Die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Außenstelle xx, hat Herrn L F als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W am 20.1.1991 gegen 17,35 Uhr am Parkplatz der xxautobahn, Richtungsfahrbahn xx bei km 40,900, einer Lenkerkontrolle unterzogen, bei der er keinen Führerschein vorweisen konnte. Seine Behauptung, seit dem Jahre 1982 die erforderliche Lenkerberechtigung zu besitzen wurde überprüft, wobei festgestellt wurde, daß im Verkehrsamt W über ihn zahlr... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine unzuständige Berufungsbehörde mit noch dazu unrichtiger Bezeichnung, so wird dieser Mangel dadurch saniert, daß das Rechtsmittel dennoch bei der richtigen Behörde eingebracht wird. mehr lesen...