IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in ****Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2020, Zahl ***, betreffend Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung 1994 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 1... mehr lesen...