Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 05.10.2018 Norm: B-VG Art. 94VwGVG §17VwGVG §28AVG §37AVG §38AVG §66
Rechtssatz: * Der Einwand des Bf. und der Österreichischen Apothekerkammer, dass nicht ausschließlich auf solche Angaben des Bewerbers um die Hausapothekenbewilligung, die einer objektiven Nachvollziehbarkeit nicht zugänglich sind, abgestellt werden kann, erweist sich als zutreffend. Andernfalls wäre nämlich... mehr lesen...