Entscheidungsdatum
07.02.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2019, Zl *****, betreffend Anträge nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft BB, Gemeinde X; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
Am 05.12.2018 hat AA, Adresse 1, Z, im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Wasserschutzgebietes „CC“ eine gutachterliche Überprüfung der Entsorgung der im Bereich des „DD“ anfallenden Oberflächenwässer beantragt. Ergänzend dazu hat er unter Bezugnahme auf das Wasserschutzgebiet „CC“ die Feststellung beantragt, dass lediglich der westliche Teil des Wasserschutzgebietes mit der Quellschöpfung zusammenhinge, demgegenüber dessen östlicher Teil ? östlich der östlichen Grundgrenze des „DD“ verlaufend nach Süden ? mit der „CC“, *****, in keinem Zusammenhang stehe und auch die ohne seine Genehmigung vormals errichteten Quellschlitze nicht in diesem Bereich lägen, sondern westlich der oben aufgezeigten Linie. Abschließend hat AA beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, Zl *****, zu berichtigen, da in dem zitierten Bescheid nach wie vor falsche Parzellenbezeichnungen und falsche Katastralbezeichnungen aufscheinen würden.
Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Y hat der wasserfachliche Amtssachverständige Baumeister EE zur Oberflächenentwässerung des „DD“ auf Gst Nr **1, GB ***** X, die Stellungnahme vom 21.08.2019, Zl *****, erstattet.
Mit Bescheid vom 03.10.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag des AA, Adresse 1, Z, auf gutachterliche Überprüfung der Oberflächenentwässerung betreffend das „DD“ mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen [Spruchteil A)], den Feststellungsantrag betreffend die Festlegung des Wasserschutzgebietes „CC“ wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen [Spruchteil B)] und den Antrag auf Berichtigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, Zl *****, mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen [Spruchteil C)].
Gegen diesen Bescheid hat AA, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 10.11.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang zu beheben und dahingehend abzuändern, dass den Anträgen vom 05.12.2018 Folge gegeben werde.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2019, Zl *****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
II. Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, der Antrag vom 05.12.2018 hätte eingebracht werden müssen, da die belangte Behörde trotz zahlreicher Vorsprachen und Zusicherungen ihren aufsichtsbehördlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Erst durch den protokollarischen Antrag sei die Behörde tätig geworden. Der beauftragte wasserfachliche Amtssachverständige Baumeister EE, auf dessen Befangenheit ausdrücklich hingewiesen worden sei, habe allerdings wiederum ein unrichtiges und tatsachenwidriges Gutachten erstellt. Davon ausgehend begehrt der Beschwerdeführer ausdrücklich, im Hinblick auf den Schutz des Quellwassers die Gesamtsituation durch die an sich bedenkliche Bauführung und Bewirtschaftung der Liegenschaft FF einer Überprüfung zu unterziehen, wobei ihm [= dem Beschwerdeführer] Parteistellung zuzuerkennen sei.
Laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolge nach Ansicht der belangten Behörde die Quellschöpfung auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft, er sei somit als Ausfluss des Grundeigentums auch Eigentümer des geschöpften Wassers. Sollte allerdings nach Ansicht der belangten Behörde das Wasser nicht auf seiner Liegenschaft geschöpft werden, wäre dem Antrag auf Einschränkung des Quellschutzgebietes Folge zu geben. Eine derartige neue Erkenntnis, wonach er nur „Nachbar“ sei, rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege. Ergänzend dazu bringt der Beschwerdeführer vor, eine rechtskräftige Feststellung, wonach die Fläche östlich des „DD“ und fortgesetzt in dieser Breite nach Süden bis zum Zufahrtsweg zum Haus „GG“ tatsächlich mit dem geschöpften Wasser zusammenhänge, sei nie getroffen worden. Eine diesbezügliche Überprüfung habe nie stattgefunden. Darüber hinaus könne ein Belasteter jederzeit die Einschränkung eines Quellschutzgebietes beantragen, insbesondere dann, wenn ? wie im gegenständlichen Fall ? das restliche Schutzgebiet als ausreichend anzusehen sei bzw sich herausstelle, dass die ohne Bewilligung errichteten Quellschlitze weiter im Westen gelegen seien. In der Vergangenheit sei immer von „Wahrscheinlichkeiten“ gesprochen worden, konkrete Überprüfungen habe man nicht vorgenommen. Aufgrund geänderter Überprüfungsmöglichkeiten sei es daher an der Zeit, neue Bewertungen vorzunehmen und könne sich die Behörde nicht auf zweifelhafte Entscheidungen in der Vergangenheit berufen. Weitere Erkundigungen hätten ergeben, dass die Quellschlitze im westlichen Bereich des Schutzgebietes „CC“ lägen und daher mit den vom Antrag getroffenen Flächen nicht zusammenhängen könnten.
