TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/5 KLVwG-1841-1843/16/2016

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Veröffentlicht am 05.07.2017
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Entscheidungsdatum

05.07.2017

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68
UVPG 2000 §1
UVPG 2000 §2
UVPG 2000 §3a
UVPG 2000 §46
UVPG 2000 Anhang1 Z2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx, alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.06.2016, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag der xxx vom 10.06.2014 gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung erteilt wurde, und zwar

1.           für eine Mengensteigerung der Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen (Altholz rein) um 28.500 to/Jahr,

2.           von gefährlichen Abfällen (Eisenbahnschwellen, Altöl, Lack- und Farbschlamm) um 3.965 to/Jahr und

3.           eine Erweiterung des Abfallschlüsselnummernkatalogs um die Abfallschlüsselnummern 92201 (kommunale Qualitätsklärschlämme) und die Abfallschlüsselnummer 54703 (Schlamm aus Öltrennanlagen),

 

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 zu Recht erkannt:

 

I.           Aufgrund der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid des Landeshaupt-mannes von Kärnten gem. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

 

a u f g e h o b e n.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.           Bisheriges Verfahren und Beschwerdevorbringen:

 

Mit Eingabe vom 04.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2014, beantragte die mitbeteiligte Partei, vertreten durch xxx, die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002.

 

Im Rahmen der Eingabe vom 04.06.2014 wurde die bestehende Genehmigungslage detailliert angeführt.

 

Der nunmehrige Antrag beinhaltet eine Erweiterung der Kapazität der thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle in der Höhe von 28.500 t/a und eine Erweiterung der Kapazität der thermischen Verwertung gefährlicher Abfälle in der Höhe von 3.965 t/a. Laut Antrag ergebe sich sohin eine jährliche Gesamttonnage von 164.636 t nicht gefährlicher und 17.920 t gefährlicher Abfälle. Aufgrund in einem der Vorbescheide verfügten Deckelung der Abfallverbrennung würde sohin eine Gesamtmenge von 172.001 to/Jahr (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfällen gegeben sein.

 

Zusätzlich wurde auch die Erweiterung des Abfallkataloges um die Schlüsselnummern ASN 54703 (Altölschlämme aus Öltrennanlagen) und 92201 (kommunale Qualitätsklärschlämme) beantragt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde durch den Landeshauptmann von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde der in Beschwer gezogene Bescheid erlassen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde in dieser Beschwerde wie folgt ausgeführt:

 

„Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führen diese aus wie folgt:

 

Der bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.06.2016, Zahl: xxx, wird - bis auf dessen Spruchpunkte C6.) und E) - seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

 

1. Sachverhalt

 

1.1 Mit Antrag vom 04.06.2014 (bei der Behörde eingelangt am 10.06.2014) hat die xxx um die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Änderung ihrer IPPC-Anlage am Standort xxx, angesucht.

 

1.2 Mit Schriftsatz vom 25.07.2014 haben Frau xxx sowie die xxx durch ihre ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter Einwendungen gegen die beantragte Genehmigung erhoben und diese umfangreich begründet. Dabei wurden verschiedene Anträge gestellt und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass die Genehmigungskriterien gegenständlich nicht erfüllt sind, dass die bestehende Anlage der xxx für die geänderten Abfall-Brennstoffe - insbesondere mangels adäquater Rauchgasreinigungsanlage - nicht geeignet ist, dass die UVP-Pflicht umgangen wurde und ein UVP-Feststellungsbescheid mangels Bindungswirkung zumindest der Nachbarin xxx nicht entgegen gehalten werden kann.

 

1.3.  Am 30.07.2014 fand eine mündliche Verhandlung statt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden auch vom Drittbeschwerdeführer, xxx, Einwendungen erhoben.

 

1.4.  Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, erstatteten eine Stellungnahme und legten zahlreiche - für das Verfahren äußerst relevante - Unterlagen vor. In ihrer Stellungnahme wiesen die Beschwerdeführer insbesondere auch darauf hin, dass die Einreichunterlagen grob mangelhaft und unvollständig sind, dass die anlässlich der mündlichen Verhandlung durch diverse Amtssachverständige gemachten Auflagenvorschläge gänzlich unzureichend sind, eine Genehmigungsfähigkeit herzustellen; weiters beantragten die Beschwerdeführer explizit, mittels Auflagenvorschreibung auszuschließen, dass künftig Abfallfraktionen, welche aus der mechanischen Aufbereitung von Siedlungsabfällen/Hausmüll herrühren, in die gegenständliche Anlage gelangen können. Die Beschwerdeführer beantragten auch die projektmäßige Darstellung sowie Übermittlung sämtlicher beurteilungsfähiger technischer Unterlagen über die vorhandene Rauchgasreinigungsanlage der antragsgegenständlichen IPPC-Verbrennungsanlage. Letzterer Antrag war insbesondere zu dem Zwecke zwingend erforderlich, um verifizieren zu können, ob die Rauchgasreinigungsanlage, welche auf Grund des von der xxx geplanten geänderten Brennstoffmixes natürlich anderen Voraussetzungen ausgesetzt wäre, dem Stand der Technik entspricht und für die geänderten Betriebsbedingungen geeignet ist. In der Stellungnahme vom 26.08.2014 wurde von den Beschwerdeführern auch erneut auf die Umgehung der UVP-Pflicht hingewiesen und dies eingehend begründet. Weiters war auch die Befangenheit eines Amtssachverständigen aufgezeigt sowie (erneut) konkret dargelegt worden, dass gegenständlich die auf Grund der europarechtlichen Vorgaben geforderten besten verfügbaren Techniken nicht implementiert sind sowie auch die anlässlich der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten unvollständig und mangelhaft sind.

