IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn Dipl.-Ing. AB,…, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AG, …, gegen den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde X. vom 27.3.2020, Betreff: Errichtung von 2 Wohnhäuser auf GN xxx/yy, xxx/zz, GB/KG Y. – Baueinstellung, zu R e c h t: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 22.07.2020 Index: L82005 Bauordnung Salzburg
Norm: BauPolG Slbg 1997 §16 Abs1AVG §66 Abs4
Rechtssatz: Hat sich eine Baueinstellung auf das gesamte Bauvorhaben erstreckt, ist eine neuerliche Baueinstellung bei Fortsetzung der Bauarbeiten (insb. während des Berufungsverfahrens) unzulässig. Die Baueinstellung ist, wenn der Berufung keine aufschiebende Wirkung zuko... mehr lesen...