Zum Bescheid aus dem Jahr 1981 hebt der Beschwerdeführer hervor, dass trotz des seiner-zeitigen Berichtigungsversuches die Parzellenbezeichnungen nach wie vor unrichtig seien. Es sei nicht der Behörde überlassen, Berichtigungen vorzunehmen oder nicht. Es könne daher auch ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Zudem moniert der Beschwerdeführer, dass sich die Behörde mit dem Antrag auf Feststellung bzw Berichtigung der vermeintlich berechtigten „Genossen“ nicht auseinandergesetzt habe. Seinerzeit sei eine Genossenschaft öffentlichen Rechts unter dem Namen „Wasserwerksgenossenschaft W“ gegründet worden. Dieser Genossenschaft habe der Landeshauptmann die Verlegung einer Wasserleitung genehmigt. Die in weiterer Folge aufgetretene „Wassergenossenschaft BB“ sei rechtlich nicht existent. Rechtspersönlichkeit komme ausschließlich der „Wasserwerksgenossenschaft W“ zu, die allerdings über die seinerzeitige Berechtigung der Verlegung einer Wasserleitung hinaus keine Rechte erworben und solche auch nie begehrt habe. Eine bloß formlose Überleitung auf eine nicht genehmigte oder nicht durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung vorzunehmenden Namensänderung sei nicht statthaft und könne keine rechtlichen Wirkungen erzielen. Es sei daher diesbezüglich mittels Bescheides eine Berichtigung, Richtigstellung oder Feststellung zu treffen.
III. Sachverhalt:
1. Behördliche Bewilligungen und Festlegungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft BB:
Mit Bescheid vom 27.09.1936, Zl *****, hat der Landeshauptmann von Tirol KK und Genossen auf der W in V die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Trinkwasserleitung für den Weiler W erteilt. Die Bewilligung umfasst ausdrücklich die Fassung für die geplante Wasserversorgung für W (Gemeinde V) auf dem Gst Nr **2, GB ***** X. Die Wasserrechtsbehörde hat angeordnet, näher bezeichnete sonstige Wasserbenutzungsrechte – Entnahme von Trink- und Gebrauchswasser anderer Personen – nicht nachteilig zu beeinflussen.
Im Hinblick auf die eben zitierte wasserrechtliche Bewilligung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 20.01.1937, Zl *****, die Bildung einer Wasserwerksgenossenschaft zwecks Errichtung, Benützung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage für genau bezeichnete Parzellen im Ortsteil W (Gemeinde V) im Sinne des § 75 Wasserrechtsgesetz 1934 (WRG 1934), BGBl Nr 316/1934, anerkannt und deren Satzung genehmigt. Grundlage für diesen Bescheid war eine freiwillige Vereinbarung der Eigentümer jener Parzellen im Ortsteil W (Gemeinde V), deren Versorgung mit Nutz- und Trinkwasser sichergestellt werden sollte.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.12.1981, Zl *****, in der berichtigten Fassung hat die Bezirkshauptmannschaft Y der Wassergenossenschaft BB nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage sowie für die Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn **2, **3 und **4, alle GB ***** X, aufgehenden Quelle unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Die nunmehr von der Wassergenossenschaft BB betriebene, unter der Postzahl (PZ) ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Wasserversorgungsanlage verfügt somit über die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl *****, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****, berichtigt mit Bescheid vom 02.07.1982, Zl *****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen und ist auch wasserrechtlich überprüft.
Das Wasserschutzgebiet „CC“ hat der Landeshauptmann von Tirol im Spruch-
teil D) I. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl *****, festgelegt. Das Wasserschutzgebiet umfasst eine näher umschriebene Fläche, bestehend aus den Gst Nrn **5, **6, **3, **4, **7, **8, **1, und einer definierten Teilfläche des Gst Nr **9 sowie den Gst Nrn **10 und **11, alle GB ***** X. Spruchteil D) II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl *****, listet die Verbote für das gesamte Wasserschutzgebiet auf (lit a bis einschließlich q).
Gemäß Spruchteil D) III. 1) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl *****, bleiben die im Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.1982, Zl *****, enthaltenen weitergehenden Schutzanordnungen betreffend die „CC“ samt der zugehörigen Wasserversorgungsanlage BB unberührt. Gemäß Spruch-
teil D) III. 2) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997,
Zl *****, haben es die Grundstückseigentümer zu dulden, dass die wasserberechtigte Wassergenossenschaft das in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****, angeführte Schutzgebiet mit einem Zaun mit einer maximalen Höhe von 1,0 m abzäunt und dauernd abgezäunt hält. Zur Bewirtschaftung ist auf der Liegenschaft ein Durchlass zur angrenzenden öffentlichen Straße oder zur angrenzenden Liegenschaft derselben Eigentümer vorzusehen.
Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y das bestehende Wasserschutzgebiet „CC“ nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt.
Schutzgebiet I. umfasst die Gst Nrn **5, **6, **3, **4, **7, **8 und den Großteil des Gst Nr **10 sowie Teilflächen der Gst Nrn **1 und **9, alle GB ***** X. Schutzgebiet II. ? farblich gekennzeichnet in den signierten Unterlagen des Bescheides vom 08.04.2015, Zl *****, ? umfasst das Gst Nr **11, eine Teilfläche des Gst Nr **1 und in geringem Umfang das Gst Nr **10, alle GB ***** X.
Im Bereich des Schutzgebietes I. des Wasserschutzgebietes „CC“ bleiben die Anordnungen des Spruchteiles D) II. und III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl *****, unverändert aufrecht.
Im Bereich des Schutzgebietes II. des Wasserschutzgebietes „CC“ werden die im Spruchteil D) II. lit a, c und e des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl *****, enthaltenen Verbote abgeändert und eingeschränkt. Ansonsten ergeben sich auch für den Bereich des Schutzgebietes II. des Wasserschutzgebietes „CC“ keine Änderungen. Spruchteil D) III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl *****, bezieht sich ohnedies nur auf die im Schutzgebiet I. liegenden Gst Nrn **4, **7 und **8, alle GB ***** X.
LL und MM sind Miteigentümer der Gste Nrn **6, **4 und **7, alle GB ***** X, AA ist Eigentümer der Gste Nrn **3 und **8, beide GB ***** X.
NN, OO und PP sind Miteigentümer der Gste Nrn **1, **10, **11, alle GB ***** X.
2. Feststellungen zur Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft BB:
Die bestehende, im Jahr 1977 errichtete Wasserversorgungsanlage BB verfügt über ein Wasserleitungsnetz von ca zwei Kilometern. Das Fassungsvermögen des Rundbehälters beträgt ca 73m³.
Die Gewinnung des Wassers aus der „CC“ („aufgehende“ Quelle laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****) erfolgt über „Quellschlitze“ auf den Gst Nrn **3 und **4, beide GB ***** X. Die Quellschlitze wurden ebenfalls in den 70er-Jahren errichtet, und zwar in Anwesenheit des QQ und eines weiteren Mitarbeiters des Kulturbauamtes, Gebietsbauleitung U und Y. QQ hat auch den dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****, zugrundeliegenden Lageplan erstellt. Die Wasserfassung wurde nach deren Errichtung und deren wasserrechtlicher Bewilligung und Überprüfung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, Zl *****, nicht verändert.
Ebenso erfuhren die weiteren Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft BB seit der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****, keine Änderungen. Es wurde lediglich eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.1998, Zl *****, im Wege eines Anzeigeverfahrens bewilligte UV-Desinfektionsanlage eingebaut.
Das Versorgungsgebiet umfasst in der Gemeinde V, Ortsteil W, vier landwirtschaftliche Betriebe und zwölf Wohnhäuser. Mit der Wasserversorgungsanlage werden ungefähr 60 Personen mit Wasser versorgt. In der Gemeinde X, Ortsteil T, werden zusätzlich noch zwei landwirtschaftliche Betriebe mit rund acht Personen mitversorgt.
3. Feststellungen zur Wassergenossenschaft BB:
Mit Bescheid vom 20.01.1937, Zl *****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Bildung der „Wasserwerksgenossenschaft W“ zwecks Errichtung, Benützung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage für genau bezeichnete Parzellen im Ortsteil W (Gemeinde V) im Sinn des § 75 WRG 1934 anerkannt und deren Satzung genehmigt. Grundlage für diese Genehmigung war eine freiwillige Vereinbarung des KK als Eigentümer der Bp **12, GB ***** V, des RR als Eigentümer der Bp **13, GB ***** V, der TT (Witwe; geborene FF) als Eigentümerin der Bp **14, GB ***** V, des UU, des VV und der WW, Miteigentümer der Bp **15, GB ***** V, und des XX, Eigentümer der Bp **16, GB ***** V.
