Norm
AVG §68 Abs4 litdRechtssatz
Nur materiellrechtliche Fehlentscheidungen, nicht aber Verfahrensfehler können eine Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs 4 lit d AVG 1950 rechtfertigen (lt Judikatur des VwGH). Eine andere Rechtsauffassung ist im Sinn der Judikatur zu § 1 AHG unvertretbar, weil sie mit grundsätzlichen Regelungen des AVG 1950 unvereinbar ist. Wollte man die Bestimmung des § 68 Abs 4 lit d schon dann für anwendbar erachten, wenn die Unterbehörde zu ihrem rechtskräftigen Bescheid auf Grund eines mangelhaften Verfahrens oder auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung gekommen sein sollte, liefe dies praktisch auf eine Außerkraftsetzung jener Schranken hinaus, die im § 69 AVG 1950 für die Wiederaufnahme des Verfahrens gezogen erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049682Dokumentnummer
JJR_19650303_OGH0002_0010OB00007_6500000_001