Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde der A, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, Innsbruck, gegen den „Bescheid“ der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.04.2017, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ei... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 29.09.2017 Norm: GSpG 1989 §56a Abs3GSpG 1989 §56a Abs3AVG §59 Abs1
Rechtssatz: Auch bei einer öffentlichen Bekanntmachung iSd § 56a Abs 3 GSpG ist ein ausreichend individuell bestimmter und tauglicher Adressat anzugeben, an welchen der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung ergehen soll. (hier: Durch die vorliegende Bezeichnung des Adressaten, nämlich die „Verfügungsberec... mehr lesen...