Norm: AVG 1950 §57ZPO §190 C1
Rechtssatz: Eine Auskunft des Finanzamtes stellt keinen Verwaltungsakt dar, der für das Gericht bindend wäre. Entscheidungstexte 3 Ob 69/77 Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 69/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037046 Dokumentnummer JJR_197... mehr lesen...
Norm: AVG §56AVG §57ZPO §530 Abs1 Z7 G6
Rechtssatz: Wenn die Verwaltungsbehörde mitteilt, der von ihr seinerzeit erlassene Bescheid sei nur als solcher nach § 57 AVG anzusehen und infolge Vorstellung bereits außer Kraft getreten, bildet dies keinen Wiederaufnahmsgrund, da es sich hiebei nicht um einen Tatasche handelt, die schon zur Zeit des Hauptprozesses vorhanden war. Selbst die nachträgliche rechtskräftige Abänderung eines verwaltungsbehörd... mehr lesen...