 

1.5.      In weiterer Folge wurden von diversen Amtssachverständigen weitere Auflagenvorschläge gemacht. Dazu erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.03.2015 wiederum eine Stellungnahme. In dieser Stellungnahme wurde von den Beschwerdeführern unter anderem darauf hingewiesen, dass - sollte das eingereichte Änderungsprojekt xxx genehmigt werden - sehr gute Gründe dafür sprechen, dass der Kärntner Bevölkerung ein zweiter Umweltskandal innerhalb weniger Jahre bevorsteht. Die Beschwerdeführer legten abermals dar, dass die bestehende Rauchgasreinigungsanlage nicht dem europarechtlich geforderten Stand der besten verfügbaren Techniken entspricht. für die geänderten Abfall- Brennstoffe grob unzureichend ist und auch von keinem anlagentechnischen Sachverständigen irgendeine Aussage darüber getroffen wurde, ob die bestehende Rauchgasreinigungsanlage für den geänderten Brennstoffmix geeignet ist oder nicht. Es liegt im gegenständlichen Fall bis dato kein anlagentechnisches Sachverständigengutachten vor, welches die Frage beantwortet, ob die bestehende Rauchgasreinigungsanlage für den neuen Brennstoffmix geeignet ist! Aus diesem Grunde wurde von den Beschwerdeführern auch bereits im erstbehördlichen Verfahren der Beweisantrag auf Einholung eines anlagentechnischen Sachverständigen-gutachtens (samt entsprechender Befundung des Ist-Bestandes der alten Rauchgasreinigungsanlage) betreffend die derzeit in der antragsgegen-ständlichen IPPC-Anlage installierte alte Rauchgasreinigungsanlage gestellt. Weiters wurde von den Beschwerdeführern darauf hingewiesen, dass auch die zusätzlich eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen nicht den Anforderungen entsprechen, welche die Rechtsprechung des VwGH an die Tauglichkeit eines Gutachtens als Beweismittel stellt. Auf die Umgehung der UVP-Pflicht wurde ebenfalls abermals explizit hingewiesen.

 

 1.6.      Mit Bescheid vom 07.04.2015, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde dem Antrag auf Änderungsgenehmigung gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 die Genehmigung.

 

 1.7.      Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 erhoben xxx sowie die xxx rechtzeitig Beschwerde gegen den - im ersten Rechtsgang erlassenen - Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.04.2015, Zahl: xxx.

 

1.8.      Mit Beschluss vom 19.08.2015 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Antrag der xxx vom 04.08.2015, im Verfahren hinsichtlich der Beschwerden der xxx und der xxx gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.04.2015, Zahl: xxx, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, als unbegründet ab.

 

1.9.      Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.11.2015, Zahl: xxx, wurde den Beschwerden von xxx sowie der xxx Folge gegeben, der - im ersten Rechtsgang erlassene - Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2015, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit der Behörde gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Das LVwG Kärnten hat sich in dieser Entscheidung gezielt und umfangreich mit dem UVP-Akt sowie dem UVP-Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2013, Zahl: xxx, auseinandergesetzt. Insbesondere hielt das LVwG auf Seite 17 des Beschlusses vom 16.11.2015, Zahl: xxx, mit welchem der von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid kassiert wurde, fest, dass weder dem UVP-rechtlichen Feststellungsantrag noch den vorgelegten Projektunterlagen zu entnehmen ist, ob der tägliche Stellenwert von 100 t des Anh. 1 Z 2 lit c) UVP-G 2000 erreicht wird und dies auch nicht Gegenstand einer Begutachtung bzw der rechtlichen Beurteilung im UVP-Feststellungsbescheid war. Dem technischen Bericht lasse sich, so das LVwG Kärnten weiter, über die tatsächlichen Mengen - hinsichtlich der beantragten Erweiterung nichts entnehmen. Hinweise auf tägliche Verbrennungsmengen gibt es laut LVwG Kärnten nicht. Insbesondere - so das LVwG Kärnten - besteht kein nachvollziehbares Konzept, das klarstellt, welche Abfälle wann verbrannt werden, um überhaupt eruieren zu können, ob „Altbestand“ oder „Neubestand“ (großteils geht es im vorliegenden Fall schließlich um eine Mengenerweiterung bestehender Abfallarten) betroffen ist. Aus den (unbekämpften) Feststellungen auf Seite 37 des Beschlusses des LVwG Kärnten vom 16.11.2015, Zahl: xxx, geht eindeutig hervor, dass den technischen Berichten zum UVP-Feststellungsantrag (und auch zum AWG-Genehmigungsantrag) nachvollziehbare Unterlagen im Hinblick auf die Unterschreitung des täglichen Schwellenwertes fehlen. Die täglich zum Einsatz kommende Brennstoffmenge ist gemäß diesen Feststellungen nicht Bestandteil des Konsenses. Das LVwG Kärnten hielt weiters fest, dass der negative UVP-Feststellungsbescheid und dessen Rechtskraft Nachbarn nicht entgegengehalten werden kann. Die belangte Behörde hätte sich daher mit den Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht inhaltlich auseinanderzusetzen gehabt. Es wäre ein Beweisverfahren über die UVP-Pflicht durchzuführen gewesen und hätte sich die belangte Behörde nicht lediglich auf eine Bindungswirkung des UVP- Feststellungsbescheides berufen dürfen. Dabei hat die belangte Behörde - so das LVwG Kärnten weiter - auch nicht berücksichtigt, dass der UVP-Feststellungsantrag die beantragte Flexibilisierunq des Brennstoffmixes nicht in der ausdrücklichen Form, sondern nur tabellarisch als Teil des technischen Berichtes enthalten hat und dass während des gegenständlichen AWG-Verfahrens eine Projektänderung erfolgt ist. Besonders hervorgehoben werden soll an dieser Stelle auch der Passus auf Seite 44 des Beschlusses des LVwG Kärnten vom 16.11.2015, Zahl: xxx:

 

„Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die Behörde zum Schluss kommt, der tägliche Schwellenwert werde nicht erreicht, wenn diesbezügliche Feststellungen sogar im UVP-Akt fehlen. Allein der Hinweis auf die ,Betriebsstunden' vermag angesichts des von der Behörde angenommenen bestehenden Konsenses nicht zu überzeugen: Bei einer konsentierten Menge von 136.136 t/a ergibt dies eine tägliche Menge von 373 Tonnen an 365 Betriebstagen. Bei dieser Menge ist augenscheinliche in nachvollziehbares Konzept erforderlich, das klarstellt, welche Abfälle wann verbrannt werden, um überhaupt eruieren zu können, ob ,Altbestand' oder ,Neubestand' (großteils geht es ja um eine Mengenerweiterung bestehender Abfallarten) betroffen ist."

 

Weiters ging das LVwG Kärnten auch auf ein aktuell vor dem EuGH geführtes Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der „Immunisierungsmöglichkeit" möglicherweise rechtswidriger Entscheidungen (dies im Zusammenhang mit dem Einsatz von gefährlichen Abfällen) ein und wies schließlich darauf hin, dass der Ausgang dieses Vorabentscheidungsverfahrens für das weitere gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein dürfte.

