt. Auch stellt die getätigte Maßnahme ein Verklausungshindernis dar, in weiterer Folge sind Bachausbrüche möglich. Gleiches gilt für die Maßnahme, auf die sich Spruchpunkt 4. bezieht.

Betreffend die Vorschreibung 3. wird festgehalten, dass von der belangten Behörde bisher noch kein abfalltechnischer Amtssachverständiger mit der Fragestellung bzw Einstufung der gegenständlichen Ablagerung befasst wurde. Auch ist aus dem Akt nicht weiter erkennbar, inwiefern es sich um abgetragenes Altholz handelt oder allenfalls um Reste einer bestehenden Hütte bzw welche Gegenstände vom Auftrag überhaupt erfasst sein sollen. Zumal daher nicht geklärt ist, welche Gegenstände vom Auftrag erfasst sein sollen, inwiefern es sich tatsächlich um bewegliche Sachen handelt bzw ob diese Sachen als Abfall einzustufen sind sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde bisher noch kein Verfahren nach dem AWG 2002 durchgeführt hat, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht abschließend beurteilbar, inwiefern im vorliegenden Fall tatsächlich ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG zu erlassen wäre, insbesondere inwiefern hier nämlich von einer genehmigten Anlage oder einem geeigneten Ort zur Ablagerung auszugehen wäre.

Zu Vorschreibung 5. wird festgehalten, dass im angefochtenen Bescheid wie ausgeführt die erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs 4 unter anderem auch zum Betreten/Befahren der Grundstücke des Beschwerdeführers eingeräumt wurden. Der Beschwerdeführer hat sohin Maßnahmen zu unterlassen, die das Erreichen bzw die Wartung und Pflege der Verbauungsmaßnahme verhindern bzw unzumutbar erschweren. Diese Nebenbestimmung stützt sich daher auf die Bestimmungen nach dem WRG.

Gleich verhält es sich mit der Nebenbestimmung 6.: Die Futterkrippe sowie der ortsfeste Zaun befinden sich im Staubereich der Rückhalteanlage. Damit wurde ein Eingriff in den bestehenden Konsens nach dem WRG 1959 vorgenommen.

Auch betreffend die Nebenbestimmung 7. wird festgehalten, dass die Geländeaufschüttungen und Materialeinbauten unmittelbar die Funktionsfähigkeit der Rückhalteanlage beeinträchtigt. Auch wird die Zufahrt gleichermaßen wie in Bezug auf die Nebenbestimmung 5. beeinträchtigt. Es handelt sich bei dieser Vorschreibungserinnerung um eine nach dem WRG 1959.

Auch bei der Nebenbestimmung 8. handelt es sich um eine Nebenbestimmung im Sinne des WRG. Zum einen wird damit die allgemeine Reinhaltepflicht nach § 31 WRG angesprochen. Andererseits wird durch das Aufbringen von Festmist der Bewuchs gefördert und durch das Anwachsen von Gebüsch eine weitere Beeinträchtigung der Rückhalteanlage verursacht, zumal durch diesen Bewuchs in weiterer Folge auch eine Verklausung hervorgerufen werden kann.

Betreffend die Nebenbestimmung 9. wird festgehalten, dass durch den Zaun der Viehtrieb verhindert werden sollte, der in weiterer Folge zu einer Beeinträchtigung der Anlage führt. Aus diesem Grund wurde mit dem ehemaligen Grundstückseigentümer die Errichtung dieses Weidezauns vereinbart und entsprechend ausgeführt. Anstelle des Weidezauns ist allenfalls die Errichtung eines entsprechend gewarteten elektrischen Weidezauns möglich.

Betreffend die Nebenbestimmungen 11. und 12. wird festgehalten, dass damit gleichermaßen Sachverhalte angesprochen werden, welche nach dem WRG als auch nach dem TNSchG zu beurteilen sind. So handelt es sich einerseits bei den geschilderten Baumaßnahmen um solche, durch welche die Gefahr hervorgerufen wird, dass sich der Bach entsprechend aufstaut und das Wasser nicht über Seitengerinne abfließt, sondern unter Materialmitnahme in das Rückhaltebeckens einfließt und dadurch die Wirksamkeit des Rückhaltebeckens beeinträchtigt wird. Betreffend die Nebenbestimmung 12. wird aus wasserrechtlicher Sicht darauf hingewiesen, dass durch diese Einbauten die Schutzbauten beeinträchtigt werden, da durch eine Änderung der Abflussverhältnisse es zu der beschriebenen Beeinträchtigung des Rückhaltebeckens kommen kann, nämlich dadurch, dass hier vermehrt Materialeintrag erfolgt. Gleichzeitig handelt es sich eben auch um Maßnahmen in unmittelbaren Gewässerbereichen und damit um nach dem TNSChG bewilligungspflichtige Sachverhalte.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme des Amtssachverständigen der WLV sowie des naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde am 27.11.2018. Neben den Ausführungen der Amtssachverständigen wurden dazu auch entsprechende Lichtbildbeilagen vorgelegt bzw befinden sich derartige im Akt der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer selbst die entsprechenden Maßnahmen umgesetzt hat ist für das Landesverwaltungsgericht nicht fraglich. Dies gilt auch für den in Spruchpunkt 1. relevierten Wegbau: Bei der Anlage, auf die sich diese Nebenbestimmung bezieht, handelt es sich jedenfalls nicht um einen von der WLV errichteten Weg, dient dieser doch schon nach den Luftbildaufnahmen nicht der Erreichbarkeit der Verbauungsmaßnahme und wäre daher nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Weg von der WLV hätte errichtet werden sollen.

