Rechtssatz: Bei Tätigwerden einer Behörde als Aufsichtsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt, auf dessen Setzung niemand ein materieller oder prozeßualer Rechtsanspruch zukommt, der rechtlich vielmehr nur in der Sphäre des öffentlichen Interesses liegt. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (siehe VfGH 28.9.1949, Slg 1844 A u. a., VwGH 19.10.1950, Slg 1698 A u.a.). Das Aufsichtsrecht ist eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befu... mehr lesen...
Rechtssatz: Nichtigkeitsgründe stellen Aufsichtsmittel dar, die von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen sind. Bei einem Tätigwerden einer Behörde als Aufsichtsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt auf dessen Setzung niemand einen materiellen oder prozessualen Rechtsanspruch hat, der rechtlich vielmehr nur in der Sphäre des öffentlichen Interesses liegt. Das Aufsichtsrecht ist daher eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar von j... mehr lesen...