Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx, alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.06.2016, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag der xxx vom 10.06.2014 gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung erteilt wurde, und zwar 1. für eine Mengensteigerung der Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen (Altholz rein) um 28.500 to/Jahr, 2... mehr lesen...