IV.      Rechtslage:

§ 138 WRG 1959

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(…)

§ 72 WRG 1959

Betreten und Benutzung fremder Grundsücke

(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,

b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,

c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,

d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,

e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,

f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie

h) zur Durchführung der Gewässeraufsicht

das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

(…)

§ 111 WRG 1959

Inhalt der Bewilligung

(…)

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(…)

§ 38 WRG 1959

Besondere bauliche Herstellung

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 6 TNSchG 2005

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;

(…)

§ 7 TNSchG 2005

Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) das Ausbaggern;

b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.

(…)

§ 17 TNSchG 2005

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a) die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und

b) die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“

V.       Erwägungen:

Zunächst wird festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rechtsmittel trotz entsprechender Aufforderung zur Verbesserung höchst kursorisch geblieben sind. Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt wird, vielmehr handelt es sich um entsprechende verwaltungspolizeiliche Aufträge.

Sofern der Beschwerdeführer daher unter Punkt 1 im Rechtsmittel ausführt, dass ihm Verwaltungsübertretungen angelastet worden seien, wird festgehalten, dass dies nicht der Fall ist. Zum Vorbringen zu Spruchpunkt 2. im Rechtsmittel wird festgehalten, dass sich der angefochtene Bescheid nicht auf die Errichtung von Fischteichen bezieht. Inwiefern er allerdings durch diese Beschreibung auch die anderen Baumaßnahmen am Gewässer, auf die sich die Vorschreibungen der belangten Behörde beziehen, bekämpfen wollte konnte angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung nicht mitgewirkt hat, nicht abschließend geklärt werden. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht die einzelnen Vorschreibungen der belangten Behörde durch die Beiziehung der entsprechenden Amtssachverständigen einer rechtlichen Zuordnung und inhaltlichen Überprüfung unterzogen.

Insofern wird unter Hinweis auf den festgestellten Sachverhalt festgehalten, dass betreffend die Spruchpunkte 1., 2., 11. und 12. jeweils Sachverhalte erfasst werden, die nach dem TNSchG, dies insbesondere Hinblick auf den Gewässerschutz nach § 7 TNSchG bzw betreffend Spruchpunkt 1. auch nach § 6 lit d TNSchG, relevant sind: Zumal eine zur Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen ist, hat die belangte Behörde insofern zu Recht einen verwaltungspolizeilichen Auftrag nach §17 TNSchG erlassen.

Betreffend die Vorschreibungen zu Spruchpunkt 2., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 11. und 12. ergibt sich eine Berührung von Tatbeständen nach dem WRG 1959. So wird einerseits auf § 38 Abs 1 WRG hingewiesen, wonach zur Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Diese Bewilligung wurde nicht erteilt. Soweit dem Beschwerdeführer allerdings die unmittelbare Beeinträchtigung der Verbauungsmaßnahme angelastet wird, da durch die getätigten Maßnahmen die Wirksamkeit der Verbauungsmaßnahme beeinträchtigt wurde, so wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei jedenfalls um eigenmächtig vorgenommene Neuerungen im Sinn des § 138 Abs 1 lit  a WRG handelt. Nach dem klaren Wortlaut des § 138 Abs 1 WRG ist der Beschwerdeführer daher dazu verpflichtet, diese Neuerungen zu beseitigen.

Zu Spruchpunkt 3. wird festgehalten, dass zufolge des § 73 Abs 6 AWG 2002 bei Ablagerungen, bei denen gemäß § 73 Abs 1 bis 4 AWG 2002 vorzugehen ist, § 138 WRG 1959 keine Anwendung findet. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist in deisem Zusammenhang von der Ablagerung von Abfällen die Rede. Inwiefern es sich allerdings tatsächlich um Abfälle handelt bzw welche Gegenstände vom Auftrag konkret erfasst sein sollen wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt, insbesondere wurde dazu auch kein Sachverständigengutachten aufgenommen. Auch ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilbar, inwiefern es sich hier um ein genehmigtes Lager bzw allenfalls um einen geeigneten Platz zur Ablagerung von Abfällen im Sinn des § 15 Abs 3 AWG 2002 gehandelt hat.

Aus diesem Grund war dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgrund des Umstandes, dass zu einem allfälligen Beseitigungsauftrag nach dem AWG 2002 gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, zurückzuverweisen.

Betreffend Spruchpunkt 10. wird festgehalten, dass sich diese Anordnung lediglich auf einen Hinweis beschränkt und insofern kein Auftrag nach § 138 WRG bzw § 17 TNSchG darstellt. Aus diesem Grund war zur Vermeidung von Missverständnissen dieser Spruchpunkt zu beheben.

Betreffend Spruchpunkt 5. wird festgehalten, dass wie in den Feststellungen ersichtlich für die Benützung der erforderlichen Grundstücke auch für das Betreten zu Wartungszwecken ein Zwangsrecht nach § 111 Abs 4 WRG 1959 eingeräumt wurde. Dies in Kombination mit der nach § 72 WRG 1959 vorgesehenen Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Grundstückes zur Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen bedeutet, dass der Beschwerdeführer kein Hindernis aufstellen darf, womit das Betreten bzw Befahren zur Kontrolle, inwiefern sich die Anlage weiterhin in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, bzw in weiterer Folge auch zur Wartung der Anlage, erschwert oder verhindert wird.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen auf Grund der im Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeit neu festzusetzen war. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Umsetzung auf Grund der Höhenlage des fraglichen Gebiets und dem zu erwartenden Zeitpunkt des Eintritts der Schneeschmelze erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt im Jahr erfolgen wird können.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. So war im vorliegenden Fall vielmehr eine Sachverhaltsfrage zu klären, nämlich inwiefern § 138 Abs 1 WRG bzw § 17 TNSchG anzuwenden war oder nicht. Dabei handelt es sich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Verwaltungspolizeiliche Aufträge; Verbauungsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.15.1958.4

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten