TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/10 KLVwG-814/4/2022

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Veröffentlicht am 10.10.2022
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Entscheidungsdatum

10.10.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtanwältin Mag. xxx, LL.M., xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2022, Zahl: xxx, wegen Nichtstattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG betreffend Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.02.2022, Zahl: xxx zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtanwältin Mag. xxx, LL.M., xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2022, Zahl: xxx, wegen Nichtstattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG betreffend Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.02.2022, Zahl: xxx zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins.       Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.      Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins.       Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 28.03.2022, Zahl: xxx wurde über den Antrag des xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.02.2022, Zahl: xxx, entschieden und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2022 abgewiesen.

Die belangte Behörde führt in der Begründung zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingebracht sei. Zum geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund der Absonderung des Beschwerdeführers infolge einer Covid-19-Infektion führt die belangte Behörde aus, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden habe, den Bescheid vom 07.02.2022 in der Zeit von 10.02.2022 bis 17.02.2022 zu beheben. Ebenso sei der angeführte Wiedereinsetzungsgrund der Ortsabwesenheit infolge Streitigkeiten mit der Partnerin kein Grund für die Stattgebung des Antrages. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Nebenwohnsitz gemeldet gehabt. Dem Beschwerdeführer sei ein anhängiges Verfahren bei der belangten Behörde bekannt gewesen, dies infolge vorläufiger Führerscheinabnahme am 25.01.2022 und habe ihn somit die Verpflichtung getroffen, eine mögliche Ortsabwesenheit der Behörde bzw. der Poststelle bekanntzugeben. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht stattzugeben, da kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gemäß § 71 AVG vorliege. Die belangte Behörde führt in der Begründung zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingebracht sei. Zum geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund der Absonderung des Beschwerdeführers infolge einer Covid-19-Infektion führt die belangte Behörde aus, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden habe, den Bescheid vom 07.02.2022 in der Zeit von 10.02.2022 bis 17.02.2022 zu beheben. Ebenso sei der angeführte Wiedereinsetzungsgrund der Ortsabwesenheit infolge Streitigkeiten mit der Partnerin kein Grund für die Stattgebung des Antrages. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Nebenwohnsitz gemeldet gehabt. Dem Beschwerdeführer sei ein anhängiges Verfahren bei der belangten Behörde bekannt gewesen, dies infolge vorläufiger Führerscheinabnahme am 25.01.2022 und habe ihn somit die Verpflichtung getroffen, eine mögliche Ortsabwesenheit der Behörde bzw. der Poststelle bekanntzugeben. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht stattzugeben, da kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gemäß Paragraph 71, AVG vorliege.

Gegen den Bescheid vom 28.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin – nach Wiedergabe des Verfahrensganges – zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde mit der Begründung für die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der hiezu ergangenen Rechtsprechung abgewichen sei. Er sei zwar nach wie vor mit Frau xxx verheiratet und an derselben Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, jedoch sei die Ehe derart zerrüttet, dass er Anfang Dezember 2021 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sei. Aufgrund der unsicheren Zukunft habe er sich auch noch nicht mit Hauptwohnsitz umgemeldet. Im Dezember 2021 über Weihnachten und zum Teil im Jänner 2022 sei er noch gelegentlich, jedoch nur mehr kurz, vor Ort in der gemeinsamen Ehewohnung in xxx gewesen. Seit Ende Jänner 2022 sei er jedoch kein einziges Mal mehr in die Ehewohnung zurückgekehrt. Sein Lebensmittelpunkt habe sich seitdem nach xxx, xxx verlagert. Seine Ehefrau sei äußerst verlässlich und haben sie sich darauf geeinigt, dass ihn seine Frau über den Erhalt von Poststücken informiere. Über die Verständigung des hinterlegten behördlichen Dokumentes habe ihn seine Frau am Wochenende nach seiner positiven Covid-19-Testung, sohin nach dem 18. Februar 2022, informiert. Beginnend mit 18. Februar 2022 habe er sich jedoch in Quarantäne befunden und hätte äußerst starke Symptome infolge der Erkrankung gehabt. Er habe das behördliche Dokument noch während aufrechter Quarantäne, jedoch bereits in einem Zustand, als keine Symptome der Erkrankung mehr vorgelegen seien und er sich zuhause negativ auf das Virus getestet habe, am letzten Tag der Abholfrist am 28. Februar 2022 abgeholt. Selbst wenn er am 28.02.2022, sohin bei erstmaliger Möglichkeit und Kenntnisnahme vom behördlichen Schriftstück, Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.02.2022 eingebracht hätte, wäre dies verspätet gewesen. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches des Bescheides sei er nicht mehr an jener Adresse wohnhaft gewesen, an welche der Bescheid zugestellt worden sei. Maßgebend für einen rechtmäßigen Zustellvorgang sei eine aufrechte Abgabestelle iSd § 2 Ziffer 4 Zustellgesetz. Unter Verweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Bescheid nicht ordnungsgemäß an seine Abgabestelle zugestellt worden. Gegen den Bescheid vom 28.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin – nach Wiedergabe des Verfahrensganges – zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde mit der Begründung für die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der hiezu ergangenen Rechtsprechung abgewichen sei. Er sei zwar nach wie vor mit Frau xxx verheiratet und an derselben Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, jedoch sei die Ehe derart zerrüttet, dass er Anfang Dezember 2021 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sei. Aufgrund der unsicheren Zukunft habe er sich auch noch nicht mit Hauptwohnsitz umgemeldet. Im Dezember 2021 über Weihnachten und zum Teil im Jänner 2022 sei er noch gelegentlich, jedoch nur mehr kurz, vor Ort in der gemeinsamen Ehewohnung in xxx gewesen. Seit Ende Jänner 2022 sei er jedoch kein einziges Mal mehr in die Ehewohnung zurückgekehrt. Sein Lebensmittelpunkt habe sich seitdem nach xxx, xxx verlagert. Seine Ehefrau sei äußerst verlässlich und haben sie sich darauf geeinigt, dass ihn seine Frau über den Erhalt von Poststücken informiere. Über die Verständigung des hinterlegten behördlichen Dokumentes habe ihn seine Frau am Wochenende nach seiner positiven Covid-19-Testung, sohin nach dem 18. Februar 2022, informiert. Beginnend mit 18. Februar 2022 habe er sich jedoch in Quarantäne befunden und hätte äußerst starke Symptome infolge der Erkrankung gehabt. Er habe das behördliche Dokument noch während aufrechter Quarantäne, jedoch bereits in einem Zustand, als keine Symptome der Erkrankung mehr vorgelegen seien und er sich zuhause negativ auf das Virus getestet habe, am letzten Tag der Abholfrist am 28. Februar 2022 abgeholt. Selbst wenn er am 28.02.2022, sohin bei erstmaliger Möglichkeit und Kenntnisnahme vom behördlichen Schriftstück, Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.02.2022 eingebracht hätte, wäre dies verspätet gewesen. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches des Bescheides sei er nicht mehr an jener Adresse wohnhaft gewesen, an welche der Bescheid zugestellt worden sei. Maßgebend für einen rechtmäßigen Zustellvorgang sei eine aufrechte Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4 Zustellgesetz. Unter Verweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Bescheid nicht ordnungsgemäß an seine Abgabestelle zugestellt worden.

Die Ehegattin habe ihn am Wochenende des 19.02.2022 über die Hinterlegung des Dokumentes informiert. Dieses Dokument hätte er sohin ohne Quarantäne am 21.02.2022 übernehmen und rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den Bescheid einbringen können. Aufgrund dessen, dass er sich in Quarantäne befunden und noch dazu erhebliche Symptome aufgrund der Viruserkrankung gehabt habe, sei er weder befugt noch in der Lage gewesen, das behördliche Dokument rechtzeitig, somit vor dem 24.02.2022, beim Hinterlegungsort abzuholen und rechtzeitig ein Rechtsmittel zu erheben. Er sei sohin über die Zustellung eines behördlichen Dokumentes von seiner Ehefrau informiert gewesen, jedoch habe er dieses Dokument aufgrund seiner Covid-19-Erkrankung nicht während offener Rechtsmittelfrist vom Hinterlegungsort abholen können, woran ihn kein vorwerfbares Verschulden treffe. Nunmehr habe er einen Nachsendeauftrag bei der Post eingerichtet. Er habe sich jedenfalls nicht auffallend sorglos verhalten. Dass er das behördliche Dokument nicht mehr rechtzeitig vom Hinterlegungsort nach Verständigung abholen habe können, sei in der Folge auf seine Covic-19-Erkrankung zurückzuführen gewesen. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass ihm ein Verschulden anzulasten sei, so sei ihm lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten. Dass er am 19. Februar 2022 positiv auf Covid-19 getestet worden sei, sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welcher Umstand ihn daran gehindert hätte, bereits innerhalb offener Rechtsmittelfrist Kenntnis von dem Bescheid zu erlangen und rechtzeitig ein Rechtsmittel dagegen zu erheben. Insgesamt sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt und habe die Behörde über seine gegen den Bescheid vom 07.02.2022 eingebrachte Vorstellung vom 11.03.2022 noch nicht entschieden. Im Übrigen erstattet der Beschwerdeführer inhaltliches Vorbringen zum Verfahren nach dem FSG. Beantragt wird, das Verwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid vom 28.03.2022 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird, das Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung eingestellt, in eventu dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

Mit Schreiben vom 10.05.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II.     Feststellungen: römisch II.     Feststellungen:

Mit (Mandats)Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2022, Zahl. xxx, wurde dem Beschwerdeführer die bis 15.9.2025 befristete Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und BE, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 18.05.2021, Zahl: xxx, sowie der Mopedausweises, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 09.04.2004, Seriennummer xxx, gerechnet ab 25.01.2022 bis einschließlich 25.10.2022 entzogen. Gleichzeitig wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

Der Bescheid vom 07.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer nach vorherigem Zustellversuch am 09.02.2022 durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle xxx mit Beginn der Abholfrist 10.02.2022 zugestellt. Die Zustellung erfolgte an die Adresse xxx, xxx. Diese Postsendung hat der Beschwerdeführer am 28.02.2022 behoben.

An der Zustelladresse xxx, xxx befand sich die gemeinsame Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Der Beschwerdeführer lebte seit Ende Jänner 2022 wohnlich getrennt von seiner Gattin und ist nicht mehr in die gemeinsame Wohnung der Ehegatten zurückgekehrt. Seit Anfang Februar 2022 war der Beschwerdeführer in xxx, xxx wohnhaft. Postsendungen wurden dem Beschwerdeführer nach wie vor an die Adresse xxx, xxx zugestellt. Einen Nachsendeauftrag hatte er nicht eingerichtet. Die Zustellung von Postsendungen an die Adresse xxx, xxx war vom Beschwerdeführer gewollt. Er hatte sich mit seiner Ehegattin darauf geeinigt, dass diese ihn über den Erhalt von Poststücken informiert. Über die den Bescheid vom 07.02.2022 beinhaltenden Postsendung wurde der Beschwerdeführer durch seine Gattin am Wochenende um den 18.02.2022 informiert und hat diese ihm die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hatte daher die Abgabestelle in xxx, xxx, im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 07.02.2022 nicht aufgegeben.

Am 18.02.2022, 10:24 Uhr, wurde der Beschwerdeführer positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.02.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 am Aufenthaltsort xxx, xxx, vom 22.02.2022 bis 28.02.2022, 24:00 Uhr, abgesondert.

