Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
§8 VwGVGRechtssatz
Lässt sich der Eingabe des Bf. nicht entnehmen, dass er bereits einen förmli-chen schriftlichen Antrag auf Bescheidausstellung an die Behörde eingebracht hätte, so wurde die in § 8 Abs. 1 VwGVG festgelegte Sechsmonatsfrist noch nicht in Gang gesetzt. Denn der Umstand, dass eine Auskunft nach § 4 Abs. 2 OöADIG tunlichst innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunfts-begehrens zu erteilen ist, bedeutet keine „kürzere Entscheidungsfrist“ i.S.d. § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG, weil sich diese Frist auf eine formlose Aus-kunftserteilung bezieht und schon ihrem Wortlaut nach keinen verpflichtenden Charakter aufweist (arg. „tunlichst“), während dem gegenüber das förmliche Verfahren zur Bescheiderlassung – wie sich aus § 5 Abs. 2 OöADIG i.V.m. § 73 Abs. 1 AVG ergibt – insofern spezialgesetzlich geregelt ist, als hierfür eine sechsmonatige Frist vorgesehen ist.
Somit fehlt es an der Erfüllung der Prozessvoraussetzung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde, weshalb die Säumnisbe-schwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Auskunft – Nichterteilung; Antrag auf Bescheidausstel-lungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.270004.3.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
25.08.2020