Norm: AVG §65
Rechtssatz: Es steht dem Berufungswerber frei, in der Berufung, aber auch noch während der ganzen Dauer des Berufungsverfahrens, neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweise anzubieten. Entscheidungstexte 1 Ob 8/93 Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 8/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: AVG §65AVG §66 Abs4
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde hat nach § 66 Abs 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 37, 39 und 56 AVG 1950 über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sacherhalts die Änderung der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, zu berücksichtigen, auf neue Umstände Bedacht zu nehmen und in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Es beste... mehr lesen...