Derzeit sind YY, Adresse 2, V, als Eigentümer der in der EZ ***** GB ***** V, eingetragenen Bp **12, Rechtsnachfolger des KK „ZZ“, AB, Adresse 3, V, Rechtsnachfolger des RR „AC“, AD, Adresse 4, V, als Eigentümer der in der EZ ***** GB ***** V eingetragenen Bp **14 und **15, Rechtsnachfolger der TT „AE“ und des UU „AF“, sowie des XX, Adresse 5, V, als Eigentümer der nunmehr geänderten Bp **17 (vormals Bp **16), Rechtsnachfolger des XX „AG“.
4. Hydrogeologische Rahmenbedingungen betreffend die „CC“:
Die „CC“, *****, entspringt auf der Mittelgebirgsterrasse X am nordwestlichen Rand des Gemeindegebietes von X gegen die Gemeinde V hin auf 854,9 m üA, und zwar etwa 80 m südöstlich unterhalb der AH (Straße X) im Grenzbereich Wiese/Straße auf den Gst Nrn **3 und **4, beide GB ***** X. Das hydrogeologische Einzugsgebiet dieser Quelle ist sowohl in den Festgesteinen der südöstlich gegen das Inntal abfallenden, felsdurchsetzten Flanke des „AI“ (AJ, AK) als auch in der dieser vorgelagerten, gegen Südsüdost flacher werdenden Terrasse X mit ihren quartären Lockersedimenten zu suchen. Dabei bauen sich die Flanken von AJ und AK aus dem obertriadischen Hauptdolomit auf, der, da er durchwegs kurz- und engklüftig ausgebildet ist, einen guten Bergwasserspeicher mit langer Verweildauer der Bergwässer darstellt.
Der Fußbereich dieser Flanken (deren Verflachungszone) baut sich vorwiegend aus hauptdolomitbetonten, sandig-steinigen Schottern auf, die gut wasserdurchlässig sind und zu deren Ablagerung es nach der letzten Eiszeit gekommen ist. Unterhalb des Schotters befinden sich wasserundurchlässige Moränenablagerungen. Die wasserstauende Wirkung der Moränenablagerungen ist Grund für die Quellaustritte der „CC“, aber auch anderer Quellen im Umgebungsbereich. Im Fall der „CC“ handelt es sich nicht um einen singulären Quellaustritt, sondern es kommt im Umfeld mehrfach zum Zu-Tage-Treten von Hangwässern.
Die nach dem Rückzug der Vereisung des AO frei gelegene Oberfläche der Grundmoräne wurde von den Niederschlags- und Schmelzwässern anfänglich selektiv/gravitativ erodiert, sodass sich vor ihrem Überschütten mit vorwiegend Hauptdolomitschutt Oberflächenstrukturen gebildet haben, über deren Ausgestaltung keine Kenntnisse vorliegen. Allerdings folgen die hier aus dem Berg bzw von der Geländeoberfläche nach der Tiefe wegsickernden Wässer gravitativ dieser Morphologie.
Ausgehend vom Oberflächenrelief und der Geländeneigung ist eine Anströmrichtung zur „CC, *****, von Nordnordwesten her anzunehmen. Das Einzugsgebiet der „Quelle AL“, *****, verbreitert sich gegen Norden hin etwa V-förmig.
Für den Bereich westlich bis südwestlich des Brunnens im Anwesen „FF („Quelle AM“, *****), ist davon auszugehen, dass bis zu einer Tiefe von etwa 2,5 m unter der Geländeoberkante (GOK) kein Grundwasserstrom erfolgt.
Für die Bereiche östlich des Bestandobjektes „FF“ und östlich des eben erwähnten Brunnens liegen keine Untersuchungsergebnisse vor, definitive Aussagen über die Tiefe des Grundwasserzustroms lassen sich daher nicht treffen.
5. Zur Oberflächenentwässerung des „DD“:
Die auf verschiedenen Gebäuden des „DD“ auf Gst Nr **1, GB ***** X, anfallenden Dachgewässer werden teils versickert, teils in den bestehenden, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.1979, Zl *****, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid vom 30.03.1981, Zl *****, wasserrechtlich für überprüft erklärten Oberflächenwasserkanal der Gemeinde X eingeleitet.
Bestehende Rechte des Beschwerdeführers werden nicht berührt.