Aus der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 1 FSG folgt, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein mit der Nr. xxx, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 18.05.2021, am 25.01.2022 vorläufig abgenommen wurde. Entsprechende Hinweise über das weitere Verfahren finden sich auf der Rückseite diese Bescheinigung. Der Beschwerdeführer hatte daher Kenntnis über ein gegen ihn geführtes Verfahren nach dem Führerscheingesetz – FSG.Aus der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG folgt, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein mit der Nr. xxx, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 18.05.2021, am 25.01.2022 vorläufig abgenommen wurde. Entsprechende Hinweise über das weitere Verfahren finden sich auf der Rückseite diese Bescheinigung. Der Beschwerdeführer hatte daher Kenntnis über ein gegen ihn geführtes Verfahren nach dem Führerscheingesetz – FSG.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 erhob der zwischenzeitig anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.02.2022. Die Vorstellung ist am 10.03.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Frist zur Einbringung der Vorstellung endete am 24.2.2022.

Mit Bescheid vom 10.03.2022, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.02.2022 als verspätet zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 11.03.2022, bei der belangten Behörde ebenfalls eingelangt am 11.03.2022, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.02.2022 ein und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung gegen vorgenannten Bescheid.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist – zusammengefasst – wie folgt begründet:

Die Meldeadresse des Beschwerdeführers laute zwar auf xxx, xxx, jedoch habe er sich von seiner Gattin Ende Jänner/Anfang Februar 2022 wohnlich getrennt, weshalb er nach wie vor mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet sei, obwohl er seit Anfang Februar 2022 an einem anderen Ort wohnhaft gewesen sei. Er erhalte daher nach wie vor Poststücke auf seine Hauptwohnsitzadresse. Am 18.02.2022 sei er positiv auf Covid-19 getestet worden. Das Testergebnis habe er am 19.02.2022 um 05:30 Uhr erhalten, danach habe er sich in häusliche Quarantäne begeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.02.2022 sei er für den Zeitraum 22.02.2022 bis einschließlich 28.02.2022 infolge der Infektion mit SARS-CoV-2 an der Adresse xxx, xxx, abgesondert worden. Die postalische Nachricht über das von der Behörde per Post hinterlegte Schriftstück habe er erst im Zeitraum der Quarantäne von seiner Ehegattin erhalten, welche ihm diesen Nachweis vorbeigebracht habe. Am letzten Tag der Quarantäne, die am 28.02.2022 endete, welcher auch der letzte Tag der Abholfrist war, habe er das Poststück behoben und erst an diesem Tag vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt. Aufgrund des Umstandes, dass er zu keiner Zeit vor dem 19.02.2022, sohin vor seiner Positivtestung auf Covid-19 von dem für ihn hinterlegten behördlichen Dokument, geschweige denn von der Erlassung eines Bescheides, Kenntnis erlangt habe, treffe ihn kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 10.02.2022. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass ihm ein Verschulden anzulasten sei, so sei der Umstand, dass ihm aufgrund seines unmittelbar davor durchgeführten Wegzuges von der gemeinsamen ehelichen Wohnung lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei. Die Positivtestung auf Covid-19 am 19.02.2022 sei als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu werten. Aufgrund der Absonderung habe er das Dokument erst am letzten Tag der Frist beheben können.

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.02.2022 zu bewilligen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2022 abgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 28.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

III.    Beweiswürdigung: römisch III.    Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: xxx, insbesondere den Schriftsatz des Wiedereinsetzungswerbers vom 11.03.2022, den diesem Antrag angeschlossenen Beilagen und dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz. Die Zustelldaten des Bescheides vom 07.02.2022 ergeben sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden unbedenklichen Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments.

Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben seit Ende Jänner/Anfang Februar 2022 nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung in der xxx, xxx wohnhaft. Laut vom Verwaltungsgericht angefertigten ZMR-Auszug vom 19.09.2022 war der Beschwerdeführer dort von 22.11.2019 bis 01.09.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 01.09.2022 ist der Beschwerdeführer in der xxx, xxx, gemeldet.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Abgabestelle in xxx, xxx im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 07.02.2022 nicht aufgegeben hatte, folgt aus dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer mit seiner Gattin vereinbart, von der er im Zustellzeitpunkt des Bescheides vom 7.2.2022 bereits getrennt lebte, dass er von ihr über die Zustellung von Postsendungen an die Adresse xxx, xxx, informiert wird. Durch diese Vereinbarung zwischen den Ehegatten wollte der Beschwerdeführer, dass Schriftstücke noch an die Abgabestelle in xxx, xxx, zugestellt werden. Daraus ist zweifelsfrei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle nicht verändern wollte. Durch das gewählte System der Benachrichtigung durch seine Frau wollte der Beschwerdeführer offensichtlich, dass Schriftstücke weiterhin an diese Abgabestelle zugestellt werden. Es ist insgesamt kein Wille des Beschwerdeführers erkennbar, dass er die betreffende Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 07.02.2022 aufgegeben hat bzw. aufgeben wollte.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der festgestellten SARS-CoV-2-Infektion des Beschwerdeführers sowie des Absonderungszeitraumes fußen auf den Beilagen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2022.

Weder aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2022, dem Beschwerdeschriftsatz noch aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergeben sich Hinweise, dass die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner SARS-CoV-2-Infektion soweit eingeschränkt gewesen wäre, dass er nicht eine dritte Person hätte beauftragen können, Schriftstücke für ihn zu beheben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 07.02.2022 Kenntnis über ein gegen ihn geführtes Führerscheinentzugsverfahren nach dem FSG hatte, fußen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie der Bescheinigung über die vorläufige Abnahme des Führerscheines vom 25.01.2022 samt den darin enthaltenen Hinweisen zum weiteren Verfahrensgang.

IV.      Gesetzliche Grundlagen: römisch IV.      Gesetzliche Grundlagen:

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.  die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.  die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 2 Ziffer 3 und 4 Zustellgesetz – ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017 lautet:Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 Zustellgesetz – ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, lautet:

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]

§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Zustellgesetz – ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 lautet:Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Zustellgesetz – ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, lautet:

Änderung der Abgabestelle

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 17 Zustellgesetz – ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz – ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet:

Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

V.       Erwägungen: römisch fünf.       Erwägungen:

1.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Bereithaltung zur Abholung als zugestellt.

Gegenständlich hat das Beschwerdeverfahren hervorgebracht, dass betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2022 an der Adresse xxx, xxx, durch ein Postorgan ein Zustellversuch am 9.2.2022 unternommen wurde, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Poststück mit Beginn der Abholfrist am 10.02.2022 hinterlegt wurde. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes folgt weiters, dass der Beschwerdeführer das hinterlegte Schriftstück, konkret den Bescheid vom 07.02.2022, am 28.02.2022 persönlich übernommen hat.

2.

Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass maßgebend für einen rechtmäßigen Zustellvorgang eine aufrechte Abgabestelle iSd § 2 Ziffer 4 Zustellgesetz ist und unter eine Wohnung iSd § 2 Ziffer 4 Zustellgesetz jede Räumlichkeit zu verstehen ist, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er sich also tatsächlich aufhält, und daher aus seiner Sicht keine ordnungsgemäße Zustellung an die Adresse xxx, xxx bewirkt werden konnte, ist dem Folgendes zu entgegnen: Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass maßgebend für einen rechtmäßigen Zustellvorgang eine aufrechte Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4 Zustellgesetz ist und unter eine Wohnung iSd Paragraph 2, Ziffer 4 Zustellgesetz jede Räumlichkeit zu verstehen ist, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er sich also tatsächlich aufhält, und daher aus seiner Sicht keine ordnungsgemäße Zustellung an die Adresse xxx, xxx bewirkt werden konnte, ist dem Folgendes zu entgegnen:

Dem Beschwerdeführer war hinsichtlich des Vorbringens Glaube zu schenken, dass er Ende Jänner/Anfang Februar 2022 aus der gemeinsamen Ehewohnung in xxx, xxx, ausgezogen ist und sich dort nicht mehr aufgehalten hat. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, die er als äußerst zuverlässig beschreibt, eine Vereinbarung darüber getroffen, dass ihn diese über Postsendungen informiert, die an ihn an dieser Adresse zugestellt werden. Daher erhielt er nach wie vor Postsendungen an diese Adresse. Durch diese Lösung, die der Beschwerdeführer mit seiner Frau getroffen hat, wollte er, dass Schriftstücke noch an die Abgabestelle xxx zugestellt werden. Durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist klar erkennbar, dass er die Abgabestelle für Schriftstücke nicht verändern wollte und dass durch das gewählte System der Benachrichtigung durch seine Frau Schriftstücke weiterhin an diese Abgabestelle zugestellt werden. Es ist kein Wille des Beschwerdeführers erkennbar, dass er die Abgabestelle xxx, xxx zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 07.02.2022 aufgegeben hat bzw. aufgeben wollte.

3.

Zufolge § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Zufolge Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde folgt, dass dem Beschwerdeführer eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme seines Führerscheines, datiert mit 25.01.2022, ausgestellt wurde. Entsprechende Hinweise über den weiteren Verfahrensgang finden sich auf der Rückseite dieser Bescheinigung. Der Beschwerdeführer hat sohin trotz Kenntnis eines gegen ihn geführten Verwaltungsverfahrens nach dem Führerscheingesetz – FSG, konkret betreffend ein gegen ihn geführtes Führerscheinentzugsverfahren, die Behörde nicht darüber informiert, dass seine Abgabestelle in der xxx, xxx, von ihm aufgegeben wurde.

Nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzusehen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. VwGH 25.05.2020, Zahl Ra 2018/19/0708).Nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzusehen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann vergleiche VwGH 25.05.2020, Zahl Ra 2018/19/0708).

Eine Partei hat dann iSd § 8 Abs. 1 Zustellgesetz Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen oder durch Amtshandlungen tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. VwGH 12.05.2010, Zahl: 2006/20/0766). Eine Partei hat dann iSd Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen oder durch Amtshandlungen tatsächlich vom Verfahren wusste vergleiche VwGH 12.05.2010, Zahl: 2006/20/0766).

Gegenständlich wusste der Beschwerdeführer infolge der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 1 FSG vom gegen ihn geführten Verfahren bescheid. Gegenständlich wusste der Beschwerdeführer infolge der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG vom gegen ihn geführten Verfahren bescheid.

Vielmehr ist aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Frau über die Benachrichtigung von Postzustellungen zu schließen, dass er die Abgabestelle in xxx nicht aufgegeben hat bzw. aufgeben wollte.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre. Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt hat und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 Zustellgesetz von vorneherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. VwGH 02.02.2022, Zahl Ra 2022/03/0004). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre. Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt hat und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz von vorneherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche VwGH 02.02.2022, Zahl Ra 2022/03/0004).

Die belangte Behörde hat gegenständlich keine Mitteilung über eine Änderung der Abgabestelle des Beschwerdeführers erhalten, hatte daher keine Kenntnis über eine Änderung der Abgabestelle und war daher nicht veranlasst, Nachforschungen über eine mögliche andere Abgabestelle anzustrengen.

Es ist daher insgesamt festzustellen, dass die Zustellung des Bescheides vom 07.02.2022 ordnungsgemäß erfolgt ist.

4.

Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung, auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an (VwGH 21.11.2001, Zahl: 2001/08/0011). Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustellG). Eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus, sodass der zugestellte Akt als „erlassen“ gilt. Dass der Empfänger vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht Voraussetzung (vgl. VwGH 3.10.1996, Zahl: 96/19/1493).Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung, auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an (VwGH 21.11.2001, Zahl: 2001/08/0011). Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG). Eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus, sodass der zugestellte Akt als „erlassen“ gilt. Dass der Empfänger vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht Voraussetzung vergleiche VwGH 3.10.1996, Zahl: 96/19/1493).

Die Zustellung des (Mandats)Bescheides vom 07.02.2022 wurde durch Hinterlegung am 10.07.2022 bewirkt, sodass die zweiwöchige Vorstellungsfrist gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 24.02.2022 endete. Die am 10.3.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Vorstellung ist daher verspätet.

5.

Einen Wiedereinsetzungsgrund bildet ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches den Beschwerdeführer darin gehindert hat, die Vorstellungsfrist zu wahren und an welchem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 29.11.1994, Zahl: 94/05/0318).Einen Wiedereinsetzungsgrund bildet ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches den Beschwerdeführer darin gehindert hat, die Vorstellungsfrist zu wahren und an welchem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH 29.11.1994, Zahl: 94/05/0318).

Dass im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner Persönlichkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an beruflich rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (vgl. VwGH 29.3.1995, Zahl: 93/05/0088). Dass im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner Persönlichkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an beruflich rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen vergleiche VwGH 29.3.1995, Zahl: 93/05/0088).

Die Unkenntnis von der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welcher den Grad minderen Versehens überschreitet. (vgl. VwGH 26.4.2000, Zahl: 2000/05/0054).Die Unkenntnis von der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welcher den Grad minderen Versehens überschreitet. vergleiche VwGH 26.4.2000, Zahl: 2000/05/0054).

Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend, ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes behauptungsmäßiges Antragsvorbringen voraussetzt. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend, ergibt sich aus Paragraph 71, AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes behauptungsmäßiges Antragsvorbringen voraussetzt.

Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 27.1.2005, Zahl: 2004/11/0212; 17.2.2011, Zahl: 2009/07/0082; 23.4.2015, Zahl: 2012/07/0222). Das zuständige Verwaltungsgericht ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist im verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Die Einhaltung des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen, d.h. die Behörde ist von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der bescheinigten Tatsache zu überzeugen. Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH 27.1.2005, Zahl: 2004/11/0212; 17.2.2011, Zahl: 2009/07/0082; 23.4.2015, Zahl: 2012/07/0222). Das zuständige Verwaltungsgericht ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist im verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Die Einhaltung des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen, d.h. die Behörde ist von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der bescheinigten Tatsache zu überzeugen.

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten, sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (vgl. VwGH 21.12.1999, Zahl: 97/19/0217; 4.2.2000, Zahl: 97/19/1484; 2.10.2000, Zahl: 98/19/0198). Der allgemeine Hinweis, man würde in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig agieren, genügt nicht (vgl. VwGH 17.2.2011, Zahl: 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 20.1.1998, Zahl: 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (vgl. VwGH 21.12.1999, Zahl: 97/19/0217; 4.2.2000, Zahl: 97/19/1484; 2.10.2000, Zahl: 98/19/0198). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten, sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden vergleiche VwGH 21.12.1999, Zahl: 97/19/0217; 4.2.2000, Zahl: 97/19/1484; 2.10.2000, Zahl: 98/19/0198). Der allgemeine Hinweis, man würde in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig agieren, genügt nicht vergleiche VwGH 17.2.2011, Zahl: 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 20.1.1998, Zahl: 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein vergleiche VwGH 21.12.1999, Zahl: 97/19/0217; 4.2.2000, Zahl: 97/19/1484; 2.10.2000, Zahl: 98/19/0198).

Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers enthält kein detailliertes, sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was der Beschwerdeführer üblicherweise unternimmt, um sicherzustellen, dass er von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, dass er sich in der Zeit ab Ende Jänner 2022 bzw. Anfang Februar 2022 nicht mehr an der Abgabestelle in xxx aufgehalten hat und daher eine Vereinbarung mit seiner Gattin hatte, dass diese

Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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