IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2019, Zl *****, betreffend Anträge nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft BB, Gemeinde X; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist... mehr lesen...