Rechtssatz: Gemäß Art.129a Abs.1 Z4 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z1 (d.s. Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes), soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das bundesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z3. Gemäß § 24 VStG gilt § 73 Abs.1 bis... mehr lesen...