Norm
AVG §56Rechtssatz
Wenn die Verwaltungsbehörde mitteilt, der von ihr seinerzeit erlassene Bescheid sei nur als solcher nach § 57 AVG anzusehen und infolge Vorstellung bereits außer Kraft getreten, bildet dies keinen Wiederaufnahmsgrund, da es sich hiebei nicht um einen Tatasche handelt, die schon zur Zeit des Hauptprozesses vorhanden war. Selbst die nachträgliche rechtskräftige Abänderung eines verwaltungsbehördlichen Erkenntnisses, auf das das Urteil im Hauptprozeß gegründet war, kann keinen Wiederaufnahmsgrund abgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044493Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0020OB00414_5300000_001