Norm
AVG §62 Abs1Rechtssatz
§ 62 Abs 1 bis 3 AVG, der die Erlassung eines mündlichen Bescheides regelt, ist im § 357 Abs 1 ASVG nicht angeführt und gilt daher für das Verfahren vor den Versicherungsträgern nicht. Mündliche Bescheide dürfen daher in diesem Verfahren nicht erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049512Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_010OBS00386_9000000_001