Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem Ziel, den Obersten Gerichtshof zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung der gesetzlichen Vorschriften des § 502 Abs. 2 bis 4, § 520 Abs. 1, § 523, § 528 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 528 Abs. 2, § 528 a ZPO und § 2 Z 1 lit. c GGG zu bewegen, hat der Beklagte seinen Revisionsrekurs gegen die - entgegen seiner Rechtsmittelbehauptung nicht zurückweisende, sondern bestätigende - Entsc... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 4. Juli 1985, GZ 47 R 2026/85-31, das dem Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin stattgebende Urteil des Erstgerichtes vom 7. Dezember 1984, GZ 2 C 37/84-24, bestätigt. Es befolgte den gesetzlichen Auftrag nach dem § 500 Abs. 3 ZPO und sprach aus, daß die Revision, soweit sie nicht nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist, nach dem § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, weil sich das Berufungsgericht außer... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab mit seinem Urteil vom 7.12.1984, GZ 2 C 37/84-24, dem auf Leistung eines weiteren Unterhaltsbetrages gerichteten Begehren statt. Das Berufungsgericht gab mit dem Urteil vom 4.7.1985, GZ 47 R 2026/85-31, der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach nach § 500 Abs. 3 ZPO aus, daß die Revision, soweit sie nicht nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist, nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht sich insoweit... mehr lesen...
Norm: AVG §63 Abs5ZPO §505 Abs1ZPO §520 Abs1 E1
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 502 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO ist nicht verfassungswidrig. Entscheidungstexte 3 Ob 1505/86 Entscheidungstext OGH 19.02.1986 3 Ob 1505/86 3 Ob 649/86 Entscheidungstext OGH 03.12.1986 3 Ob 649/86 3 Ob 509/... mehr lesen...
Norm: AVG §8AVG §63 Abs5
Rechtssatz: Für das Berufungsverfahren nach dem AVG gilt, wenn die speziellen Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen, der Parteienbegriff des § 8 AVG. Entscheidungstexte 7 Ob 768/76 Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 768/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049543 ... mehr lesen...