IV. Beweiswürdigung:
Im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage BB und dem Wasserschutzgebiet „CC“ haben der Beschwerdeführer und die durch den Beschwerdeführer vertretenen LL und MM mit den Schriftsätzen vom 13.12.2013, vom 16.12.2014 und 09.03.2015 mehrere Anträge eingebracht. Über diese Anträge hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit den Spruchteilen A) bis J) des Bescheides vom 13.05.2015, Zl *****, entschieden. Die gegen die einzelnen Spruchteile des Bescheides vom 13.05.2015, Zl *****, erhobene Beschwerde der genannten Antragsteller hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ? nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ? mit der Entscheidung vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21, teils als unzulässig zurück-, teils als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2015 hat der Beschwerdeführer, auch in Vertretung des LL und MM, die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2015, Zl *****, abgeschlossenen Verfahrens beantragt und um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die derzeit von der Wassergenossenschaft BB genutzten „CC“, *****, für eigene Zwecke zur Bewirtschaftung einer Obstplantage sowie zur Versorgung eines geplanten Baulandes angesucht. Mit Bescheid vom 10.08.2015, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.05.2015, Zl *****, abgeschlossenen behördlichen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil I.), den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-5, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil II.), den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der „CC“, *****, zu Zwecken der Bewirtschaftung einer Obstplantage bzw für die Versorgung eines zukünftigen Baulandgebietes gemäß § 9 Abs 2 in Verbindung mit (iVm) § 12 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen (Spruchteil III.) und den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2015, Zl *****, abgeschlossenen behördlichen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil IV.). Die Beschwerde gegen die Spruchteile III. und IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2015, Zl *****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ? nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ? mit Erkenntnis (Spruchpunkt II.) vom 22.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2467-6, als unbegründet abgewiesen.
In den, den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 04.11.2015,
Zl LVwG-2015/37/1253-21, und vom 22.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2467-6, vorangegangenen Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die zur Wasser-genossenschaft BB ? vormals „Wasserwerksgenossenschaft W“ ? zur Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft BB sowie zum Wasserschutzgebiet „CC“ ergangenen behördlichen Entscheidungen vollständig erhoben. Eine im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorgenommene Einsicht in das Wasserbuch ? PZ ***** ? ergab diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse. Im Zuge der angeführten, vormaligen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Umfang der derzeitigen Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft BB und anhand der Aussagen des Beschwerdeführers, des Obmannes der Wassergenossenschaft BB und anhand von Lageplänen die Lage der Quellschlitze ermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 hat der Obmann eine Liste der derzeitigen Mitglieder der Wassergenossenschaft BB vorgelegt. Aus dieser Liste ging klar hervor, wer Rechtsnachfolger jener Personen ist, die im Jahre 1937 die freiwillige Vereinbarung zur Bildung der „Wasserwerksgenossenschaft W“ abgeschlossen haben. Der Beschwerdeführer betont, übereinstimmend mit vom Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 22.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2467-6, getroffenen Feststellungen, dass die „Quellschöpfung“ ? offensichtlich bezieht sich der Beschwerdeführer auf die vorhandenen „Quellschlitze“ ? unter anderem auf dem ? im Eigentum des Beschwerdeführers ? stehenden Gst Nr **3, GB ***** X, erfolgt. Aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde zu einer anderen Ansicht gelangen sollte (vgl entsprechende Andeutung des Beschwerdeführers auf Seite 3 seines Rechtsmittels), ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar.
Die Kapitel 1. bis 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechen daher den Kapiteln 1. bis 3. der landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 22.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2467-6.
Zum hydrogeologischen Einzugsgebiet der „CC“, *****, hat sich der geologische Amtssachverständige AN im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte zudem auf weitere geologische Stellungnahmen zur „CC“, *****, zurückgreifen. Insbesondere die Aussage des geologischen Amtssachverständigen AN bildete die Grundlage der Feststellungen in Kapitel 3. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21.
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel allgemein vor, eine Einschränkung eines Quellschutzgebietes könne ein Belasteter jederzeit beantragen, wenn sich neue Erkenntnisse ergäben. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer wiederum vor, dass die Quellschlitze „weiter im Westen gelegen sind“. Ergänzend dazu hebt der Beschwerdeführer hervor, es bestünden nunmehr geänderte Überprüfungsmöglichkeiten und es sei „daher an der Zeit“, neue Bewertungen vorzunehmen. Auch hätten „weitere Erkundigungen“ ergeben, dass die Quellschlitze im westlichen Bereich des Schutzgebietes lägen und daher mit den antragsbetroffenen Flächen nicht zusammenhängen könnten, zumal auch immer wieder betont worden sei, dass die Wasserströmung Süd-Südost verlaufen müsse (ausgehend von Nordwesten der Liegenschaft FF). Der Beschwerdeführer trifft allerdings keine näheren Angaben zu den von ihm angeführten „weitere Erkundigungen“. Nachvollziehbare Erkenntnisse, die die vom Landesverwaltungsgericht Tirol in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21, getroffenen Feststellungen als unrichtig erscheinen lassen, liegen somit nicht vor. Dementsprechend übernimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses die in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung der landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21, getroffenen Feststellungen.
