Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, setzt die Zulässigkeit von Teilbescheiden stets voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwSlg 11357 A/1984 - verst. Senat; VwGH v. 29.1.1991, 90/04/0214; VwGH v. 4.9.1995, 95/10/0061).
Mit Pkt. 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Rechtsmittelwerber angelastet, der sich aus einer rechtskräftigen Ausweisung ergebenden Verpflichtung zur Ausreise nicht entsprochen zu haben. Aus der expliziten Bezugnahme des § 40 FrG 1997 auf § 33 Abs.1 FrG 1997 und damit mittelbar auch auf § 31 FrG 1997 folgt, dass die Ausreiseverpflichtung einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Wie sich nun aus dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von R vom 12.12.1994, Zl. Sich07- 3386, ergibt, wurde die verfahrensgegenständliche Ausweisung auf § 17 Abs.1 des FrG (BGBl. Nr. 838/1992) gestützt, der dem § 33 Abs.1 FrG 1997 entsprach; danach war - bzw. ist - die Ausweisung von Fremden zulässig, wenn sich diese nicht rechtmäßig, d.h. entgegen § 15 FrG bzw. § 31 FrG 1997, im Bundesgebiet aufhalten, wobei im vorliegenden Fall der konkrete Grund für die Ausweisung in einer Nichtverlängerung des Sichtvermerkes bzw. der Abweisung eines Aufenthaltsbewilligungsantrages lag. Im Ergebnis wurde der Rechtsmittelwerber demnach zu Pkt. 1) wegen seines gegen § 31 Abs.1 Z2 FrG 1997 verstoßenden, sohin mangels eines Aufenthaltstitels unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (und der daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung) bestraft.
Gleiches wird ihm jedoch auch - sogar explizit - zu Pkt. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen. Materiell besehen lag sohin eine unzulässige Doppelbestrafung wegen ein und desselben Deliktes vor. Der Umstand, dass der Spruch ziffernmäßig getrennt war, bedeutet jedoch noch nicht, dass deshalb in Wahrheit auch zwei getrennte Bescheide erlassen wurden, weil eine Durchnummerierung (auch und sogar) "in der Regel nur der leichteren Lesbarkeit des Spruches" (vgl. VwGH v. 18.11.1983, 81/02/0366) dient.
Gesetzeskonform - insbesondere im Hinblick auf die zuvor dargestellte ständige Rechtsprechung des VwGH zur Teilbarkeit des Bescheidspruches - interpretiert hat man im gegenständlichen Fall wegen des notwendigen inneren Zusammenhanges vielmehr von einem einheitlichen Spruch auszugehen.
Sache des Berufungsverfahrens, das von der Erstbehörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage von Vornherein nicht in Teilbereiche aufgespaltet werden durfte, war daher das gesamte, dem Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Tatverhalten.
Der Spruch des Bescheides, mit dem dieses gemäß § 64a Abs.1 AVG (übrigens noch unter Heranziehung der bereits seit dem 1.1.1999 außer Kraft getretenen früheren Fassung dieser Bestimmung) erledigt wurde, ist daher dahin zu verstehen, dass der Berufung nur hinsichtlich der Tatanlastung zu Pkt. 2 - und auch hier nur in Bezug auf den Strafausspruch (und damit nicht bezüglich des Schuldspruches) ! - stattgegeben, diese jedoch im Übrigen abgewiesen wurde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass damit einerseits die rechtswidrige Doppelbestrafung im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG korrekt eliminiert und somit die Gesamtstrafe von 7.000 S auf 5.000 S herabgesetzt wurde.
Gegen diese Entscheidung konnte der Rechtsmittelwerber nach § 64a Abs.2 AVG einen Vorlageantrag stellen; hat er dies unterlassen, so ist die Berufungsvorentscheidung damit in Rechtskraft erwachsen.
Nach Ausweis des von der Erstbehörde vorgelegten Aktes wurde ein solcher Antrag jedenfalls bislang offenkundig nicht gestellt.
Dem Oö. Verwaltungssenat kommt demnach aber gegenwärtig auch keine Kompetenz zu, über die von der Behörde übermittelte Berufung rechtsförmlich zu entscheiden. Die ohne einen entsprechenden Antrag vorgelegte Berufung war daher samt dem Verfahrensakt der Erstbehörde formlos zurückzustellen.