Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Eisenbahnbaubehörde (im Folgenden: belangte Behörde) nach Durchführung einer Überprüfung aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 102 f Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) über die zur Anwendung kommende Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX , in km XXXX und in km XXXX , jeweils mit einer Gemeindestraße in de... mehr lesen...