Die Feststellungen des Kapitels 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich im Wesentlichen auf die Darlegungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen Baumeister EE in dessen Stellungnahme vom 21.08.2019, Zl *****. Der Beschwerdeführer hat die Darlegungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen zwar als unrichtig bezeichnet. Allerdings hat der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag vom 05.12.2018 noch in seinem Rechtsmittel ausgeführt, inwiefern durch die Entsorgung der auf dem „DD“ anfallenden Dachwässer zu seinen Gunsten bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 ? Grundeigentum, rechtmäßig geübte Wassernutzungen ? beeinträchtigt werden. Sein Begehren richtet sich vielmehr darauf, „zum Schutze des Quellwassers die Gesamtsituation durch die an sich bedenkliche Bauführung und Bewirtschaftung der Liegenschaft FF einer Überprüfung zu unterziehen“ (vgl Beschwerde Seite 3). Der Antrag des Beschwerdeführers ist offensichtlich darauf gerichtet abzuklären, ob die Entsorgung der auf dem „DD“ anfallenden Dachwässer die „CC“, *****, zu gefährden vermag.
Dementsprechend stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Entsorgung der auf dem „DD“ anfallenden Oberflächenwässer zu keiner Beeinträchtigung bestehender Rechte des Beschwerdeführers führt.
V. Rechtslage:
1. Wasserrechtsgesetz 1959:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl I Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 9), BGBl I Nr 82/2003 (§ 12) und BGBl I Nr 98/2013 (§ 34), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern
§ 9. (1)
[…]
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
[…]“
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte“
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]“
„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)
§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
[…]“
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (§ 62) und in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 (§ 68), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 62. […]
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
„Abänderung und Behebung von Amtswegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24.(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
„Erkenntnisse
§ 28.(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
VI. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel am 12.11.2019 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben.
2. In der Sache:
2.1. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:
Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y und damit einer Verwaltungsbehörde zur entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat über die Anträge des Beschwerdeführers vom 05.12.2018 mit den Spruchteilen A), B) und C) des Bescheides vom 03.10.2019,
Zl *****, entschieden und zwei dieser Anträge mangels Antragslegitimation wegen Unzulässigkeit und einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisungen und damit formale Entscheidungen zu Recht ergangen sind. Dabei hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache dem Tatbestand des § 68 Abs 1 AVG entspricht. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit § 68 AVG in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Es ergibt sich allerdings kein Widerspruch zu § 17 VwGVG, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9).
2.2. Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y:
Die Organe der Bezirkshauptmannschaft Y und der Bezirkshauptmannschaft S haben bereits im Jahr 1996 festgelegt, dass die weitere Behandlung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft BB einschließlich der Schutzmaßnahmen dieser Wasserversorgungsanlage (Wasserschutzgebiet „CC“) durch die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgen soll. Diese einvernehmlich festgelegte Vorgangsweise ist im Aktenvermerk vom 03.09.1996, Zl *****, dokumentiert.
Aufgrund dieser Einigung war die Bezirkshauptmannschaft Y zuständig zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides. Die Frage der Zuständigkeit hat bereits der Landeshauptmann von Tirol in seinem Berufungsbescheid vom 23.07.1997, Zl *****, ausführlich erörtert und kann auf diese – auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl *****, nicht bemängelten – Ausführungen verwiesen werden. Die anzuwendende Bestimmung des § 101 Abs 1 WRG 1959 hat seit der Erlassung des zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol keine Änderung erfahren.
2.3. Zu Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bereits in seinen Entscheidungen vom 01.07.2015,
Zl LVwG-2015/37/1253-5, vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21, und vom 22.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2467-6, ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Rechtsperson über ein öffentlich-rechtlich begründetes Wasserbenutzungsrecht und/oder eine Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 an der „CC“, *****, verfügt. In den mit den Entscheidungen vom 04.11.2015 und vom 22.12.2015 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren hatte unter anderem der Beschwerdeführer vorgebracht, die Wassergenossenschaft BB verfüge über kein Wasserbenutzungsrecht an der „CC“.
Zusammengefasst hält das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dieser Thematik Folgendes fest:
Mit Bescheid vom 28.12.1981, Zl *****, in der berichtigten Fassung des Bescheides vom 02.07.1982, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft BB an der „CC“, *****, nach Maßgabe des dem Bescheid zugrundeliegenden Lageplans ein das gesamte Schüttvermögen der Quellschlitze umfassendes, unbefristetes, die Nutzungsbefugnis des/der jeweiligen Quellbesitzer/in ausschließendes Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. An der in „Form von Quellschlitzen“ genutzten „CC“, *****, verfügt somit der Beschwerdeführer über keine Nutzungsbefugnis im Sinn des § 5 Abs 2 WRG 1959. Dessen Eigentumsrecht am Gst Nr **3, GB ***** X, ändert daran nichts.
