Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtanwältin Mag. xxx, LL.M., xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2022, Zahl: xxx, wegen Nichtstattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG betreffend Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.02.2022, Zahl: xxx zu Recht: Das Landesverwaltungs... mehr lesen...