Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.07.2020Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs1Rechtssatz
Hat sich eine Baueinstellung auf das gesamte Bauvorhaben erstreckt, ist eine neuerliche Baueinstellung bei Fortsetzung der Bauarbeiten (insb. während des Berufungsverfahrens) unzulässig. Die Baueinstellung ist, wenn der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, durch Anwendung von Verwaltungszwang durchzusetzen. Dass in derselben Sache während der Dauer des Berufungsverfahrens ein neuerlicher Bescheid nicht erlassen werden darf, ergibt sich schon aus § 66 Abs 4 AVG, weil während der Dauer des Berufungsverfahrens der Unterbehörde eine Zuständigkeit in der Sache selbst gar nicht zukommt (vgl VwGH 11.10.1979, 1363/79, mwN).
Schlagworte
Baurecht, Baueinstellung, Verwaltungszwang, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.3.706.1.11.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020