Gegenstand des Spruchteiles A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2019, Zl *****, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf gutachterliche Überprüfung der Entsorgung der auf dem „DD“ anfallenden Oberflächenwässer. Seinen Antrag hat der Beschwerdeführer damit begründet, dass durch die Versickerung der Oberflächenwässer eine Beeinträchtigung der „CC“, *****, nicht auszuschließen sei. Dem Beschwerdeführer ist allerdings ? wie dargelegt ? an der „CC“, *****, weder ein öffentlich-rechtliches Wasserbenutzungsrecht eingeräumt noch besteht zu seinen Gunsten an der genannten Quelle eine Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959. Die Beeinträchtigung sonstiger bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Bezogen auf die Versickerung der beim „DD“ anfallenden Oberflächenwässer kommt dem Beschwerdeführer somit keine Parteistellung zu. Dementsprechend war er auch nicht berechtigt, Anträge im Zusammenhang mit der Versickerung der auf dem „DD“ anfallenden Oberflächenwässer einzubringen. Der diesbezügliche Antrag war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
2.4. Zur Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides:
Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21, war der unter anderem auch vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung/Einschränkung des Wasserschutzgebietes „CC“ sowie der darin getroffenen Anordnungen. Die auch vom Beschwerdeführer eingebrachten, gemäß
§ 34 Abs 1 WRG 1959 zulässigen Anträge auf Aufhebung des Wasserschutzgebietes „CC“ und dessen Anordnungen sowie auf Ausdehnung der für das Schutzgebiet II geltenden Einschränkungen auf die östlich anschließenden Bereiche wurden als unbegründet abgewiesen.
Mit dem am 05.12.2018 zu Protokoll gegebenen Antrag hat der Beschwerdeführer neuerlich um die flächenmäßige Reduzierung des Wasserschutzgebietes „CC“ angesucht. Die belangte Behörde hat dieses Ansuchen unter Hinweis auf die Spruchpunkte E) und G) ihres Bescheides vom 13.05.2015, Zl *****, und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Eine entschiedene Sache im Sinne § 68 Abs 1 AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten
(vgl VwGH 22.12.2010, Zl 2007/06/0130). Für die Beurteilung der Identität der (Sach- und) Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiell rechtlich über den Antrag entschieden wurde, und nicht der Bescheid, mit dem bereits ein weiterer Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde [Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 33 (Stand 01.03.2018, rdb. at)].
Bezogen auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2018 ist nicht von einer geänderten Rechtslage auszugehen. Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 34 Abs 1 WRG 1959 hat seit der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2015, Zl *****, sowie der bestätigenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21, keine Änderung erfahren, die eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätte.
Der Beschwerdeführer hält in seinem Rechtsmittel allgemein fest, eine Einschränkung des verfahrensgegenständlichen Quellschutzgebietes könne insbesondere aufgrund neuerer Erfahrungswerte beantragt werden. Zudem hätten „weitere Erkundigungen“ ergeben, dass die Quellschlitze im westlichen Bereich des Schutzgebietes lägen und daher mit den antragsbetroffenen Flächen nicht zusammenhängen könnten, zumal auch immer wieder betont worden sei, dass die Wasserströmung Süd-Südost verlaufen müsse (ausgehend vom Nordwesten der Liegenschaften FF). Weder im Rahmen des behördlichen Verfahrens noch in seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer konkrete, neue „Erfahrungswerte“ oder die Ergebnisse neuerer Erkundigungen zur Kenntnis gebracht, sodass von einem gegenüber den vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens in seiner Entscheidung vom 04.11.2015, Zl 2015/37/1253-21, getroffenen Feststellungen wesentlich geänderten Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs 1 AVG auszugehen ist.
Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Einschränkung des Wasserschutzgebietes „CC“ war daher gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.5. Zu Spruchteil C) des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 05.12.2018 (auch) die Berichtigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.1981, Zl *****, in der berichtigten Fassung des Bescheides vom 02.07.1982, Zl *****, beantragt. Dazu hat er ergänzend vorgebracht, es existierte keine „Wassergenossenschaft BB“.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Die Wassergenossenschaft BB wurde aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung gemäß § 75 WRG 1934 von der damals zuständigen Wasserrechtsbehörde anerkannt und deren Satzungen genehmigt. Die Bezeichnung von Genossenschaften mit dem Zweck der Wasserversorgung lautete gemäß § 75 WRG 1934 „Wasserwerksgenossenschaft“ und waren von den sonstigen Wassergenossenschaften gemäß § 60 WRG 1934 zu unterscheiden. Seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl Nr 215/1959 wird der einheitliche Begriff Wassergenossenschaft (vgl 73 ff WRG 1959) verwendet. Die heutigen Mitglieder der Wassergenossenschaft BB sind die Rechtsnachfolger jener Personen, aufgrund deren Vereinbarung im Jahr 1937 die „Wasserwerksgenossenschaft W“ behördlich anerkannt wurde. Seit der damaligen Zeit ergab sich auch keine Änderung des Zweckes dieser Genossenschaft.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Wassergenossenschaft BB folglich um die im Jahr 1937 behördlich anerkannte „Wasserwerksgenossenschaft W“ und somit um eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit um eine Rechtsperson.