 

Im Ergebnis hielt das LVwG Kärnten im Beschluss vom 16.11.2015, Zahl: xxx, explizit fest, dass die belangte Behörde bereits auf der Ebene der Zuständigkeitsprüfung (Frage der UVP-Pflicht) die Ermittlungstätigkeit unterlassen hat und schon deshalb der - im ersten Rechtsgang erlassene - Bescheid aufzuheben war. Das LVwG Kärnten hielt auch fest, dass auf das sonstige materienrechtliche Vorbringen der Beschwerdeführer - vorerst - nicht weiter einzugehen war.

 

 1.10.    Sodann erfolgte die weitere Verfahrensdurchführung im zweiten Rechtsgang durch die belangte Behörde. Mit Note vom 22.02.2016, Zahl: xxx, wurde eine Stellungnahme der xxx vom 15.02.2016 unter anderem den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt.

 

1.11.    Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 erstatteten unter anderem die Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.02.2016. Dabei verwiesen die (nunmehrigen) Beschwerdeführer auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren (erster Rechtsgang) als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem LVwG Kärnten (Zahl: xxx), welches zur Kassation des Bescheides aus dem ersten Rechtsgang geführt hatte. Sämtliche bisherige Vorbringen sowie bisherige Einwendungen, Stellungnahmen etc der Beschwerdeführer wurden allesamt vollinhaltlich aufrecht erhalten. Weiters wurde in dieser Stellungnahme auch umfangreich auf die - der Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.02.2016 angeschlossenen - bisherigen Genehmigungsbescheide für die gegenständliche Abfallverbrennungsanlage eingegangen und somit ein umfangreiches weiteres Vorbringen im gegenständlichen Änderungsgenehmigungsverfahren erstattet. In der Stellungnahme vom 17.03.2016 regten die Beschwerdeführer weiters an, wegen präjudizieller Vorfragen das gegenständliche Änderungsgenehmigungsverfahren auszusetzen bzw zu unterbrechen. Die Beschwerdeführer erstatteten

 

1.12.    Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 01.06.2016, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde dem Antrag auf Änderungsgenehmigung gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 im nunmehr zweiten Rechtsgang abermals die Genehmigung erteilt.

 

2.           Zu den Beschwerdeführern

 

2.1. Die Erstbeschwerdeführerin, xxx, ist Nachbarin zum gegenständlichen Änderungsvorhaben.

 

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin, xxx, ist eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Die Anerkennung erfolgte mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 19.12.2011, GZ: xxx, und umfasst unter anderem das Bundesland Kärnten als Wirkungsgebiet. Der Anerkennungsbescheid befindet sich bereits im gegenständlichen behördlichen Verfahrensakt.

 

2.3. Der Drittbeschwerdeführer, xxx, ist ebenfalls Nachbar zum gegenständlichen Änderungsvorhaben.

 

3.          Zulässigkeit der Beschwerde

 

3.1.      Die Beschwerdeführer sind durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt.

 

3.2.      Der bekämpfte Bescheid datiert vom 01.06.2016 und wurde den ausgewiesenen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführer am 26.07.2016 zugestellt. Die Beschwerde ist daher binnen der gesetzlichen Frist von 4 Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) fristgerecht erhoben.

 

4.          Beschwerdegründe

 

Der bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.06.2016, Zahl: xxx, ist rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gründen:

 

4.1.      Vorbemerkungen

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre erhobenen Einwendungen gegen das Änderungsvorhaben vollinhaltlich aufrecht erhalten. Diesbezüglich wird - da sich die belangte Behörde wiederum nicht bzw nicht im gehörigen Umfang (siehe dazu sogleich auch unten) mit den erhobenen Einwendungen, dem sonstigen erstatten Vorbringen der Beschwerdeführer sowie insbesondere auch den Vorgaben des LVwG Kärnten aus dem Beschluss vom 16.11.2015, Zahl: xxx, auseinandergesetzt hat - (auch um Wiederholungen zu vermeiden) auf das Gesamte im Laufe des erstbehördlichen Verfahrens (erster und zweiter Rechtsgang) erstattete Vorbringen sowie auch das Vorbringen in der ersten Beschwerde vom 02.06.2015, verwiesen und dieses auch vollinhaltlich zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen erhoben. Besonders befremdlich und nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, dass die die belangte Behörde nunmehr auch im zweiten Rechtsgang jegliche eigene Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem in Anh 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 normierte Schwellenwert von 100 to/Tag unterlassen hat. Die im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten sind nämlich hinsichtlich des Schwellenwertes von 100 to/Tag nicht aussagekräftig, da sämtlichen dieser Gutachten nur der jahresbezogene Schwellenwert als Ausgangsbasis zugrundeliegt (siehe dazu im Detail noch unten).

 

4.2.      Vergleich zwischen dem Bescheid der belangten Behörde aus dem ersten Rechtsgang sowie dem gegenständlich bekämpften Bescheid

 

4.2.1.  Vergleicht man den gegenständlich bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.06.2016, Zahl: xxx, mit dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.04.2015, Zahl: xxx, so ergibt sich folgender Befund:

 

?                       Der Bescheidspruch des gegenständlich bekämpften Bescheides ist wortwörtlich ident mit dem Bescheidspruch des (vom Landesverwaltungsgericht Kärnten seinerzeit aufgehobenen) Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.04.2015, Zahl: xxx (in der Folge „Bescheid 2015“ genannt).

 

?             In der Begründung wird nunmehr zunächst auch auf die (gewerberechtlichen) Genehmigungsbescheide bzw Änderungsgenehmigungsbescheide aus den Jahren 1985, 1989 und 1992, welche vom Bezirkshauptmann xxx hinsichtlich der gegenständlichen Verbrennungsanlage erteilt wurden, eingegangen. Weiters wird bei der Beschreibung des Rechtsbestandes der Anlage nunmehr auch die mit den jeweiligen bisher erlassenen Bescheiden genehmigte Tagestonnenkapazität angeführt (siehe III.B. - Rechtsbestand der Anlage, Seiten 12 und 13 des gegenständlich bekämpften Bescheides).

 

? Der Auszug des Aktenlaufs (Punkt III.C.) wurde um die, seit Erlassung des Bescheides 2015 erfolgten, Verfahrenshandlungen ergänzt (siehe bekämpfter Bescheid, III.C., Seite 15).

 

?          Die Sachverhaltsfeststellung im gegenständlich bekämpften Bescheid (Punkt III.D., Seiten 15 bis 17) ist wortwörtlich ident mit jener des Bescheides 2015.

 

?          In den rechtlichen Erwägungen setzt sich der Landeshauptmann von Kärnten nunmehr - ohne jegliche eigene Ermittlungstätigkeit - in einem (neuen) Punkt III.E1. (Prüfung der Zuständigkeit vor dem Hintergrund einer möglichen UVP-Pflicht) mit der Frage der UVP-Pflicht auseinander. Diese Ausführungen zur UVP-Thematik (Seiten 18 bis 23 des Bescheides 2016) stellen im Wesentlichen eine Wiederholung der Stellungnahme der xxx vom 12.02.2016 mit anderen Worten dar. Insbesondere ist aus dem gegenständlich bekämpften Bescheid im Zusammenhang mit der Tagestonnage der eingesetzten Abfälle (siehe diesbezüglich Seite 22 des Bescheides) nicht ersichtlich, inwiefern ein betriebsinternes Kontrollsystem bestehen soll, welches sicherstellt, dass an keinem Tag des Jahres der UVP-Schwellenwert von 100 Tagestonnen überschritten wird.

 

? In einem weiteren eigenen Punkt III.E2. erfolgen nunmehr wiederum die rechtlichen Erwägungen zum AWG-Verfahren. Diese, auf Seiten 23 bis 31 des gegenständlich bekämpften Bescheides wiedergegebenen Ausführungen sind im Wesentlichen wortident mit den rechtlichen Erwägungen in Punkt III.E. des (aufgehobenen) Bescheides 2015. Lediglich am Ende (siehe gegenständlich bekämpfter Bescheid, Seite 30, vorletzter und letzter Absatz, sowie Seite 31, erster und zweiter Absatz) wird auf die, in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17.03.2016 monierten Massendiskrepanzen hinsichtlich der elektronisch gemeldeten Abfallmengen eingegangen und von der belangten Behörde lediglich festgehalten, dass diese Fragestellung nicht dem Verfahrensgegenstand im anhängigen Änderungsverfahren zuzurechnen sei.

 

?          Die Entscheidungen über Anträge, Einwendungen und Vorbringen (siehe Punkt III.F. - Seiten 31 bis 44 des gegenständlich bekämpften Bescheides) gestaltet sich wiederum weitestgehend kongruent mit den bezughabenden Ausführungen im Bescheid 2015.

 

 

4.2.2.  Im Ergebnis hat sich die belangte Behörde nunmehr ohne die Durchführung diesbezüglicher eigener Sachverhaltsermittlungen und somit auf Basis unvollständiger Sachverständigengutachten mit der Frage der UVP-Pflicht auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen - durchwegs minimalistisch anmutenden - Erwägungen im bekämpften Bescheid sind jedoch keinesfalls ausreichend. Insbesondere wird lediglich der Rechtsansicht der xxx beigetreten. Das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer - insbesondere auch im Zusammenhang mit der systematischen Umgehung der UVP-Pflicht im Rahmen der bisher erlassenen Genehmigungsbescheide sowie des Tagestonnenschwellenwertes - wird von der belangten Behörde wiederum ignoriert. Mit den sonstigen, von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen und dem umfangreichen (materienrechtlichen) Vorbringen (insbesondere die Nichterfüllung der besten verfügbaren Techniken im Zusammenhang mit der Rauchgasreinigung, die unsachliche Differenzierung zwischen „Mitverbrennungsregime“ und „regulärem Verbrennungsregime“ , Mangelhaftigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten etc) hat sich die belangte Behörde wieder nicht auseinandergesetzt. Es drängt sich somit abermals der Eindruck auf, dass die belangte Behörde erneut versucht hat. gerade so viele Ermittlungsschritte zu setzen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Basis einer erneuten Bescheidbeschwerde den gegenständlich bekämpften Bescheid nicht nochmals aufhebt und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist. sondern das LVwG Kärnten in der Sache selbst entscheiden müsste. Angesichts des Faktums, dass die belangte Behörde abermals keine eigenen Ermittlungstätigkeiten durchgeführt hat, sondern sich im Zusammenhang mit der Frage der UVP-Pflicht lediglich auf bereits vorliegende, hinsichtlich des Tagestonnenschwellenwertes des Anh 1 Z 2 lit c) UVP-G 2000 jedoch nicht verwertbare Sachverständigengutachten gestützt hat, in ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb seit Aufhebung des Bescheides 2015 bis zur nunmehrigen Erlassung des gegenständlich bekämpften Ersatzbescheides über acht Monate vergangen sind. Das Vorgehen der belangten Behörde mutet jedenfalls abermals insofern mehr als befremdlich an, als nunmehr das Landesverwaltungsgericht Kärnten, welches eigentlich zu Höherem, nämlich der Überprüfung der Behörde, berufen ist, die - von der belangten Behörde abermals verabsäumten - Ermittlungstätigkeiten und sonstigen Verfahrenshandlungen einschließlich der rechtlichen Beurteilung (erstmalig) vornehmen soll. Dies würde wiederum eine Aushöhlung der Überprüfungsmöglichkeit durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten bedeuten.

 

4.3.      Umgehung der UVP-Pflicht

 

4.3.1.  Fakt ist, dass - wie von den Beschwerdeführern bereits im erstbehördlichen Verfahren (erster und zweiter Rechtsgang) sowie im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfangreich dargelegt - der UVP-Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2013, Zahl: xxx, grob rechtswidrig ist. Dieser Bescheid kann aufgrund der nunmehrigen Klarsteilungen durch den EuGH den Beschwerdeführern auch nicht mehr entgegengehalten werden und vermag folglich auch keine Bindungswirkung zu entfalten. Nunmehr erneut im Detail zur Rechtswidrigkeit des UVP-Feststellungsbescheides:

 

4.3.2.  Der UVP-Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2013, Zahl: xxx, ist inhaltlich unrichtig und basiert auf rechtswidrigen Gutachten und Annahmen. So ist nämlich (hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle) - aufgrund der Summationsregel des § 3a Abs 5 UVP-G 2000 - die gegenständlich beabsichtigte Kapazitätserweiterung im Umfang von 28.500 to/Jahr mit der im Jahr 2011 genehmigten Kapazitätserweiterung von 6.000 to/Jahr zusammenzurechnen. UVP-rechtlich ist somit in Summe eine Kapazitätserweiterung von 34.500 to/Jahr maßgeblich. Der Schwellenwert in Anh 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000, ab welchem bei Vorhaben wie dem Gegenständlichen zwingend eine UVP (im regulären Verfahren) durchzuführen ist, liegt bei einer Kapazität von 35.000 to/Jahr oder bei 100 to/Tag. Im Rahmen des genannten UVP-Feststellungsverfahrens (welches jedoch keinerlei Bindungswirkungen gegenüber den Beschwerdeführern zu entfalten vermag) wurde zwar geprüft, ob der Schwellenwert von 35.000 to/Jahr des Anhanges 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 vorliegendenfalls erfüllt ist. In diesem UVP- Feststellungsverfahren wurden jedoch überhaupt keine Ermittlungen und Prüfungen betreffend den zweiten, in dieser gesetzlichen Bestimmung normierten, Schwellenwert von 100 to/Tag im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Änderungsvorhaben durchgeführt! Dieser Schwellenwert ist im gegenständlichen Fall jedenfalls überschritten!

 

4.3.3.  Aus dem relevanten UVP-Tatbestand des Anh 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 geht eindeutig hervor, dass neben dem jahresbezogenen Schwellenwert auch eine maximale tägliche Kapazität als Schwellenwert vorgesehen ist. Diese Tageskapazität als Schwellenwert wurde durch die UVP-G-Novelle 2004 (aus Gründen der Europarechtskonformität) eingeführt. Die beiden Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) des UVP-G 2000 sind alternativ heranzuziehen, was durch das Wort „oder“ in diesem Tatbestand zum Ausdruck gebracht wird. Somit ist ein Vorhaben, durch welches eine Kapazität von entweder 35.000 to/Jahr oder 100 to/Tag erreicht wird, jedenfalls UVP-pflichtig. Dies gilt auch für Änderungen von Vorhaben! Gemäß § 3a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges festgelegten Schwellenwertes erreichen zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

 

4.3.4.  Der in Anh 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 normierte Schwellenwert von 100 to/Tag wurde im UVP-Feststellungsverfahren (siehe UVP-Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2013, Zahl: xxx) überhaupt nicht geprüft! Dieser Schwellenwert von 100 to/Tag wird durch das gegenständliche Änderungsvorhaben jedenfalls überschritten. Die, der Entscheidung, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, seinerzeit zugrundegelegte Jahresabfallmenge beträgt - wie bereits ausgeführt - 34.500 to. Selbst wenn die gegenständliche Anlage durchgehend 365 Tage im Jahr betrieben würde, ergebe sich daraus ein täglicher Abfalleinsatz von rund 94,5 to. Bei völlig kontinuierlichem Abfalleinsatz, von dem nicht ausgegangen werden kann, würde man unter 100 Jahrestonnen gesichert nur dann liegen, wenn an mindestens 346 Tagen im Jahr- immer gleichbleibend - pro Tag 99,7 to Abfälle verbrannt würden. Eine Revisionszeit samt sonstigen Anlagenstillständen von lediglich maximal 20 Tagen pro Jahr ist aus technischer Sicht völlig unrealistisch. Die Gewährleistung einer immerwährenden Abfalleinsatzmenge unter 100 Tonnen pro Tag ist technisch bei der verfahrensgegenständlichen Einsatzmenge von 34.500 Tonnen pro Jahr nicht machbar! Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre ein derartiges Vorgehen rechtlich als Umgehungsmöglichkeit zu werten (siehe dazu EuGH, Fraham und Fraham II sowie weitere Judikatur unten).

 

4.3.5.  Ein betriebsinternes Kontrollsystem, welches sicherstellt, dass an keinem Tag des Jahres der UVP-Schwellenwert von 100 Tagestonnen überschritten wird, ist nach wie vor nicht vorhanden. Das LVwG Kärnten hat sich in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang gezielt und umfangreich mit dem UVP-Akt sowie dem UVP-Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2013, Zahl: xxx, auseinandergesetzt. Insbesondere hielt das LVwG auf Seite 17 des Beschlusses vom 16.11.2015, Zahl: xxx, fest, dass weder dem UVP-rechtlichen Feststellungsantrag noch den vorgelegten Projektunterlagen zu entnehmen ist, ob der tägliche Stellenwert von 100 t des Anh 1 Z 2 lit c) UVP-G 2000 erreicht wird und dies auch nicht Gegenstand einer Begutachtung bzw der rechtlichen Beurteilung im UVP- Feststellungsbescheid war. Dem technischen Bericht lässt sich nach wie vor nichts über die tatsächlichen Mengen - hinsichtlich der beantragten Erweiterung - entnehmen. Es besteht noch immer kein nachvollziehbares Konzept, das klarstellt, welche Abfälle wann verbrannt werden, um überhaupt eruieren zu können, ob „Altbestand" oder „Neubestand“ (großteils geht es im vorliegenden Fall schließlich um eine Mengenerweiterung bestehender Abfallarten) betroffen ist. Aus den (unbekämpften) Feststellungen auf Seite 37 des Beschlusses des LVwG Kärnten vom 16.11.2015, Zahl: xxx, geht eindeutig hervor, dass den technischen Berichten zum UVP-Feststellungsantrag (und auch zum AWG-Genehmigungsantrag) nachvollziehbare Unterlagen im Hinblick auf die Unterschreitung des täglichen Schwellenwertes fehlen. Dieser Mangel ist nach wie vor gegeben. Die täglich zum Einsatz kommende Brennstoffmenge ist nicht Bestandteil des Konsenses! Die belangte Behörde hat auch nach wie vor nicht berücksichtigt, dass der UVP-Feststellungsantrag die beantragte „Flexibilisierung“ des Brennstoffmixes" nicht in der ausdrücklichen Form, sondern nur tabellarisch als Teil des technischen Berichtes enthalten hat und dass während des gegenständlichen AWG-Verfahrens eine Projektänderung erfolgt ist!

 

 4.3.6.  Eine Verwertung der Beweismittel (insbesondere Sachverständigen-gutachten) aus dem UVP-Feststellungsverfahren muss im gegenständ-lichen Fall bereits daran scheitern, dass im UVP-Feststellungsverfahren der in Anh 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 normierte Schwellenwert von 100 to/Tag rechtswidrigerweise überhaupt nicht verfahrensgegenständlich war, daher auch nicht geprüft wurde und diesbezüglich gar keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. Die im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens eingeholten Sachverständigen-gutachten sind folglich hinsichtlich des Schwellenwertes von 100 to/Tag nicht aussagekräftig, da sämtlichen dieser Gutachten nur der jahresbezogene Schwellenwert als Ausgangsbasis zugrundeliegt. Somit hat die belangte Behörde nunmehr auch im zweiten Rechtsgang jegliche Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem in Anh 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 normierte Schwellenwert von 100 to/Tag unterlassen!

 

 4.3.7.  In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass laut „Aktualisiertem lärmtechnischen Gutachten AWG 2014“ vom 11.05.2014 die Betriebszeiten für die Abfalllieferungen mit Montag bis Donnerstag, 07:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 07:00 bis 13:00, die Betriebszeiten für das Brennstofflager mit Montag bis Freitag, 06:00 bis 16:00 Uhr und die Betriebszeiten für die Brennstoffaufbereitung mit Montag bis Sonntag, 06:00 bis 20:00 Uhr, festgelegt sind und unverändert bleiben. Aufgrund dieser Betriebszeiten müssten die Abfallfraktionen nach der Anlieferung und „Aufbereitung" gesondert gelagert werden und mit einer gleichmäßigen Dosierung dem Gesamtbrennstoffstrom zugemischt werden, um eine immerwährende Abfalleinsatzmenge unter 100 Tagestonnen gewährleisten zu können. Dies ist technisch nicht ansatzweise realisierbar und im Projekt auch nicht vorgesehen.

 

4.3.8.  Somit unterliegt das Vorhaben zwingend einer Umweltverträglichkeits-prüfungspflicht, weshalb der Landeshauptmann von Kärnten niemals für die beantragte Änderungsgenehmigung zuständig sein kann. Das gegenständliche Vorhaben ist - wie ausgeführt - zwingend gemäß § 3a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, zumal jedenfalls hinsichtlich des - in Anhang 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 festgelegten - Schwellenwertes von 100 to/Tag eine Kapazitätsausweitung von mehr als 100% des Schwellenwertes erreicht wird.

 

4.3.9.  Die offenkundige, systematische UVP-Umgehungsabsicht wird auch auf eindrucksvolle Weise durch das bereits im Behördenakt befindliche E-Mail des Projektleiters der xxx, xxx, an die (damalige) Behördensachbearbeiterin, xxx, vom 12.04.2011 (siehe Beilage ./11 des Behördenaktes) dokumentiert. In diesem E-Mail wird wortwörtlich Folgendes festgehalten:

 

„Die xxx wird in Zusammenarbeit mit xxx (Anwalt für Umweltrecht) einen Änderungsantrag formulieren mit dem Ziel maximal mögliche Abfallmengensteigerung ohne UVP.“

 

4.3.10. Die UVP-Umgehungsabsicht durch Stückelung von Vorhabensänderungen auf mehrere hintereinander zu verwirklichende Einzelprojekte („Salamitaktik") erschließt sich auch aus der im Behördenakt befindlichen Beilage ./12. Dort ist dokumentiert, dass vom Betrieb xxx in Zukunft insgesamt 225.000 Jahrestonnen Brennstoffe erwünscht sind. Dies belegt, dass bereits vor Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides im Jahr 2013 eindeutig und nachweislich die Absicht der xxx bestand, die Vorhabensänderungen auf mehrere hintereinander zu verwirklichende Einzelprojekte mit dem Ziel der Umgehung einer UVP-Pflicht aufzusplitten. Faktisch verfolgt die xxx jedoch ein Gesamtprojekt!

 

4.3.11. Obgleich sich aufgrund des Tagestonnenschwellenwertes in Anh 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 ohnehin eine UVP-Pflicht ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich des zweiten Schwellenwertes, nämlich des Jahrestonnenschwellenwertes, da dieser lediglich geringfügig unterschritten wird, ebenfalls die UVP-Pflicht umgangen wurde. Diesbezüglich weisen die Beschwerdeführer auch auf die Rechtsprechung des LVwG Kärnten in der Rechtssache „Biomesseheizkraftwerk Klagenfurt-Ost“ hin. In dieser Entscheidung hat das LVwG Kärnten dezidiert (auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Umweltsenates) ausgeführt, dass es im Falle von knapp unter dem Schwellenwert eingereichten Projekten darauf ankommt, ob ein objektiver Grund dafür vorliegt und nicht nur eine durch eine UVP zu erwartende längere Verfahrensdauer oder zusätzliche Auflagen vermieden werden sollen. Gegenständlich verfolgt die xxx - mit dem Ziel der Umgehung der UVP-Pflicht

 

- seit nunmehr über 10 Jahren ein Gesamtprojekt, welches scheibchenweise („Salamitaktik"), genehmigt wird.

 

4.3.12. Wie das LVwG Kärnten in der zitierten Entscheidung weiters ausgeführt hat, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er offenkundige und erhebliche Umgehungen der UVP-Pflicht zulassen wollte.4 Standpunkt des Gesetzgebers ist nun einmal, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeits-prüfung durch eine unsachliche Aufsplittung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden muss. Obwohl das gegenständliche Vorhaben ohnehin auf Grund der Überschreitung des Tagestonnenschwellenwertes in Anh 1 Z 2 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 einer UVP-Pflicht unterliegt, ist keinerlei sachliche Rechtfertigung für die - mit in Summe 34.500 to/Jahr eingereichte - äußerst knapp unter dem gesetztichen Schwellenwert von 35.000 to/Jahr liegende, Einreichung ersichtlich. Dafür besteht überhaupt keine schlüssige Begründung. Weder dem Einreichoperat noch dem Ansuchen ist ein objektiver Grund zu entnehmen, weshalb die Anlagenkapazität nur derart gering unter der Schwellenwertgrenze für eine UVP projektiert wurde.

 

4.3.13. Somit ergibt sich, dass bereits aufgrund der Überschreitung des Tagesschwellenwertes von 100 to/Tag sowie der offenkundigen UVP-Umgehungsabsicht hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle eine UVP-Pflicht für das gegenständliche Änderungsvorhaben besteht.

 

4.3.14. Parallel besteht auch eine UVP-Pflicht hinsichtlich gefährlicher Abfälle. Es ist nämlich unerklärlich, weshalb in der antragsgegenständlichen Verbrennungsanlage gefährliche Abfälle thermisch behandelt werden dürfen, obwohl diese Anlage nicht nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 konsentiert ist. Nach Anh 1 Z 1 lit c) (Spalte 1) UVP-G 2000 besteht beim Einsatz jeglicher Mengen gefährlicher Abfälle die unabdingbare Verpflichtung eines Genehmigungsverfahrens nach dem zweiten Abschnitt des UVP-2000. Dies „ab dem ersten Kilogramm" gefährlicher Abfälle. Auch hinsichtlich des Einsatzes gefährlicher Abfälle ist folglich die absolute UVP-Pflichtigkeit der Anlagenkonsentierung gegeben, was sogar im bisherigen Betrieb umgangen worden sein muss.

 

4.3.15. Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass das gegenständliche Vorhaben zwingend UVP-pflichtig ist. Diese UVP-Pflicht wurde von der belangten Behörde wiederum ignoriert. Der bekämpfte Bescheid ist folglich mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

4.3.16. Auch bereits in der Vergangenheit wurden von der Antragstellerin die UVP-rechtlichen Einzelfallprüfungs- sowie auch -genehmigungspflichten systematisch umgangenen. Zumal die belangte Behörde im gegenständlich bekämpften Bescheid nunmehr auch Ausführungen im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht der bisherigen Konsenserteilungen für die Anlage der Antragstellerin vornimmt, erstatten die Beschwerdeführer dazu (erneut) folgendes Vorbringen:

 

Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 13.06.1985, Zahl: xxx

 

Bereits aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass vorgeschriebene Auflagen ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen dienen. Somit erfolgt durch diesen Bescheid kein Immissionsschutz der Nachbarn. Dieser Bescheid ist somit bereits vor diesem Grund rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass - wie sich auch aus dem Spruch des Bescheides ergibt - auf die seinerzeitigen Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes keine Rücksicht genommen wurde. § 5 Sonderabfallgesetz sah zum damaligen Zeitpunkt bereits explizite und einschlägige Genehmigungsvoraussetzungen für die Sammlung und Beseitigung von Sonderabfällen vor, welche neben dem Schutzgut Mensch insbesondere auch die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensbedingungen, das Schutzgut Umwelt insgesamt etc umfassten.

 

Weiters bezieht sich der Bescheid auch auf Abfallbrennstoffe. Die diesbezügliche bescheiderlassende Behörde (Bezirkshauptmann xxx) ist für eine derartige Genehmigungserteilung nicht zuständig. Somit liegt Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vor (§ 27 VwGVG).

 

Zumal die Verwaltungsgerichte die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden haben, ergibt sich - insbesondere aufgrund der im Bescheid bzw in der damit zusammenhängenden technischen Beschreibung genannten stündlichen Kapazitätsmengen - auch eine zwingende UVP-Pflicht.

 

Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass - da der Bezirkshauptmann xxx nicht für die Genehmigung zum Einsatz von Abfallbrennstoffen zuständig ist - durch den Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 13.06.1985, Zahl: xxx - IV, auch keine Berechtigung zum Abfalleinsatz entstehen konnte. Der Bescheid ist den Beschwerdeführern gegenüber niemals in Rechtskraft erwachsen. Daher ist hinsichtlich des Bescheides des Bezirkshauptmannes xxx vom 13.06.1985, Zahl: xxx - IV, Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Weiters ist zu beachten, dass dieser Bescheid keinen geeigneten Immissionsschutz (Belästigungen Gefährdungen etc) der Nachbarn/Menschen sowie der Umwelt insgesamt sicherstellt. Bereits im Zusammenhang mit dem (gegenüber den Beschwerdeführern nicht rechtskräftigen) Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 13.06.1985, Zahl: xxx - IV, besteht - aufgrund der maßgeblichen aktuellen Rechtslage - jedenfalls eine zwingende UVP-Pflicht.

 

Im Bescheid des Bezirkshauptmanns xxx vom 13.06.1985, Zahl: xxx - IV, wurde auch an keiner Stelle eine konkrete Jahreskapazität und auch keine Tageskapazität festgelegt. Vor diesem Hintergrund ist dieser Bescheid unschlüssig, nicht ansatzweise hinreichend bestimmt und somit rechtswidrig.

 

Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 12.07.1989, Zahl: xxx- IV

 

Auch dieser Bescheid stammt von einer unzuständigen Behörde, zumal der Bezirkshauptmann xxx nicht zur Genehmigung des Einsatzes von Abfallfraktionen zuständig ist. Bereits vor diesem Hintergrund ist auch dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Bescheid keine hinreichenden Kapazitätsfestlegungen bzw -beschränkungen. Auch im Zusammenhang mit diesem Bescheid besteht aufgrund der maßgeblichen aktuellen Rechtslage eine UVP-rechtliche Einzelfallprüfungs- bzw Genehmigungspflicht.

 

Zumal dieser Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 12.07.1989, Zahl: xxx - IV, gegenüber den Beschwerdeführern nicht rechtskräftig ist, entsprechen auch die jeweiligen Immissionsgrenzwerte im Nachbarschaftsbereich keinesfalls dem Stand der Wissenschaft und der Technik. Folglich ist der gesetzlich normierte Immissionsschutz für Mensch und Umwelt durch den Bescheid nicht gewahrt. Auch dieser Bescheid ist folglich rechtswidrig. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Bescheid die Bestimmungen des damals in Geltung befindlichen Sonderabfallgesetzes negiert wurden. Insbesondere wurde die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Sonderabfallgesetz niemals geprüft, ist daher nicht sichergestellt, weshalb auch dieser Bescheid - ungeachtet des Umstandes, dass er den Beschwerdeführern gegenüber niemals in Rechtskraft erwachsen konnte - seit eh und je grob rechtswidrig ist.

 

Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 15.09.1992, Zahl: xxx- IV

 

Hintergrund dieses Bescheides ist im Wesentlichen eine Ergänzung bzw Änderung der Auflage 25 des Bescheides des Bezirkshauptmannes xxx vom 12.07.1989, Zahl: xxx - IV. All die Festlegung in diesem Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 15.09.1992, Zahl: xxx-IV, beziehen sich auf den Einsatz von Abfallbrennstoffen. Somit stammt auch dieser Bescheid, welcher den Beschwerdeführern gegenüber niemals in Rechtskraft erwachsen ist, von einer unzuständigen Verwaltungsbehörde und ist und daher rechtswidrig.

 

Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war bereits das Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (AWG 1990) in Geltung. § 29 AWG 1990 sah explizit für die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von thermischen Abfallverwertungsanlagen eine verpflichtende Genehmigung des Landeshauptmannes vor. Wesentlich ist auch, dass gemäß § 29 Abs 12 AWG 1990 bereits vorgesehen war, dass ein Genehmigungsverfahren nach AWG 1990 unter entsprechenden anderen bundesgesetzlichen Voraussetzungen erst nach Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit durchgeführt werden durfte. Auch diese gesetzliche Anordnung wurde von der Behörde offensichtlich negiert, zumindest jedoch nicht geprüft.

 

Bezeichnend ist auch, dass sich aus der Begründung dieses Bescheides ergibt, dass mit dem ebenfalls Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 13.06.1985, Zahl: xxx- IV, die Bewilligung lediglich zur Aufstellung einer Dampfkesselanlage (Strahlungskessel mit Wirbelschichtfeuerung in 2-Zugbauweise zur Verfeuerung von Festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen) im Kesselhaus des Werkes I in xxx unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, welche durch den Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 12.07.1989, Zahl: xxx - IV, geändert wurde. Somit ist die Behörde offensichtlich im Zusammenhang mit jenem Verfahren, welches zur Erlassung dieses Bescheides des Bezirkshauptmannes xxx vom 15.09.1992, Zahl: xxx - IV, führte, selbst zum Ergebnis gelangt, dass sie für die Genehmigung des Einsatzes von Abfallfraktionen nicht zuständig war bzw ist. Dennoch wurde dieser Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 15.09.1992, Zahl: xxx - IV, von der Behörde erlassen. Daraus ergibt sich, dass der Bezirkshauptmann xxx offensichtlich in vollem Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unzuständigkeit dennoch einen Bescheid betreffend den Einsatz von Abfallfraktionen erlassen hat. Insofern dürfte somit sogar die vorsätzliche bzw gar wissentlich bzw absichtlich erfolgte Erlassung eines Bescheides trotz Unzuständigkeit dieser Behörde anzunehmen sein.

 

Auch im Zusammenhang mit diesem Bescheid ist kein hinreichender Immissionsschutz, weder hinsichtlich Mensch noch hinsichtlich Umwelt, sichergestellt, eine anlagentechnische Sachverständigenbeurteilung ist ebenfalls nicht erfolgt und der Stand der Technik, geschweige denn die besten verfügbaren Techniken, werden nicht erfüllt. Dieser Bescheid ist folglich ebenfalls aus mehrfachen Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2002, Zahl: xxx

 

Wie das obige Vorbringen zeigt, konnten aus den Bescheiden des Bezirkshauptmanns xxx niemals Berechtigungen zum Einsatz (Verbrennung) von Abfallfraktionen in der gegenständlichen Anlage in xxx erwachsen. Der Einsatz von Abfallbrennstoffen durch die Anlagenbetreiberin erfolgte daher offenbar stets konsenslos und war folglich rechtswidrig.

 

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch klar, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2002, Zahl: xxx, ebenfalls von einer unzuständigen Behörde stammt und somit rechtswidrig ist, zumal das Vorhaben zwingend UVP-pflichtig gewesen wäre. Mit diesem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2002, Zahl: xxx, wurden nämlich - zumindest aus UVP-rechtlicher Sicht - insgesamt 92.886 Jahrestonnen an Brennmaterial genehmigt, welches gemäß den UVP-rechtlichen Vorschriften jedenfalls als Abfall anzusehen war bzw ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides im Jahr 2002 keine bisherigen Konsense vorliegen konnten, wäre das damals eingereichte Vorhaben zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw allenfalls einer Einzelfallprüfung zu unterziehen gewesen. Für diese Verfahren wäre die Kärntner Landesregierung zuständig gewesen. Daher war der Landeshauptmann von Kärnten zu Erlassung dieses Bescheides jedenfalls unzuständig.

 

Weiters ist festzuhalten, dass - wie sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.11.2015, Zahl: xxx, ergibt - offenbar bereits im Jahr 1998 mittels eines Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit denen unzuständigerweise bereits Genehmigungen zur Abfallverbrennung erteilt wurden, außer Kraft gesetzt worden waren. Dieser Bescheid aus dem Jahr 1998 wurde den Beschwerdeführern bislang nicht übermittelt/zugestellt. Aufgrund der Ausführungen des LVwG Kärnten ergibt sich jedoch eindeutig, dass zum Zeitpunkt 13.02.2002 keine genehmigten Brennstoffkapazitäten für eine Abfallverbrennung vorgelegen haben können. Somit erfolgte durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2002, Zahl: xxxx, eine Neugenehmigung von über 90.000 Jahrestonnen an Abfallbrennstoffen, welche jedenfalls - und zwar sowohl nach der damals geltenden als auch der nunmehr in Kraft stehenden Gesetzeslage - einer (konzentrierten) Genehmigungspflicht nach dem Regime des UVP-G 2000 unterlag. Der Bescheid ist daher grob rechtswidrig. Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Jahr 2002 sowohl nicht gefährliche, als auch gefährliche Abfälle verfahrensgegenständlich waren. Für den Einsatz von gefährlichen Abfällen bestand zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls bereits eine zwingende UVP-Pflicht ab einer Kapazität von 1.000 Jahrestonnen. Diese Kapazität wurde im Rahmen dieses Bescheides erheblich überschritten, weshalb auch aus diesem Grund die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Regime des UVP-G 2000 umgangen wurde.

 

Im Übrigen war eine Unterscheidung zwischen „externen" und „internen" Abfällen niemals europarechtskonform. Somit ist in UVP-rechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2002, Zahl: xxx, jedenfalls davon auszugehen, dass die Schwellenwerte - und zwar sowohl für neue Vorhaben als auch für Änderungsvorhaben - ab welchen eine zwingende UVP-Pflicht gegeben ist, erheblich überschritten wurden, weshalb der Bescheid rechtswidrig ist.

 

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass - mangels zu diesem Zeitpunkt bestehender bisheriger Konsense zum Einsatz von Abfallbrennstoffen - eine Neugenehmigung vorgenommen wurde, welche jedenfalls UVP-pflichtig gewesen wäre. Zumal jedoch kein Genehmigungsverfahren nach dem Regime des UVP-G 2000 durchgeführt wurde, erweist sich auch dieser Bescheid als grob rechtswidrig.

 

In diesem Bescheid wird auch die offenkundige, systematische UVP-Umgehungsabsicht, welche die Konsenswerberin somit bereits zum damaligen Zeitpunkt verfolgt haben muss, dokumentiert. Offenbar sollte schon zum damaligen Zeitpunkt - mit rechtlich unhaltbaren Argumenten - ein Bescheid nach dem Regime des AWG 2002 erwirkt werden, obwohl die damals beantragten Einsatzmengen zwingend eine UVP-Pflicht begründeten. Offensichtlich verfolgte die Konsenswerberin bereits zum damaligen Zeitpunkt die Strategie, die UVP zu umgehen (dazu auch noch weiter unten). Faktisch wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtprojekt, welches sich in den in den Folgejahren erwirkten Änderungs- bzw Kenntnisnahmebescheiden (dazu sogleich unten) verwirklichte, verfolgt.

 

Festzuhalten ist, dass es im Falle

Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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