Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.08.2020 Norm: §8 VwGVG §73 AVG §4 Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (OöADIG)§5 OöADIG
Rechtssatz: Lässt sich der Eingabe des Bf. nicht entnehmen, dass er bereits einen förmli-chen schriftlichen Antrag auf Bescheidausstellung an die Behörde eingebracht hätte, so wurde die in § 8 Abs. 1 VwGVG festgelegte Sechsmonatsfrist noch nicht i... mehr lesen...