Nach der herrschenden Lehre kommt einer Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (vgl VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11.03.1983, Zl 82/04/0126; VwGH 19.12.1995, Zl 93/05/0179; Walter/Thinel AVG § 62 Anm 15). Es bleibt einer Partei unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach
§ 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (vgl VwGH 12.11.1957, Zl 846/57; VwGH 10.12.1991, Zl 91/04/0289, VwGH 19.12.1995, Zl 93/05/179).
Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y aus dem Jahr 1981 ist daher nicht rechtswidrig.
2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet eines Parteienantrags kann das Landesverwaltungsgericht Tirol bei Vorliegen der in § 24 Abs 4 VwGVG umschriebenen Voraussetzungen von einer mündlichen Verhandlung absehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19.02.1998 im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), Zahl 8/1997/792/1993, par. 49 (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Zl Ra 2018/03/0066 bis 0068, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im konkreten Fall Formalentscheidungen der belangten Behörde auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen.
Die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung [Spruchteil C) des angefochtenen Bescheides] ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 62 Abs 4 AVG und steht im Einklang mit der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur.
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Überprüfung der Entsorgung der auf dem „DD“ anfallenden Oberflächenwässer ? zurückgewiesen mit Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides ? erfordert die Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer an der „CC“, *****, ein öffentlich-rechtliches Wasserbenutzungsrecht oder eine Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 zukommt. Mit dieser Thematik hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in seinen Entscheidungen vom 01.07.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-5, vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21, und vom 22.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2467-6, auseinandergesetzt. Im Rahmen der mit den beiden zuletzt zitierten Entscheidungen abgeschlossenen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, aber auch der Obmann der Wassergenossenschaften BB einvernommen wurden. In den zitierten Entscheidungen erfolgte eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wassergenossenschaft BB sei an der „CC“, *****, kein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen sein bereits in den vorangegangen Beschwerdeverfahren erstattetes Vorbringen wiederholt und wiederum eine Nutzungsbefugnis an der „CC“ behauptet. Zur Rechtsfrage der bestehenden Wasserrechte an der „CC“, *****, ist somit durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht zu erwarten. Vielmehr wurde diese Rechtsfrage bereits in den zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes umfangreich abgehandelt. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides lagen somit die Voraussetzungen für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG vor.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einschränkung des Wasserschutzgebietes „CC“ war unter Berücksichtigung der Spruchpunkte E) und G) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2015, Zl *****, und der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2015, Zl LVwG-2015/37/1253-21, zu prüfen, ob von einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG auszugehen ist. Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 34 Abs 1 WRG 1959 erfuhr seit Erlassung der zitierten Entscheidung keine Änderung. Die für die Annahme einer geänderten Rechtslage notwendige Beurteilung bedarf somit keiner Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Betreffend eine Änderung des Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer lediglich ganz allgemein auf „neue Erfahrungswerte“ und „weitere Erkundigungen“ zur Lage der Quellschlitze ohne nähere Konkretisierung verwiesen. Im Hinblick auf dieses lediglich allgemeine Vorbringen war eine mündliche Verhandlung zur Klärung eines allenfalls „wesentlich geänderten Sachverhaltes“, bezogen auf die zitierten Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus dem Jahr 2015, nicht erforderlich. Ausdrücklich hebt das Landesverwaltungsgericht Tirol hervor, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 22.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2467-6, Feststellungen zur Lage der Quellschlitze getroffen und diese Feststellung umfangreich begründet hat (vgl Seite 8 ff der zitierten Entscheidung). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist eine (weitere) öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung der Sachlage nicht erforderlich.
2.7. Ergebnis:
Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers vom 05.12.2018 wegen fehlender Antragslegitimation [Spruchteile A) und C) des angefochtenen Bescheides] sowie wegen entschiedener Sache [Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides] sind nicht rechtswidrig. Die Beschwerde gegen die Spruchteile A) bis C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom