Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, setzt die Zulässigkeit von Teilbescheiden stets voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwSlg 11357 A/1984 - verst. Senat; VwGH v. 29.1.1991, 90/04/0214; VwGH v. 4.9.1995, 95/10/0061). Mit Pkt.... mehr lesen...