Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2023 einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatastes gemäß § 13 Abs 1 VermG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gerichtsverweis im Jahre 1993 nicht in Bescheidform ergangen sei. Es liege daher kein wirksamer Verweisungsbescheid im Sinne des § 25 VermG vor. Das von seinem Rechtsvorgänger eingeleitete gerichtliche Verfahren, weiße daher keine rechtliche Verbindlichkeit au... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (in Folge: Behörde) hat XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) am 09.03.2021 das Betreten des Gerichtsgebäudes untersagt, verweigert und ihm eine Bestätigung folgenden Inhalts ausgefolgt: „BESTÄTIGUNG Es wird bestätigt, dass Herr XXXX , trotz des vorgelegten Attests des XXXX um 09.45 Uhr nicht das Amtsgebäude betreten darf. Landesgericht Krems a.d. Donau am ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.) Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am XXXX .2015 gab er an, am XXXX geboren zu sein. Im Zuge des Verfahrens änderte er sein Vorbringen dahingehend, dass sein Geburtstag der XXXX sei. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2020 wurde dem Antragsteller der Status subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt und ihm gemäß ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Gegenstand ist die Frage, ob der mündlich verkündete, als Disziplinarerkenntnis bezeichnete Ausspruch einer nicht bezeichneten Behörde, vertreten durch einen nicht genannten Organwalter, den „[unleserliche Unterschrift], Obstlt“, schriftlich dokumentiert durch undatierten Schriftsatz ohne Geschäftszahl, mit dem gegen XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) eine Geldbuße verhängt werden sollte, einen beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbaren Beschei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Soldat des Österreichischen Bundesheeres und absolvierte als Rekrut seine Basisausbildung bei der 4. Gardekompanie. Am 09.06.2015 führte der Kompaniekommandant mit dem Beschwerdeführer als Beschuldigten eine niederschriftliche Einvernahme durch, worin ihm im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht wurde, dass er nicht am 15.05.2015 um 06:30 Uhr, sondern erst am 17.05.2015 um 23:30 U... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche l... mehr lesen...