RS Lvwg 2020/7/22 405-3/706/1/11-2020

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs1
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Hat sich eine Baueinstellung auf das gesamte Bauvorhaben erstreckt, ist eine neuerliche Baueinstellung bei Fortsetzung der Bauarbeiten (insb. während des Berufungsverfahrens) unzulässig. Die Baueinstellung ist, wenn der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, durch Anwendung von Verwaltungszwang durchzusetzen. Dass in derselben Sache während der Dauer des Berufungsverfahrens ein neuerlicher Bescheid nicht erlassen werden darf, ergibt sich schon aus § 66 Abs 4 AVG, weil während der Dauer des Berufungsverfahrens der Unterbehörde eine Zuständigkeit in der Sache selbst gar nicht zukommt (vgl VwGH 11.10.1979, 1363/79, mwN).

Schlagworte

Baurecht, Baueinstellung, Verwaltungszwang, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.3.706.1.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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