RS UVS Kärnten 1998/01/08 KUVS-K1-1463/4/97

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Veröffentlicht am 08.01.1998
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Rechtssatz

Bei Tätigwerden einer Behörde als Aufsichtsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt, auf dessen Setzung niemand ein materieller oder prozeßualer Rechtsanspruch zukommt, der rechtlich vielmehr nur in der Sphäre des öffentlichen Interesses liegt. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (siehe VfGH 28.9.1949, Slg 1844 A u. a., VwGH 19.10.1950, Slg 1698 A u.a.). Das Aufsichtsrecht ist eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar von jedermann zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen eigenen Interessen angerufen aber nicht durchgesetzt werden kann. Die Anregung und der Hinweis an die Aufsichtsbehörde, daß ein Anlaßfall für die Handhabung des Aufsichtsrechtes vorliegt, begründet daher keinen Anspruch auf eine entsprechende behördliche Entscheidung oder auf anregungskonformes Verhalten seitens der Behörde. Dem Einschreiter steht somit auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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