Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. 357/1 und Nr. 357/4. Das Erstgericht bewilligte auf Grund der vorgelegten Urkunden (Teilungsplan, Bescheinigung des Vermessungsamtes B*****, Bescheid der Stadtgemeinde B*****, Erklärung der Antragstellerin betreffend Servitutenbestellung, Bestätigung über die Zeichnungsberechtigung der Organe der Antragstellerin) folgende Grundbuchseintragunge... mehr lesen...
Norm: AVG §68 Abs4
Rechtssatz: Die Aufhebung von Bescheiden nach dieser Gesetzesstelle wirkt ex nunc. Entscheidungstexte 5 Ob 100/90 Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 100/90 Veröff: NZ 1991,205 (Hofmeister, 206) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049673 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: AVG §68 Abs4EGVG ArtII Abs2 Z27
Rechtssatz: Für das Verfahren vor dem Kammerausschuß gilt das AVG 1950 nicht (Art II Abs 2 Z 27 EGVG). Allerdings hat der VfGH darauf hingewiesen, daß die Behörde dennoch die fundamentalen Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten und insbesondere das Parteiengehör zu wahren hat (VerfSlg 10163, AnwBl 1985, 240). Zu diesen Verfahrensgrundsätzen gehört aber nicht die Nichtigerklärung eines Bescheides dur... mehr lesen...
Am 8. 11. 1973 ersuchte der Kläger beim Bürgermeister der Gemeinde S um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues auf seinem Grundstück 73/4 KG S. Bei der am 14. 3. 1974 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhoben Nachbarn Einwendungen, die auch bei der weiteren Verhandlung am 26. 3. 1974 aufrecht erhalten wurden. Mit Bescheid vom 28. 3. 1974 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde S die angestrebte Baubewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe v... mehr lesen...
Norm: AVG §68 Abs4 litdAHG §1
Rechtssatz: Nur materiellrechtliche Fehlentscheidungen, nicht aber Verfahrensfehler können eine Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs 4 lit d AVG 1950 rechtfertigen (lt Judikatur des VwGH). Eine andere Rechtsauffassung ist im Sinn der Judikatur zu § 1 AHG unvertretbar, weil sie mit grundsätzlichen Regelungen des AVG 1950 unvereinbar ist. Wollte man die Bestimmung des § 68 Abs 4 lit d schon... mehr lesen...