Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei und von einem jugoslawischen Versicherungsträger eine Pension. Die jugoslawische Pension wird auf ein Konto der Klägerin bei einer jugoslawischen Kreditunternehmung überwiesen. Die beklagte Partei setzte die der Klägerin im Monat gebührende Ausgleichszulage mit Bescheid vom 6.5.1983 ab 1.1.1983 mit 1.144,70 S und mit Bescheid vom 7.11.1984 ab 1.3.1984 mit 1.544,20 S und ab 1.7.1984 mit 1.622,90 S fest, wobei jeweil... mehr lesen...
Norm: AVG §62 Abs1AVG §62 Abs2AVG §62 Abs3ASVG §357 Abs1
Rechtssatz: § 62 Abs 1 bis 3 AVG, der die Erlassung eines mündlichen Bescheides regelt, ist im § 357 Abs 1 ASVG nicht angeführt und gilt daher für das Verfahren vor den Versicherungsträgern nicht. Mündliche Bescheide dürfen daher in diesem Verfahren nicht erlassen werden. Entscheidungstexte 10 ObS 386/90 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...